Beiträge von charly599

    In meinen Augen, bist Du den falschen Weg gegangen. Du kannst nicht erst den Gegenstand kaufen (bestellen) und im Nachhinein einen Darlehensantrag stellen. Diesen hättest Du bei der ARGE im Vorfeld schriftlich stellen müssen. Und zwar hätte hier auch eine ordentliche Begründung reingehört und die zu erwartenden Kosten für die Anschaffung. Probieren kannst Du es ja vielleicht erwischst Du ja einen guten Tag beim SB. Rückzahlungen werden in der in der Regel mit 10 von 100 getätigt. Kenne auch Fälle, wo die Rückzahlung erst nach Wegfall der Bedürftigkeit gefordert wurde.

    Deine Frage ist so ein zweischneidiges Schwert. Normalerweise ist es so, dass der Fehler bei der ARGE liegt und Du weder Miete nachzahlen noch ein Darlehen in Anspruch nehmen müsstest. Dies scheint auch deiner ARGE klar zu sein, da diese Dir ja ein Darlehen angeboten hat was nun wirklich nicht die Regel ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass für Dich nicht ersichtlich sein durfte, dass die ARGE einen Fehler gemacht hat. Hier greift dann der Rechtsschutz nach § 45 SGB X. Begründen kannst Du meiner Meinung nach einen Widerspruch, indem Du Dich auf den Mehrkostenantrag berufst. Du wusstest ja vermutlich nicht, dass bei Genehmigung des Antrages ein Bescheid sowohl über die Ablehnung als auch die Genehmigung schriftlich erfolgen muss. Auch konnte ja die oder der SB vergessen haben den Bescheid zu erteilen.

    naja kommt ja auch dadrauf an ob die leihfirma in der der TE arbeitet nur im baugewerbe vermittelt oder nur industrie wenn die beides machen ist die firma unseriös desweiteren sollte der TE dadrauf achten nach welchen tarifvertrag bezahlt wird ist es der christliche FINGER WEG da sich das noch in der 3. instanz vor dem bundesarbeitsgericht herausstellt ob die christliche gewerkschaft überhaupt tariffähig ist


    Völlig richtig leider ist es gängige Praxis, dass Z.-Frimen gerade kleinere, versuchen zu vermitteln was nur zu vermitteln geht.


    Bin erst jetzt wieder auf den Beitrag gestoßen. Und möchte noch kurz antworten, da die Frage vermutlich keinen Einzelfall darstellt.
    Also es handelt sich hier um eine höchstrichterliche Entscheidung des BSG. Da Einzelfallentscheidungen von LSG.AG usw. mir zwar in konkreten Fällen eine Hilfe bei der Durchsetzung von Forderungen sein können aber leider keinen generellen Rechtsanspruch begründen.


    Hartz-IV-Empfänger sollten sich nur dann bei einem Verwandten Geld leihen, wenn es feste Vereinbarungen zur Rückzahlung gibt.


    Andernfalls drohen Kürzungen bei den Hartz-IV-Leistungen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 17.6.2010 urteilte. Fehlt eine Absprache zur Rückzahlung, gilt das vermeintliche Darlehen als Einkommen. Dann dürfen künftige Hartz-IV-Bezüge gemindert werden. Bleibt die Zahlung zunächst unentdeckt, ist es auch rechtens, alte Hartz-IV-Leistungen später noch zurückzufordern (Az. B 14 AS 46/09 R).


    Also auf die festen Rückzahlungsvereinbarungen kommt es an

    Was Du schreibst ist prinzipiell richtig. Deshalb bezieht sich meine Aussage auch darauf, ob die Arbeitsorte ständig wechseln. Z.B. gibt es Fälle im Baubereich, wo die Baustellen wechseln. Sehr beliebt übrigens bei Anbietern von Fertighäusern welche gerne mit Leiharbeitern arbeiten. Wird in solchen Fällen, die An und Abfahrt nicht von der Firma organisiert müssen Fahrtkosten übernommen werden.
    In den Fällen hast Du als Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Entfernung auf den Arbeitsort. Im Übrigen ist die Fahrt z.B. zum Büro der Z.-Firma nicht inbegriffen hier stehen selbstverständlich keine Fahrtkosten zu. Muss ich aber von hier aus ständig zu neuen sprich anderen Arbeitsorten aufbrechen und es entstehen mir hierdurch Kosten müssen diese übernommen werden. Allerdings ist mit in unserem Einzugsbereich keine Firma bekannt welche dies freiwillig tut.


    Sogenannte Pendler können also keinen Anspruch begründen. Jedoch die Fahrtkosten steuerlich geltend machen.


    Dumm ist halt, dass es zu dem ganzen Problem noch keine einheitliche Rechtssprechung gibt und Verfahren diesbezüglich meines Wissens auch "nur" von Amtsgerichten entschieden wurden wo sich die Urteile hierzu doch erheblich unterschieden. Im Zweifelsfall sollte man daher immer versuchen ein Urteil auf seinen speziellen Fall zu erlangen.

    charly599 das ist nicht ganz so wie du gesagt hast fahrgeld wir bis zur firma gezahlt in der du angestellt bist das heist bis zur leihfirma und nicht weiter weil du ja angestellt bist bei der leihbude und nicht im entleihbetrieb da ist es auch egal wie weit die stelle enfernt ist in der du arbeitest dein arbeitgeber ist ja die leihfirma glaub mir ich kenne mich da aus


    Was Du schreibst ist prinzipiell richtig. Deshalb bezieht sich meine Aussage auch darauf, ob die Arbeitsorte ständig wechseln. Z.B. gibt es Fälle im Baubereich, wo die Baustellen wechseln. Sehr beliebt übrigens bei Anbietern von Fertighäusern welche gerne mit Leiharbeitern arbeiten. Wird in solchen Fällen, die An und Abfahrt nicht von der Firma organisiert müssen Fahrtkosten übernommen werden.
    In den Fällen hast Du als Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Entfernung auf den Arbeitsort. Im Übrigen ist die Fahrt z.B. zum Büro der Z.-Firma nicht inbegriffen hier stehen selbstverständlich keine Fahrtkosten zu. Muss ich aber von hier aus ständig zu neuen sprich anderen Arbeitsorten aufbrechen und es entstehen mir hierdurch Kosten müssen diese übernommen werden. Allerdings ist mit in unserem Einzugsbereich keine Firma bekannt welche dies freiwillig tut.


    Sogenannte Pendler können also keinen Anspruch begründen. Jedoch die Fahrtkosten steuerlich geltend machen.

    Hallo manu_31


    Erst einmal ist es sehr ungünstig wenn Du Deine Frage im Antwortblock einer anderen Frage stellst. Mache bei Bedarf einen eigenen Thread auf und Du wirst auch Antworten bekommen.


    Leider ist es so, dass in Deutschland nirgendwo festgeschrieben ist, ob und ab wann einem Kind ein eigener Raum sprich Kinderzimmer zur Verfügung stehen soll oder muss. Auch im SGB II wird hierauf nicht eingegangen. Entscheidend ist hier nur die Quadratmeter Wohnfläche welche in Abhängigkeit der Personenzahl der BG und des örtlichen Mietspiegels mit der gültigen Mietstufe zur Berechnung der „Angemessenheit“ herangezogen wird.
    Auch Experten sind sich bei der Kinderzimmerfrage nicht einig. Die einen plädieren dafür, ein Kind sollte so früh wie möglich ein eigenes Zimmer haben andere sagen wieder mit der Einschulung sollte dem Kind eine Rückzugsmöglichkeit zu Verfügung stehen. Dies muss aber nicht unabdingbar ein eigenes Zimmer sein sondern kann sich auch auf eine ruhige Ecke z.B. im Wohnzimmer beziehen. Wieder andere sind der Meinung kleine Kinder speziell Babys gehören in das elterliche Schlafzimmer.


    Du siehst es scheint so gut wie Aussichtslos eine Umzugsgenehmigung mit der Begründung zu erlangen, Dein Kind solle sein eigenes Zimmer haben. Insofern ist die Absage der ARGE wohl auch Rechtens.

    Wenn keine richterliche Anordnung o.ä. vorliegt, dass Du die Wohnung verlassen musst, brauchst Du natürlich nicht auszuziehen. Deine Mutter kann telefonieren mit wem sie will. Erreichen wird sie vermutlich hierbei nichts außer die Telefonrechnung in die Höhe zu treiben. Die Polizei interessiert unter den gegebenen Umständen das Problem nicht und die ARGE wird sich hüten Deiner Mutter und ihrem Ansinnen zuzustimmen.

    gut, ich kannte dieses urteil noch nicht. es hat sich aber in der praxis der argen nichts an der alten verfahrensweise geändert. und da es sich um ein urteil des höchsten deutschen sozialgerichtes handel, bleibt in der tat nur der weg des wiederspruchs und ggf. einer klage vor dem zuständigen sozialgerichtes.


    Ist meiner Meinung nach bei Widerspruchsablehnung der einzige gangbare Weg. Es ist überhaupt eine Schande, dass man in einem der höchstentwickelten Länder der Welt wie Deutschland solche Foren wie dieses hier unterhalten muss. Aber solange wie staatliche Einrichtungen, eine solche ist die sogenannte Arbeitsgemeinschaft nun einmal, versuchen tagtäglich ihre eigenen Gesetze zu unterlaufen brauchen wir uns hier um zu versuchen Licht in das Dunkel der Arbeitsweise dieser ARGE zu bringen um wenigstens ein paar Leuten helfen zu können.

    Hallo,


    mein Freund bekommt die Fahrtkosten nicht erstattet von der Zeitarbeitsfirma. Kann man sich die Fahrtkosten woanders wiederholen? Vielleicht ist das ja ne blöde frage grade, aber er bekäme noch andere Arbeitsangebote, wo er mehr an Fahrtkosten bezahlen müsste, bevor er es ablehnt dorthin zu fahren weil die Fahrt ja eh nicht bezahlt wird, hake ich lieber nach.


    Lg


    Die Frage ist gar nicht blöde. Ersteinmal ist auf den Anspruch von Fahrgeld die Bedingung geknüpft, ob es sich bei der Leiharbeit um eine Tätigkeit handelt die in einem einzelnen bestimmten Betrieb ausgeführt wird. Oder ob der Täigkeitsort ständig wechselt mitunter ja bundesweit oder gar im benachbarten Ausland. In einem solchen Fall hätte der Arbeitnehmer keinen Einfluß auf die Entfernung zu Arbeitsstelle und die Firma muß ihm Fahrgeld zahlen wenn ihm tatsächlich Kosten entstehen. Eine weitere Möglichkeit wäre noch, dass wenn die Arbeitseingliederung über die ARGE oder Arbeitsagentur gelaufen sind für einen begr. Zeitraum Fahrtkosten geltend zu machen.

    Ich arbeite 30 Stunde die Woche. Mein Freund und ich haben uns mal mit dem ALG2 Rechner mit inet ausrechnen lassen ob wir was bekommen würden. Da kommt raus das wir ca. 300 euro bekommen würden. Kann das stimmen? Er verdient 680 euro und ich 500euro Netto. Minus 430 Miete inc. Strom. Kommt mir echt viel vor mit den 300 euro vom Amt???


    Das erscheint mir auch ein bischen hoch. So über dem Daumen könnten noch um die 130 € rauskommen. Übrigens dürft ihr den Strom nicht mit in die KDU einrechnen. Strom wird bereits durch den Regelsatz abgedeckt.


    Gebt in den Rechner nochmal die korrketen Zahlen ein. Kaltmiete und sep. Heizkosten, Nebenksoten usw. ohne Stromgeld

    Hallo melanie80
    Erst einmal, dass Erziehungsgeld ist anrechnungsfrei. Das Kindergeld hingegen nicht und fließt bei der Anspruchsberechnung mit ein.
    Was die ARGE auch nicht darf ist folgendes nämlich eine Anspruchsberechnung auf zu erwartendes Einkommen vornehmen. Einkommen auch zu erwartendes, darf erst in die Berechnung mit einfließen, wenn ihr darüber verfügen könnt. Also dann wenn es auf dem Konto als Guthaben erscheint. Sollte allerdings hierbei eine Überzahlung bestehen, müsst ihr das Geld zurückzahlen.
    Da sich der Bescheid ja auf den Zeitraum ab 01.09.2010 bezieht bleibt Dir noch genügend Zeit Deine Frage mit der ARGE abzuklären nämlich z.B. wieso ihr mit weniger Nettoeinkommen des Ehemannes (900 €) weniger Leistungsanspruch haben sollt als mit dem vorherigen höheren (1700 €). Am besten das ganze Vorort persönlich versuchen zu klären, da ein schriftlicher Widerspruch eine lange Zeit bis zur Bearbeitung in Anspruch nehmen kann, welche ihr vermutlich nicht habet.

    Leider muss ich lacki in dem Fall wieder einmal widersprechen. Der vorliegende Fall hat weder etwas mit Zufluss noch mit Abflussprinzip zu tun. Fakt ist, dass die Kosten während der Zeit der Hilfsbedürftigkeit entstanden sind und bisher noch nicht gedeckt sind.


    Zitat BSG:
    Bezieht sich die Nachforderung an Heiz- und Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehenden Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, so handelt es sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, um Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung.


    Der Fragesteller soll meiner Ansicht nach gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und sich auf dieses Urteil des BSG beziehen, was ihr z.B. hier nachlesen könnt;


    http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/184444/bsg-nebenkostennachforderung-sind-im-sgb-ii-grundsaetzlich-keine-schulden


    oder unter Eingabe des Aktenzeichens auch auf der Seite des BSG.

    Irgendwie scheinen mir die Probleme doch gravierender zu sein als wie Du in dem ersten Beitrag geschrieben hast. Du schreibst jetzt „angeblich soll sie mich per Barzahlung unterstützen“ von wem aus geht dies denn, wer hat denn diese Äußerung getätigt? Sollte es keinen gerichtlichen Beschluss o.ä. geben wird es Deiner Mutter sehr schwer fallen Dich aus der Wohnung zu bekommen, wenn Du nicht freiwillig gehst. Und selbst wenn, gibt es doch andere Möglichkeiten als ein Obdachlosenasyl.

    So wie Dur es jetzt schreibst, scheinen mir die Erfolgsaussichten für Deinen Freund sehr gut zu sein, eine Genehmigung zum Auszug aus dem mütterlichen Haushalt zu bekommen. Er soll den Antrag bei der ARGE schriftlich stellen und diesen mit den vorherrschenden sozialen Verhältnissen (alkoholabhängige Mutter und bald wieder Vater) usw. begründen. Ruhig auch reinschreiben, dass Vater unter Alkoholeinfluss dazu neigt die Familie zu schlagen. Eventuell kann der Freund noch Hilfe vom Jugendamt erwarten wenn dort die sozialen Verhältnisse der Familie deines Freundes bekannt sind.

    das heißt also im Klartext, wenn das Geld nicht reicht gibts nichts vom Amt weil ich genug habe?
    Welche Verpflichtungen muss ich noch übernehmen? Bin ich für meine Freundin dann auch unterhaltspflichtig?
    Wenn ja, wieviel darf sie denn verdienen/haben wenn sie kein Harz4 bekommt bevor ich einspringen muss?


    Wer wem gegenüber Unterhaltspflichtig ist, kannst Du im BGB dem § 1601 entnehmen. Freundin und deren Kinder gehören jedenfalls nicht dazu.

    [quote='lacki','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=53238#post53238']also mit zwei kindern in einer wohnung, da geht die arge immer von einem gemeinsamen haushalt aus. alles andere wäre aberwitzig.


    Nun dann vergessen wir das SGB und überlassen künftig der ARGE, wovon sie ausgehen möchte. Gesetze verwirren einen sowieso nur .


    Ich nehme mal an, dass Dich die ARGE mit Freuden umziehen lässt, wenn Du hier erklärst Du ziehst in eine Mietfreie Wohnung. Es muß Dir in dem Fall auch klar sein, dass dann die Kosten für Unterkunft völlig wegfallen werden. Somit stünden Dir nur noch der Regelsatz und ev. Heizkosten zu. Würde Dein Vater auch keinen Heizkostenzuschuß von Dir verlangen bleibt nur noch der Regelsatz.