Beiträge von charly599

    Hallo Maora
    Um die Frage vernünftig beantworten zu können, musst Du uns ein bisschen mehr verraten. Du schreibst, dass Du im elterlichen Haushalt wohnst. Erzielen Deine Eltern Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit oder haben sie sonstiges Einkommen aus z.B. Vermietungen, bzw. sind diese Leistungsempfänger? Wie sind die momentanen Wohnverhältnisse zuhause?


    Was macht Du z.Zt. Schülerin, Auszubildende usw., hast Du irgendwelche Einnahmen wie Bafög, BAB o.ä.?

    Deine Frage verwirrt mich auch ein bisschen. Wenn anhand des tatsächlichen Einkommens des Exmannes festgestellt wurde, dass er zu wenig bezahlt, muss er selbstverständlich nachzahlen. Die Unterhaltverpflichtung Deines Ex ist keine „Wunschveranstaltung“ in der es heißt, was zahle ich freiwillig sondern ist gesetzlich geregelt. Sicher könntest Du wenn er denn tatsächlich nachzahlt, ihm einen Teil des Geldes zurückgeben um ihm damit ein besseres Leben zu ermöglichen. Ich würde aber dieses Geld meinem Kind zukommen lassen dem es ja auch zusteht. Jede Mutter kann ein Lied davon singen was Kinder über das Jahr benötigen, gerade wenn sie am Wachsen sind.
    Im Übrigen sehe ich es so, dass wenn Dein Exmann schon jetzt seinen laufenden Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, kaum mit einer größeren Nachzahlung zu rechnen ist. Schon gar nicht auf einmal. Und richtig ist auch, dass er rückwirkend zu zahlen hat. Somit brachte die Beantragung des Unterhaltsvorschusses auch etwas Gutes zumindest für das Kind.

    Also erst einmal ist es nicht so, dass Du zu deiner Mutter zurücksollst. War nur ein Vorschlag um die gesamte Familiensituation zu verbessern. Auch ist es landläufig ein Irrglaube, dass man einen unter 25 jährigen bei Beantragung von Leistungen nach SGB II zwingen kann, wieder in die elterliche Wohnung zurückzuziehen. Ausgezogen ist Ausgezogen.


    Allerdings liegt es bei Dir wieder etwas anders, da Du ja vermutlich berechtigt bist Bafög zu beziehen. Somit kommen die Leistungen welche man von der ARGE bezieht nicht in Frage. Auch nicht im Punkt auf Wohnung oder Wohnungsausstattung . Das Bafög enthält bereits einen Betrag für Wohnen. Du könntest aber, da Dein Bafög nicht an die Eltern gebunden ist vermutlich hierfür einen höheren Betrag auf Antrag bekommen. Kommt auch auf die Förderfähigkeit der Maßnahme an.


    Sollte Dein Bafög für den Lebensunterhalt und Wohnen nicht ausreichen, sehe ich eigentlich nur noch die Möglichkeit, bei dem zuständigen Sozialamt vorstellig zu werden. Hier sollte man Dir auf jeden Fall weiterhelfen können. Auch in Bezug auf Wohnung, denn die Regel ist, dass diese Ämter immer Wohnungen für solche Fälle wie Deinen vorhalten.

    Leider gibt es im Moment wohl keine Möglichkeit den Anspruch eines Musikinstrumentes nach SGB II zu begründen. Vielleicht ändert sich dies ja kurz oder mittelfristig, wenn die Politik ihre vollmundigen Versprechen wahr macht, auch Kindern von Leistungsbeziehern den Zugang zu Bildung und Kultur zu ermöglichen und somit auch dem Erlernen eines Musikinstrumentes. Auch die Geltendmachung eines Mehrbedarfs im vorliegenden Fall scheint mir ausgeschlossen.

    Hallo Klagebilder


    Erst einmal ist das was lacki schreibt richtig.
    Darüber hinaus, gibt es in Deutschland ein Mutterschutzgesetz, was für alle schwangeren Frauen gilt und für Dich in deiner Tätigkeit insbesondere.
    Zitat:


    Ab wann gilt das Mutterschutzgesetz für mich?


    Sobald Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie schwanger sind, gilt für Sie das Mutterschutzgesetz. Deshalb: den Chef rechtzeitig informieren. Denn sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin erfahren hat, muss er dies dem Gewerbeaufsichtsamt mitteilen und die im Mutterschutzgesetz vorgesehenen Schutzvorschriften für Schwangere einhalten. Darum ist es bei Arbeitsstellen, die Risiken bergen, wichtig, den Vorgesetzten so früh wie möglich zu informieren. Außerdem gilt der Kündigungsschutz, sobald der Arbeitgeber offiziell von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde.


    Wie Du siehst sollte Deine Angst unbegründet sein. Und darüber ob es nun ein Pech ist schwanger zu werden sollte man vielleicht einen eigenen Thread aufmachen.

    Wieder einmal läuft gerade im Moment eine der unzähligen Telefonumfragen eines deutschen Nachrichtensenders im Fernsehen.


    Die Frage lautet: „Sollen Hartz-IV-Empfänger mehr Geld bekommen“


    Um dem Bürger eine Entscheidungshilfe zu geben, wird hier auch ein Rechenbeispiel ins Feld geführt,


    - Erwachsene Person erhält 359 €
    - Kinder über 14 Jahre 287 €
    - Kinder 7-13 Jahre 251 €
    - Kinder bis 6 Jahre 215 €


    Was ja im Grundsatz auch stimmt. Allerdings gibt es hierzu keine Erläuterung z.B. dass der Partner diese 359 € gar nicht bekommt sondern nur 323 €. Kein Wort darüber dass z.B. Kindergeld oder Minijobs angerechnet werden und so weiter.


    Was denkt sich nun mein Nachbar Otto der vielleicht noch im Niedriglohnsektor in Schichten malochen geht und mit 1400 € im Monat nachhause kommt. Der wird zu seiner Frau sagen, siehst du wie gut es Paul von nebenan geht. Er bekommt 359 €, sie bekommt 359 €, die beiden Kinder (6 und 8 Jahre)bekommen je 251 € und dazu geht seine Frau noch in der Fa. Müller für 400 € putzen. Die haben mit Kindergeld 1988 € im Monat und um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, bekommen die auch noch die Miete bezahlt. So hat man es Otto nicht unbedingt schwer gemacht sich zu entscheiden bevor er zum Telefon greift um abzustimmen. Somit ist auch das momentane Ergebnis, dieser ja so aussagekräftigen Umfrage nicht verwunderlich. Denn 70% der Anrufer stimmen mit NEIN und nur 30% mit JA. Wie sich dies wohl verteilt?


    Ich wollte den Ottos diese Landes damit nur sagen denkt nach bevor ihr euch entscheidet. Schon morgen könntet ihr in der Schlange vor der ARGE neben mir stehen.

    Hallo musikmax58
    Ich musste den Beitrag zweimal lesen um zu glauben was ich da las. Ich meine damit nicht, dass man Dich zum Unterhalt verdonnert hat, wie Du schreibst, sondern dass es sich in Deutschland ein Amt anmaßen kann, Verwandte in Sippen oder Kollektivhaft zu nehmen. Denn nichts anderes ist es wenn Geld vom Konto des Bruders abgezogen wird um Deine Unterhaltsschuld zu tilgen. Zum einen wäre zu prüfen, ob hier ein Straftatbestand vorliegt zum andren würden sich vermutlich Zeitungen wie Bild und Co. auf solche Geschehnisse stürzen. Hoffe mal Dein Bruder hat das Geld innerhalb der 6 Wochen Frist zurückgeholt. Auch könnte er gegen die Bank vorgehen welche hier eine erhebliche Mitschuld trifft.


    Was nun die häufigen Anschreiben durch das Amt und die damit verbunden Vorschläge oder Hinweise der dortigen Mitarbeiter zur Verbesserung Deiner finanziellen oder Lebenssituation betrifft, damit wirst Du leben müssen. Ist doch auch schön wenn sich jemand Gedanken um mich macht, vielleicht ist ja auch einmal ein vernünftiger Vorschlag dabei auf welchen ich selbst nicht gekommen wäre. Also zwingen kann man Dich in dieser Frage, zurück nach Deutschland oder zweite Arbeit usw. zu überhaupt nichts. Würdest Du auf den Vorschlag eingehen und nach Deutschland kommen hätte der Staat, nach Lage der Dinge vermutlich einen Leistungsempfänger (oder mir Ehefrau auch zwei) mehr aber das Amt hierdurch sein Geld noch nicht.

    Deine Frage zielt auf eines der schwierigsten Unterfangen im Sozialrecht nach SGB II ab. Nämlich die ARGE davon zu überzeugen, dass hier wirklich nur in einem Probejahr zusammen gewohnt wird und man keine Bedarfsgemeinschaft unterstellen kann. Obwohl die Gesetzes Lage eigentlich nach dem SGB II völlig klar ist. Auch gilt meines Wissens hier nicht die umgekehrte Beweislast wie z.B. bei einer Haushalts Gemeinschaft wo der Leistungsempfänger das Nichtvorhanden sein einer solchen beweisen muss. Beim Probejahr ist wohl die ARGE in der Beweispflicht wenn sie eine BG unterstellen möchte anstatt ein Probejahr anzuerkennen. Allerding ist den Mitarbeitern der ARGE klar, dass ein solcher Beweis von ihnen kaum zu erbringen ist. Also wird der Antragsteller mit Tatsachen konfrontiert und erst einmal eine BG unterstellt. Viele der Betroffen wehren sich gegen solch einen Bescheid nicht und man macht hierbei einen guten Schnitt. Dies wiegt dann schon einmal die Rechtswidrigkeit einer solchen Vorgehensweise auf.
    Nun zur eigentlichen Frage: Nach meinem Rechts Verständnis darf die ARGE wenn keine BG unterstellt werden kann in dem Fall weder KDU kürzen, noch irgendwelche Kosten zurückverlangen. Ich sehe nirgendwo eine gesetzliche Pflicht für Deinen Freund sich in dem Fall an den Kosten für Unterkunft und Heizung zu beteiligen, außer vielleicht eine moralischen Pflicht und auf freiwilliger Basis. Allerdings könnte die ARGE dann wieder auf den Gedanken kommen, dass ihr doch gewillt seid, Verantwortung füreinander zu übernehmen und ihr in einer Einstandsgemeinschaft lebt.
    Auch darf die ARGE solange keine BG feststeht von Dir keine Unterlagen Deines Freundes verlangen. Wie z.B. Kontoauszüge oder Verdienstbescheinigungen. Auf diese hast Du ja keinen Zugriff. Im Übrigen ist der Freund wenn keine BG besteht der ARGE gegenüber zu gar nichts verpflichtet da er keine Leistungen von dieser bezieht.

    Ob Du einen Anspruch hast, richtet sich danach, welches Einkommen ihr drei im Monat habt. Einkommen sind hier z.B. auch solche Einnahmen wie gezahlter Unterhalt und Kindergeld.
    Der Regelsatz für Dich liegt bei 100 % also 359 €. Die beiden Kinder bekämen wenn sie unter 13 Jahre alt sind je 60 % davon also je 211 €. Somit würde der Gesamtbedarf bei 781 € liegen. Hier musst Du dann das Einkommen gegenrechnen. Hier kämen dann noch die Kosten für Unterkunft und Heizung (KDU)hinzu die bei einem begründeten Anspruch in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen. Beachte bitte, dass dies hier nur eine grobe Rechnung ist und sein kann. Z.B. könntest Du als „Alleinerziehende“ noch Zusatzleistungen beantragen und …
    Zur Frage mit der Wohnung sei gesagt als Faustregel gilt hier 3 Personen = 70 – 75 qm Wohnfläche.


    Hoffe konnte damit ein bischen helfen bei Unklarheiten immer Fragen.

    Um eine korrekte Aussage zu treffen, sind die Informationen sehr dürftig


    Aber generell ist dem so. D.h. Du könntest ALG II (Hartz IV) beantragen. Im Vorfeld solltest Du aber prüfen, welche Ansprüche Du und die Kinder Deinem Mann gegenüber haben. Wie Du selbst schreibst, hat Dein Mann einen gut bezahlten Job. Du kannst ihn doch nicht einfach aus seiner Pflicht entlassen, Verantwortung für Euch zu übernehmen. Auch wird die Klärung aller Umstände im Vorfeld der Beantragung notwendig sein, damit die ARGE entscheiden kann ob ein Leistungsanspruch besteht.


    Grundvoraussetzung für den Erhalt der Leistungen nach SGB II ist die Bedürftigkeit des Antragstellers. Auch dürfen keine Gründe vorhanden sein, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstünden.


    Leider kenne ich eine solche Möglichkeit nicht. Wenn Du in der Familie niemanden hast der Dich unterstützt, wird Dir nur der Gang zum Sozialamt bleiben.


    Laut Bundessozialhilfegesetz umfassen die Leistungen des Sozialamts laufende Leistungen zum Lebensunterhalt einmalige Leistungen Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen Auf Sozialhilfe haben Menschen Anspruch die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften oder finanziellen Mitteln bestreiten können.

    bei meiner mutter will ich nicht mehr leben.das geht auf gar keinen fall.
    es gibt also extra ein amt für bafög? und die würden auch erwägen ob ich eventuell eine wohnung bekommen würde?


    In der Tat gibt es ein solches. Allerdings wird man Dir hier keine Wohnung besorgen. Man wird Dir aber hier sagen können, ob Du berechtigt bist Leistungen nach dem Bafög zu beziehen und wie hoch diese sein werden. Somit kannst Du erwägen ob Du Dir eine Wohnung damit leisten kannst.:-))

    Das ganze müssen wir erst einmal sortieren. Wieso bekommst Du Wohngeld wenn ALG II Empfänger?
    Wie alt sind die Kinder? Sollte sich die Aussage Wohngeld auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beziehen, wieso dann so wenig wenn die tatsächlichen Kosten wesentlich höher liegen. Eins schon mal vorab. Wenn ein Job auf 400,00 € Basis angenommen wird, so sind 160,00 € davon anrechnungsfrei. D.h. 240,00 € werden auf die Leistungen angerechnet und selbstverständlich das Kindergeld.

    Ob es sich lohnt ist immer relativ. Für den einen lohnen sich 10,00 € für den anderen...


    Ein ergänzendes ALG zwei könnt bei den monatlichen Belastungen für in Frage kommen. Den Anspruch kannst Du Dir mit einem ALG II Rechner aus dem Netz(oder hier aus dem Forum) berechnen lassen. Ist zwar nicht 100% aber so in etwa.
    Sollte kein Anspruch auf erg. ALGII bestehen, käme eventuell noch ein Lastenzuschuss von der Wohngeldstelle in Frage. Diesen Anspruch kannst Du z.B. hier berechnen:


    http://www.biallo.de/finserv/rechnerinframe/Soziales/Lastenzuschussrechneri.php?et1=0&ek1=1000&ea1=0&wk1=1000&ss1=0&an=2&ergaa=&bl=0&fm=2&st=0&kb=1000&sb=70&qm=120&f1=0&f2=0&f4=0&f5=0&f3=0&ergtyp=0&lS=03&Seite=1&rub=sozi&sub=&AktionsCode=&variant=&subrub=Lastenzuschuss


    Wie ist denn diese Überzahlung zustande gekommen und worin liegt die Verletzung Deiner Mitwirkungspflicht begründet? Wie es scheint, hat Dir ARGE ein Darlehen angeboten. Hast Du um diese Darlehen ersucht oder wurde es Dir angeboten? In dem Fall ist meist etwas nicht ganz koscher.
    Auch wäre noch interessant ob über diese Sache Bescheide an Dich ergangen sind.

    Vielleicht noch als Hinweis. Wenn Deine Mutter zwar in Arbeit steht, aber unter 1000,00 € netto verdient und Deine Schwester welche ja noch bei ihr wohnt, kein eigenes Einkommen hat, wäre zu überlegen ob Du nicht bei der Mutter einziehst. Ihr drei würdet dann zu dritt eine Bedarfsgemeinschaft bilden und vermutlich würde dies die finanzielle Situation der ganzen Familie verbessern.
    Im Übrigen, sollte das Bafög-Amt Deine erste Anlaufstelle sein.

    Wenn ich ganz ehrlich sein soll, siehst es für Dein Ansinnen mit der eigenen Wohnung im Moment und wie sich die Dinge darstellen sehr schlecht aus.
    Zum einen fällst Du noch unter die Regelung der unter 25 jährigen. Zum anderen sind die Eltern dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig und zwar bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (bei Studium auch darüber hinaus) bzw. bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung. Hinzu kommt noch, dass Du ja die Schule weiter besuchen möchtest und Du dem Arbeitsmarkt hierdurch nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen würdest, was wiederum einen Leistungsbezug nach SGB II ausschließt.
    Übrigens sind die Eltern auch dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn das Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnt.

    Lasse Dich von den Mitarbeitern eurer ARGE nicht veräppeln. Ob Du einen Anspruch auf ALG II hast, hängt in keiner Weise davon ab ob Du nun schon 20 Jahre gearbeitet hat oder noch gar nicht. Siehe folgenden Auszug aus dem § 7 SGB II;
    (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die


    1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,


    2. erwerbsfähig sind,


    3. hilfebedürftig sind und


    4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben


    (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


    Also alle geforderten Punkte für den Leistungsbezug sind bei Dir gegeben. Vielleicht sollte sich der Mitarbeiter/in eurer ARGE einmal mit dem eigenen Handwerkszeug vertraut machen.
    Aber mache Dir nichts daraus Tag für Tag versuchen Arbeitsgemeinschaften bundesweit mit falschen oder unpräzisen Angaben potentielle Leistungsbezieher zu verunsichern. Melde Dich ganz einfach offiziell als „Arbeitssuchend“ bei der ARGE und man muss die Bedürftigkeit prüfen. Wenn Du am morgigen Tag die Servicenummer der ARGE anrufst und dem dortigen Mitarbeiter Dein Ansinnen erklärst, zählt dies schon als Meldung und dein Anspruch muss dann auch ab morgen berücksichtigt werden. Nach dem Anruf beim Servicecenter bekommst Du dann in der Regel eine Rückruf von einem ARGE Mitarbeiter, welcher Dir dann sagt wann Du die Antragsunterlagen abholen kannst.