Beiträge von Schlaglochsucher

    Halllo Turtle,


    meiner Freundin habe ich geraten gegen einen Bescheid vom Oktober l. J. Einspruch einzulegen. Dieser wurde bei der Widerspruchstelle Ende Februar verhandelt. Dort wurde in der mündlichen Verhandlung vom Entscheider (keine AHnung ob das ein Richter war) bestätigt, dass meine Freundin mit Ihrer Tochter eine Haushaltsgemeinschaft führe und der Einkünfteüberhang der TOchter gegenüber dem H2-Satz nicht meiner Freundin angerechnet werden dürfe. Der erste Korrekturbescheid sah ganz gut aus. Darin wurde von einer Nachzahlung gesprochen. Diese wurde nicht geleistet. 3 Wochen später gab es dann wieder mehrere Korrekturbescheid. In denen wurde abwechselnd von einer Bedarfgemeinschaft und im anderen Fall von einer Haushaltsgemeinschaft unterstellt.


    Die Argumentation geschah so, dass man die hälftige Miete der Tochter im Zusammenhang mit der Haushaltsgemeinschaft abgezogen hat. Das war noch nachvollziehbar. Dann hat man aber den Überhang von 190 Euro der Tochter zum Bedarfssatz als Einkünfte der Mutter angerechnet, weil das bei einer Bedarfsgemeinschaft ja so üblich sei.


    Man pickt sich nur die vorteilhaften Aspekte seitens des Jobcenters heraus, um die Leistungen gering zu halten.


    Leider hat die Arge 2 Monatsmieten in 2010 nicht überwiesen. Ich habe ihr diesen Betrag ausgeliehen, damit sie nicht auf der Straße sitzt. Jetzt argumentiert die Arge so, dass die Antragstellerin ja noch Rücklagen gehabt hätte, die sie nicht angegen hätte und mit denen sie die Fehlsumme ausgeglichen habe.


    Diese Strategie verfolgt die damalige Arge bereits sei 2009. Ständig wurde ihr Einkommen (überhöhte Unterhaltszahlungen) unterstellt, obwohl sie die Kontoauszüge mit den tatsächlichen Bezügen stets nachgewiesen hat. Als Folge wurden die Mietzahlungen soweit reduziert, dass der Vermieter ihr gekündigt hatte. (Das könnte man gesondert diskutieren aber ich will mich hier nicht verzetteln) Nun hat sie eine Wohnung die 50 Euro teurer ist, aber gewisse Anteile der Miete zahle man ihr nicht, weil dazu die Arge nicht verpflichtet sein. Das sind so Dinge wie Betriebskosten und Möbellierung. Dafür passt die aktuelle Wohnung jetzt in das lokale Schema für ALG2-Empfänger. Die alte Wohnung war genau 1m² zu groß - aber in der Summe wesentlich billiger. Jetzt wissen wir auch, dass der geforderte Umzug nicht rechtens gewesen wäre, weil sie 1. nicht mutwillig umziehen dürfe (die Arge hat es aber zuvor gefordert) und 2. sie alleinerziehend ist.


    Meine Freundin soll erstens die 2 Monatsmieten nebst Zinsen nachgezahlt bekommen. Außerdem wollen wir festgestellt wissen, ob die mündliche Entscheidung der Widerspruchstelle vom Sachbearbeiter zu befolgen ist. Sollte die Haushaltsgemeinschaft zu dem Ergebnis führen, wie Du es hier zuvor beschrieben hast, dann werden alle Bescheide nachträglich überprüft werden. Das soll ja gemäß §45 SGB 5 (Zitat gawain aus einem anderen Thread) möglich sein.


    Das blöde an allen ist, dass die Rechtsanwälte auf Beratungsschein nicht gerade hoch motiviert sind. Der Anwalt meiner Freundin, hat den Bescheid mal 3 Wochen liegen lassen vor Ostern. Gerade noch auf dem letzten Tag haben wir dann beim Sozialgericht die Klage mit dem Ziel der Aufhebung dieser Bescheide geschafft. Prozesskostenhilfe muß ja ständig neu beantragt werden.


    Ich bin bisher mitgegangen und nun schöpft sie wieder Mut, dass nicht alles so "Sch..." sei, wie es aussähe.


    Die Arge nun Jobcenter hat ständig zu Lasten meiner Freundin etwas unterstellt, um die Leistungen permanent zu reduzieren. Gerade die Berechnungen der Einkünft wurden dabei nicht nachvollziehbar begründet. Außerdem hält man es ebenso wenig für notwendig aufzuführen, wieviel Geld wann - wohin gezahlt wird.


    Mal sehen, ob es etwas bewirkt.


    Vielen Dank und über weitere Hinweise bin ich jederzeit dankbar.


    Euer schlaglochsucher

    :confused:


    Hallo,


    Um Unterscheiden zu können, ob das Kind bei einem Alleinerziehenden als Bedarfsgemeinschaft angesehen wird, zählt man die Einkommen des Kindes zusammen.


    So weit so gut.


    Aus früheren Beiträgen habe ich erfahren, dass wenn das Kind im Haushalt des ALG-II-Beziehers Einkommen aus Kindergeld, Unterhalt und Wohngeld bezieht, die Bedarfsgemeinschaft als Haushaltsgemeinschaft mit großzügigeren Freibeträgen angesehen wird.


    Frage: Gilt das Wohngeld für das Kind als Einkommen und kickt damit ggf. das Kind aus der Bedarfs in die Haushaltsgemeinschaft oder verbleibt das Kind in der Bedarfsgemeinschaft, weil Wohngeld eine Sozialleistung ist?


    Viele Grüße


    Schlaglochsucher:

    Hallo Kitty,


    die Betreuungszeiten der KiTas bzw. der Schulen reichen nicht aus. Ich möchte vom JAmt eine Person vermittelt oder zur Verfügung gestellt bekommen, die es mir ermöglicht meine Vollzeitstelle auszufüllen. Natürlich muß ich meinen finanziellen Beitrag gemäßt §90 SGB 8 zu geben. Teilzeit führt mittelfristig ins berufliche Aus.


    VG

    Hallo liebe Wissen um unsere Sozialgesetzgebung,


    seit ca. 1,5 Jahren bin ich alleinerziehend, weil meine Frau den Kampf gegen den Brustkrebs verloren hat. Ich hab eine mittlerweile 6 jährige Tochter. Meine Eltern leben ebenfalls nicht mehr. Mein Vater hat sich dann auch noch ein Vierteljahr nach meiner Ehefrau verabschiedet. Meine Schwiegereltern mütterlicherseits sind jenseits der 70 und selbst gesundheitlich angeschlagen. Ab Sommer muß meine Lütte in die Schule. Ich konnte 1 Jahr aufgrund der Kann-Kind-Regelung herausschinden.


    Da mir eine Teilzeittätigkeit (2 Jahre während der Wiedererkrankung und der Sterbephase meiner Frau) berufliche Nachteile gebracht hat, kann ich es mir nicht leisten in Teilzeit zu bleiben, weil mir Einsatzorte zugeschoben werden, die mir die Betreuung meiner Tochter sehr erschweren.


    Nach einigem Herumjammern habe ich herausgefunden, dass in meinem Fall der § 24 SGB 8 (besondere Schulkindbetreuung) § 20 SGB 8 (Kinderbetreuung in Notsituationen) zum Tragen kommen sollen. Darin steht, dass Alleinerziehende Erwerbstätige besonders zu unterstützen seien. Dabei spielt insbesondere der Trägers der örtlichen Jugendhilfe eine besonders vielzitierte Rolle. Die sogennante Unterstützung ist eine sehr allumfassende Beschreibung. Da kann man alles und nichts drunter verstehen.


    Es wäre für mich interessant, ob es für die Interpretation des SGB 8 auch soetwas, wie Verfahrensanweisungen wie es sie für die Jobcenter zur Interpretation SGB 2 gibt, existieren.


    Wenn ich vesuche das Jugendamt um Unterstützung / Hilfe zu bitten, werde ich am Telefon abgewimmelt. Ich werde jetzt ein Schreiben aufsetzen. Man verweist mich auf das Familienservicebüro, dass Betreuer vermittele. Die sind chronisch unterbesetzt und können mir nichts anbieten.


    So, Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge. Ich möchte Fakten sammeln, um ggf. eine Klage zu riskieren.


    Über hilfreiche Tips würde ich mich sehr freuen.


    Viele Grüße Euer Schlaglochsucher (ich lass wirklich kaum eines aus...)

    Du schreibst, dass Du in Elternzeit bist.


    Daraus schließe ich, dass Du ein Anstellungsverhältnis hast, in das Du nicht wieder zurückkehren möchtest, weil Du erwägst Hartz 4 zu beantragen.


    Warum willst Du nicht wieder arbeiten gehen? Liegt es an mangelnder Kinderbetreuung ?

    Hallo Yakira,


    das ist ja bitter. Ich bin kein ALG2-Bezieher. Ich finde aber die Brutalität mit der die Jobcenter, Alleinerziehenden in die Mangel nehmen, unerträglich.
    Meine Frau ist vor 1,5 Jahren verstorben. Das war nicht zu verhindern. Sie hatte zuletzt eine Halbtagsstelle bei der Stadtverwaltung und hat ca. 1200 Euro brutto verdient.
    Die Halbwaisenrente beträgt trotz dieses guten Betrages nur ca. 164 Euro. Ich weiß nicht, wieviel bei Dir da rumkommen wird. Sie wäre ca. 180 Euro gewesen, wenn ich meine Tochter bzgl. der Krankenversicherung familienversichert hätte. Die Berechnung dauerte ca. 3 Monate.

    Solange Du keinen Unterhalt bekommst, kann das Wohngeld und das Kindergeld nicht ausreichen, um den Bedarf Deines Kindes zu decken. Denn die halbe Miete entfällt ja auf ihn. Deshalb müßte Dir der Bedarfssatz für ein Kleinkind zustehen. Außerdem steht Dir der Alleinerziehendenzuschlag zu, wenn Dein Kind das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


    Außerdem habe ich hier gelernt, dass Dein Kind bei Rente + Kindergeld + Wohngeld nicht mehr als bedürftig gilt und Dir der Überschuß zum ALG2-Bedarf nicht als Einkommen angerechnet werden, darf. Meine Bekannte ist diesbzgl. juristisch gegen das Jobcenter unterwegs. Allerdings müßtest Du dann die halbe Miete aus dem Einkommen Deines Sohnes selbst bezahlen.


    Falls Du arbeiten gehen willst und kannst und es daran scheitert, dass Du Dein Kind betreuen mußt, möchte ich Dich auf die § 19 und Folgende des SGB Teil 8 aufmerksam machen. Insbesondere §20 SGB 8 - Kindeswohlgefährdung in Notsituationen verpflichtet die örtlichen Jugendträger zu besonderen Hilfeleistungen. So wurde mir das zumindest aus Berlin vom Schröder-Ministerium erklärt.
    Das mag jetzt keine Sofortmaßnahme sein. Aber vielleicht hilft es mittelfristig.



    Bei der Arge wünsche ich Dir viel Erfolg und nimm einen Anwalt. Sonst passiert nichts.

    Hallo Allerseits,


    eine Bekannte mußte letztes Jahr für mehrere Wochen (8) ihre an Asthma erkrankte Tochter ins Krankenhaus gegleiten, weil der einweisende Arzt es einerseits angeordnet hatte und andererseits die Kleine erst 5 Jahre alt war.


    Die Arge jetzt Jobcenter hat darauf hin die Unterstützung eingestellt. Man begründete das damit, dass die Mutter ja im Krankenhaus versorgt sei. Als Konsequenz gab es mehrer Monate a) keine ALG2 (waren ohnehin nur 60 Euro) und andererseits wurde die Miete ebenfalls nicht bezahlt. Prompt folgte die Kündigung des Vermieters. (Kann man nicht übel nehmen.) Aber als die Mutter sich eine neue günstigere Wohnung als Konsequenz der Kündigung bemüht hatte, nörgelte die Arge auch noch rum, weil sie das ja gar nicht dürfe.


    Meine Frage: Weiß jemand von Euch, ob die Arge für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes vom Regelsatz Tagesätze abziehen darf. Denn als gesetzlich Krankenversicherter ist man mit max. 28 Tagessätzen a 10 Euro dabei. Aber auch nur dann, wenn man selbst behandelt wird. Bei Kinderbehandlung greift die Zuzahlung bei Anordnung gar nicht.


    ALG2- Bezieher bekommen aber keine 14000 Euro Jährlich so dass die Zuzahlung eher geringer ausfallen dürfte.
    ALG2- Bezieher bzgl. Krankenheit/Krankenhausaufenthalt schlechter gestellt werden, als nicht bedürftige geetztlich Krankenversichte?


    So, last mal lesen, was ihr so alles erfahren habt?

    Hallo Gawain,


    Im Wiki habe ich unter Haushaltsgemeinschaft ergänzende Infos gefunden. Ist dieses Urteil der Grund für die Trennung und Nichtanrechenbarkeit der Einkommen?


    Kann die Überprüfung alter Bescheide dazu führen, dass im Falle einer juristisch festgestellten falschen Berechnung Nachzahlungen möglich sind?


    Gruß

    Das wird durch §9 SGB II geregelt:

    Du kannst Widerspruch einlegen, insofern der Bescheid noch nicht älter als 1 Monat ist. Alternativ kannst Du für diesen und auch für zurückliegende Bescheide einen Überprüfungsantrag gem. §44 SGB X stellen.


    Hallo Gawain,


    das sind super Informationen. Mich würde auch interessieren, wo im §9 des 2. SGB hervorgeht, dass das Einkommen der Kinder oder anderer Personen in Haushaltsgemeinschaft nicht angerechnet werden darf. Ich habe gesucht, aber nichts gefunden, dass diesen Tatbestand untermauern würde. Ich bin auch keine Profi.


    Genauso wäre es sehr von Interesse in welchem Absatz des $44 SGB X man die Überprüfung verlangen kann.


    Vielen Dank


    Gruß Carsten

    Hallo Gawain,


    Danke für die schnelle Antwort.


    Nein, es handelt sich um meine Freundin und ihre Tochter. Für die Tochter bekommt meine Freundin Unterhalt und Kindergeld. Die ARGE schickte sie zum Wohngeldamt (!?) und die zahlen jetzt auch noch Wohngeld. Man begründet das damit, dass das Kind mit der Mutter keine Bedarfgemeinschaft ausmache. Konsequenz wenn keine Bedarfsgemeinschaft dann Haushaltsgemeinschaft.
    In einem anderen Forumsbeitrag habe ich gelesen, dass im Falle einer Haushaltsgemeinschaft die Tochter einen Freibetrag über den doppelten Bedarfssatz zzgl. Unterbringung (50%) habe. Erst was darüber hinausginge, dürfte meiner Freundin angerechnet werden. Das hat ein Mitglied mit dem Benutzername "Juli" im März 2010 als Antwort geschrieben.
    Da kranke daran ist, dass die Summe aus Kindergeld + tatsächlich gezahltem Unterhalt den Bedarf von 251 + 223 Unterbringungskosten nicht übersteigt. An dem Bescheid ist so oder anders etwas faul. Nur mit einem blöden Bauchgefühl braucht man nicht in die Diskussion gehen.
    Weil meine Freundin keinen Internetzugang hat, forsche ich nach Argumenten. Vielleicht weißt Du ja mehr. Ich habe den Verdacht, dass der Wohngeldanspruch nicht rechtens ist. Im schlechtesten Fall müßte sie das Geld wieder zurückzahlen. Und das kann sie nicht.


    vGrüße


    Carsten

    Wer kann mir erklären, wie die Grenze berechnet wird, ab der ein Kind beim ALG2-Bezieher als Haushaltsgemeinschaft angesehen werden. In welchen Paragraphen welches Gesetzes ist das geregelt?


    Stimmt es, dass es da doppelte Freibeträge des Grundbedarfs gelten, bevor der Überschuß dem ALG2-Bezieher abgezogen werden.


    vG


    Carsten

    wenn Kinder ihren Bedarf aus eigenen Mittel (Unterhalt und Kindergeld) decken können, gehören sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft sondern zur Haushaltsgemeinschaft (siehe Fachliche Hinweise der BA zu § 7, Nr. 7.23:
    "(3) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn ...
    es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann"
    Angehörige der Haushaltsgemeinschaft haben einen Selbstbehalt in Höhe des doppelten Regelsatzes zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Erst wenn der Kindesunterhalt über dem Freibetrag liegt darf dessen Überschuss beim Harz-IV-Empfänger angerechnet werden.


    Hallo Juli,


    Deine Antwort und Deine Kenntis über die Rechtslage sind sehr beeindruckend. Kennst Du die genaue gesetzliche Regelung, wo der Selbstbehalt für die Kinder geregelt ist? Zählt bei der Bedarfberechnung die Summe aus Wohngeld + Unterhalt + Kindergeld? Oder muß zur Feststellung der Haushaltsgemeinschaft allein das Kindergeld und der Unterhalt den (Mindest-)Bedarf (251 Euro (6. jähriges Kind)) + Unterbringungsanteil übersteigen.


    Gruß Schlaglochsucher