Beiträge von Fossibär

    @ Kitty121
    @ Gawain


    Lasst mich die Angelegenheit abkürzen. Wenn Ihr diesen Thread Euch mal genauer anseht, gibt es in erster Linie nur Kritik an einen Beitrag. Unterm Strich sind diese nicht Lösungsorientiert sondern arbeiten der eigentlichen Funktion dieses Forums entgegen.


    Dieses Forum wurde eingerichtet um Menschen Hilfestellung zu geben, nicht um sie zu verunsichern. Es ist enttäuschend dass dies über PN erfolgt, liegt jedoch daran, dass es keinen Sinn macht Zeit auf substanzlose Beiträge zu verschwenden, von Leuten die es nicht können.


    Und nun wird bestimmt wieder überlegt, nach doch Motto: „Der hat mich damit beleidigt, geschrieben das ich es nicht kann, und nur am Nörgeln bin. Gleich mal die passende Antwort reindrücken.“ Lasst das einfach mal auf Euch wirken und denkt drüber nach.


    Beste Grüße

    @ Gawain


    Den Beitrag habe ich richtig gelesen. Der Sohn möchte mit der Freundin in eine neue angemessene 71 m² Unterkunft ziehen. Die derzeitige Wohnung der Freundin ist aufgrund von Schimmelbefall quasi unbewohnbar. Somit steht ein Umzug an der ggf. eine Aus- und Einzugsrenovierung sowie Umzugskosten verursacht.


    Der entscheidende Punkt jedoch ist nicht was die Standartaussage vom Jobcenter ist (unter 25, in der Ausbildung, geht nicht), sondern zu wissen wann es trotzdem geht und wo es steht.


    Es sagt keiner, ich geh jetzt zum Jobcenter stelle meinen Antrag und innerhalb einer Woche ist alles unter Dach und Fach, das ist nicht so. In der Regel gehen die Mitarbeiter der Jobcenter das Standardprozedere durch weil sie es selber nicht besser wissen. Teilweise werden die Mitarbeiter angehalten Arbeitsanweisungen zu befolgen die gegen Bundesgesetze verstoßen. Wird sehr gerne bei den Kosten der Unterkunft gemacht.


    Aber das ganze würde jetzt auch zu weit führen.


    Ich sag einfach mal beste Grüße und bis später :)

    @ Gawain


    Nichts persönlich gegen Dich. Ich finde es großartig dass Du Dich mit der Thematik auseinandersetzt und versuchst zu engagieren. Über welche Fachkenntnisse Du im SGB-Bereich verfügst weiß ich nicht, das spielt letztendlich auch keine Rolle.


    In meiner beruflichen Praxis als Fraktionsgeschäftsführer, sachkundigen Bürger im Sozialausschuss meiner Stadt und ehrenamtlicher Mitarbeiter einer Hartz IV-Selbsthilfegruppe, werde ich fast anhaltend mit Fällen die den Bereich SGB II sowie SGB XII betreffen konfrontiert. Durch die regelmäßigen Fortbildungen bei Sozialreferenten, dem Zielorientierten Gedankenaustausch mit Fachanwälten und der praktischen Erfahrung, behaupte ich einfach mal über ein solides Grundwissen zu verfügen.


    Ich gehe ungerne damit hausieren aber die Erfahrungen in diesem Forum sind nicht nur positiv. Oft wurde ich von Mitgliedern im Forum auf unsachliche und persönliche Weise angegriffen zumal meine Beiträge nicht der landläufigen Meinung entsprechen. Und das ist auch der Knackpunkt hier, eine Meinung ersetzt kein Wissen oder Praxiserfahrung.


    Also bleib einfach mal locker und atme tief durch.

    @ Gawain


    Deine Antworten hierzu sind einfach falsch.


    zu a) Das der Sohn noch keine 25 ist stellt kein Auszugshemmnis da. Wir haben in Deutschland das Recht auf freie Wohnungswahl.


    zu b) Das er sich in der Ausbildung befindet ist irrelevant.


    zu c) Das er nicht der Kindesvater ist interessiert keinen. Er ist weder Unterhaltspflichtig für das Kind noch dafür verantwortlich. Dieser Einwand ist einfach aus der Luft gegriffen.


    Sicher sind beim Vorgehen und der Reihenfolge, um dies umzusetzen zu können einige Punkte zu beachten. Dies werde ich aber mit dem betroffenen lieber über PN besprechen.


    Warum? Weil ich in diesem Forum die Erfahrung gemacht habe, das sehr viele Personen, mit gefährlichen Halbwissen, die irgendetwas mal aufgeschnappt haben, der Überzeugung sind SGB II-Experten zu sein. Traurig aber Wahr.

    Hallo Oma Geli,


    sind ziemlich viele Fragen auf einmal.


    Bezüglich des möglichen Schadenersatzanspruchs sollte ein Fachanwalt für Mietrecht aufgesucht werden.


    Ich weiß nicht wie lange Dein Sohn schon mit seiner Freundin zusammen ist und wie stabil die Beziehung ist oder nach dem Zusammenzug bleibt. Wie auch immer, ich geh mal davon aus das Dein Sohn seinen Lebensunterhalt bis dato aus eigenen Mitteln bestritten hat.


    Um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden sollte folgendes beachtet werden:
    Der Vermieter muss für die Wohnung eine Mietbescheinigung vom Jobcenter ausfüllen. Das ist nichts anderes als ein Standardformular mit den wichtigsten Eckdaten der Wohnung (Anzahl der Zimmer, Quadratmeter, Kaltmiete etc.).


    Im Mietvertrag müssen Dein Sohn sowie seine Freundin als Mieter aufgeführt werden. Wichtig beide dürfen den Mietvertrag noch nicht unterschreiben.
    Der Mietvertrag und die Mietbescheinigung müssen von der Freundin beim Jobcenter, zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunft, eingereicht werden. In der Regel erhält man innerhalb von 14 Tagen einen Bescheid über die Angemessenheit der Unterkunft. Nach Erhalt eines positiven Bescheids darf erst der Mietvertrag von beiden unterschrieben werden.


    Das hat folgenden Hintergrund; bei Angemessenheit der Unterkunft besteht für die Freundin ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Aus- und Einzugsrenovierung sowie der Umzugskosten. Diesbezüglich muss beim Jobcenter ein formloser Antrag gestellt werden.


    Selbstverständlich werden bei den Renovierungskosten nur Quadratmeter-Pauschalen berücksichtigt und das Material hierfür darf erst nach Antragstellung gekauft werden. Die Rechnungen/Quittungen sind natürlich im Anschluss beim Jobcenter einzureichen und werden dann erstattet.


    Gleiches gilt für die Umzugskosten. Wenn es der Freundin nicht möglich ist den Umzug in Eigenregie durchzuführen kann sie hierfür ein Umzugsunternehmen beauftragen. Dazu müssen mindestens 3 Angebote von angemessen Umzugsunternehmen eingeholt werden und beim Jobcenter zur Prüfung eingereicht werden.


    Auch hier wieder vor Abschluss eines Vertrages auf den positiven Bescheid vom Jobcenter warten.


    Zwischenzeitlich wird das Jobcenter Deinen Sohn kontaktieren und von ihm Informationen einfordern (Höhe seiner Ausbildungsvergütung, Kindergeldanspruch vorhanden, Vermögen etc.).


    Hierbei überprüft das Jobcenter ob durch den zusammen Zug Deines Sohnes und seiner Freundin möglicherweise ein Einkommensüberhang besteht und die Regelleistung für die Freundin ggf. gekürzt werden kann.


    Die Jobcenter neigen sehr gerne dazu junges Glück, die erst auf Probe wohnen, in eine Bedarfsgemeinschaft zusammenzufassen und das ist einfach falsch.


    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II).


    Mit anderen Worten: Die zwei bilden erst mal eine Wohngemeinschaft, müssen offiziell aus getrennten Töpfen wirtschaften und sind wirtschaftlich nicht gegenseitig verantwortlich.


    Erfahrungsgemäß werden die Mitarbeiter vom Jobcenter, trotz Gesetz und einschlägiger Gerichtsurteile, dies Anfangs nicht akzeptieren.


    So, natürlich gibt es noch weitere Punkte zu beachten aber ich bin müde und geh jetzt schlafen. Den Rest machen wir später.

    @ Boxbeutel 2


    Kann mich dem nur anschließen. Es ist wirklich traurig wie viele BenutzerInnen das Forum mit ausfallenden, bzw. dummen Kommentaren verhudeln.

    @ Nera


    Nein, eben nicht. Die beiden wollen ja eine häusliche Gemeinschaft herstellen und damit leben sie definitiv nicht getrennt. Sagt das Gesetz ja ganz klar. Daher werden sie zu recht als BG angesehen.


    Du hast recht damit, dass beide eine häusliche Gemeinschaft gründen wollen. Der Wunsch als solches ist aber nicht die Umsetzung. Daher handelt es sich immer noch um zwei abgesonderte Bedarfsgemeinschaften die auch so zu bewerten sind.


    Erst wenn der Vereinigung durch Umzug/Einzug erfolgt ist können sie zu einer Bedarfsgemeinschaft zusammengefasst werden.

    dann hätten übrigens alle eine zweite wohnung, die sie dann schwarz weiter vermieten würden.


    Kitty


    ich werde aber weiterhin arge schreiben! ich lass mir doch von so einem nicht vorschreiben, wie ich mich auszudrücken habe.


    @ lacki


    Bin beeindruckt wie Du Dinge aus dem Zusammenhang reißt und auf subtile Art Betroffenen gesetzwidrige Hintergehungen anzudichten versuchst.


    In der Beziehung kann ich nur von Dir lernen, Danke. :)

    Der gesunde Menschenverstand oder die persönlichen Erfahrungen aus dem familiären Umfeld sagt nichts über die gestellte Diagnose bei NoOneLives4Ever aus.


    Somit ist Deine Aussage falsch.

    @ Danie


    Wenn die Beziehung zerrüttet ist und ein gemeinsames zusammenleben nicht mehr möglich ist, sollte er sich eine angemessene Wohnung suchen und parallel einen Antrag auf Grundsicherung stellen.


    Dies ist legitim und stellt keinen Sozialbetrug dar.


    § 1567 BGB
    Getrenntleben
    (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.


    Dies ist bei zwei Wohnungen, wie chris76 es beschrieben hat, gegeben.

    @ Kitty121


    In meiner Antwort beziehe ich mich auf notwendiger/unabweisbaren Bedarf. Wir reden also nicht von einem plastischen Eingriff um hinterher besser auszusehen.

    @ Kitty121 und @ lacki


    Nur zu glauben etwas zu wissen bedeutet noch lange nicht das man etwas weiß.
    In Fachkreisen auch als gefährliches Halbwissen bekannt.


    Ließt Euch mal meine Antwort richtig durch und nimmt gerne mal das aktuelle SGB dazu.

    Hallo Enzolina,


    grundsätzlich besteht die Möglichkeit beim jobcenter ein Darlehen zu beantragen, um Verbindlichkeiten beim Energieversorger zu begleichen.


    Wichtig für Dich ist, wenn die Nachzahlung vom Gas sich auf Heizkosten bezieht, ist der Posten, bei angemessenem Wohnraum (Quadratmeter, Kaltmiete), vom jobcenter in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Bei unangemessen Wohnraum natürlich nur anteilmäßig. Bezieht sich der Posten Gas nur auf Warmwasser, Herd etc., ist dies von Dir allein zu tragen.


    Wie auch immer, in der Regel geht das bearbeiten von Darlehen in Bezug auf Nachzahlungen beim Energieversorger relativ schnell. Kompetente Mitarbeiter können dies schon während des Vorsprachetermins bewilligen – andere brauchen schon mal länger.


    Bei Bewilligung eines Darlehen, darf die Rückzahlungsrate nicht höher als 10% der Regelleistung vom Vorstand der Bedarfsgemeinschaft betragen (Bsp.: Euro 359,00 Regelleistung = Euro 35,90 Rate).
    Nach der Rechtsreform die im Bundesrat festhängt, beziehen sich die 10% der Regelleistung dann auf alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. (Bsp.: 10% von Vater, 10% von Mutter, 10% vom Sohn etc.)

    Hallo Shira22,


    mich interessiert ob Dein Partner irgendwelche Leistungen, wenn ja bei wem beantragt hat und ob aufgrund der vorzeitigen Ausbildungsbeendigung Sanktionen angekündigt/durchgesetzt wurden sind.


    Ferner ist es wichtig zu wissen, wie hoch die Kaltmiete für die gemeinsame Wohnung ist, in welchem Bundesland/Ort ihr wohnt, ihr verheiratet seid und Kinder habt. Erst dann kann ich Dir dazu etwas schreiben.



    @ Kitty121
    Das ist schon wieder falsch was Du geschrieben hast. Du kannst es einfach nicht.