Beiträge von dms


    was hast Du genau im BAB-Rechner erfasst?
    Sollte die Berufsschule als Blockunterricht stattfinden, so gibt es keine Fahrkosten dafür.


    Brutto 3.Lehrjahr 12 x 760= 9120
    Brutto 2 lehrjahr 8x 710=5680
    (angenommen du hast ab 01.01. die neue Wohnung, im Januar auch den Antrag gestellt, und Du hast keine Sonderzahlungen -Urlaubsgeld etc.)
    bei 20 Monaten 14800 Euro
    Abzug Sv 3152,40
    ergibt ein monatlich anzurechnedes Einkommen von 582,38 Euro


    Hängt von den Fahrkosten zum Betrieb ab, ob hier noch etwas BAB rauskommt
    Elterneinkommen nicht berücksichtigt.

    ...
    Irgendwelche Fördermöglichkeiten muss es doch für chronisch Kranke geben. Es kann doch nicht Absicht des Staates sein mich weiterhin mit ALG II durchzufüttern.


    Du klammerst Dich am falschen Strohhalm fest.


    Übrigens hat man Dir doch eine Förderung angeboten:

    Zitat

    Als (vorerst) letzte Chance haben wir dann das Job-Center angesehen, von dem ich ALG II beziehe. Die wollen aber auch keine Ausbildung finanzieren, höchstens Lohnzuschüsse für eine Beschäftigung. Ob das was bringt?


    Kann es sein, dass du dich auf eine Ausbildung versteifst hast?


    ...Ein Lohnzuschuss für den Betrieb, für die erbrachte Minderleistung in einer Ausbildung, wäre eigentlich optimal. Das will das Job-Center aber nur für eine Arbeitsstelle gewähren, wenn überhaupt.


    Irgendwelche Fördermöglichkeiten muss es doch für chronisch Kranke geben. Es kann doch nicht Absicht des Staates sein mich weiterhin mit ALG II durchzufüttern.


    Viele Grüße
    Lichtblick


    Dir scheint es nicht um eine Förderung zu gehen, sondern nur um eine Ausbildung?


    Du spricht öfters von einem Betreuer; ist damit der zuständige vom Jobcenter gemeint?


    Das Jobcenter ist für eine Ausbildung nicht unbedingt der richtige Ansprechpartner,
    weil nach dem SGB II die Beseitigung der Hilfebedürftigkeit im Vordergrund steht,
    und das bedeutet nunmal in deinem Fall eigentlich Arbeit und nicht Ausbildung.
    Es gibt allerdings auch Fälle, wo die Ausbildung im Vordergrund steht.


    Wie sieht es denn mit einer regulären "normalen" Berufsausbildung aus?
    Vorher solltest Du bei der Agentur für Arbeit mal abklären,
    ob diese einer Förderung mittels BAB für eine Zweitausbildung zustimmen.
    Dies ist eine KANN-Leistung -übrigens eine Förderung einer Ausbildung-.


    Zusatz/Nachtrag: Bedenke aber, dass Du dann aus ALGII raus bist, und nur von der
    Ausbildungsvergütung leben musst. Evtl. noch BAB und evtl. einen Mietzuschuss seitens des Jobcenters.


    Aber auch dort geht es nach arbeitsmarktlichen Gesichtspunkten.
    Wenn deine bisherige Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, dann wird man wohl dem nicht zustimmen.


    Leider ist das Forum für dein spezifisches Anliegen nicht so der richtige Platz,
    weil Du evtl. umfassendere Beratung benötigst und man auch weitere Informationen über Dich braucht.
    Aus deinen Beiträgen war nicht so eindeutig erkennbar, ob man Dir auch Alternativen ohne Förderung angedeutet hatte.


    Vielleicht solltest Du da evtl. selbst mal dies ansprechen.


    Evtl. schaust Du auch mal bzw. googelst mal zum Thema Schwerbehindertenausweis.


    PS: Sollte es etwas zu hart formuliert gewesen zu sein, so sei versichert, dass dies nicht meine absicht war

    Einen schönen guten abend,
    ... nun ist sie ziemlich am Boden erstens weil sie alleine da steht und 2. weil Ihr die Halbwaisenrente nicht genehmigt wird.
    Der Grund hierfür soll sein das sie das Geld nicht bekommt weil Sie keine Ausbildung hat... was ich ja gar nicht verstehen kann, da das Geld ja nicht für Sie sondern für den kleinen ist.
    Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen was sie für Rechte hat?


    Hat die Freundin evtl. den Antrag falsch ausgefüllt?



    Zitat

    Der Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nicht von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig.
    Ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise keiner der Tatbestände des § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB 6 erfüllt, fällt die Waisenrente unter Beachtung der Regelung des § 102 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 1 SGB 6 mit dem Ende des Monats weg, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet.
    Ist die Waise am Ersten eines Monats geboren, endet der Anspruch auf Waisenrente nicht mit Ablauf des Monats, in den der 18. Geburtstag fällt, sondern bereits mit Ablauf des Vormonats.

    .... Evtl. Leistungen über das persönliche Budget? Da gäbe es ja einen Rechtsanspruch.


    Viele Grüße
    Lichtblick


    Hallo,
    bevor Du mit dem Wunsch nach persönlichen Budget ebenso Schiffbruch erleidest,
    wie Deinen vergeblichen Bemühungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA);
    informiere Dich bitte, was für Leistungen im persönlichen Budget zusammengefasst werden
    sollen und als Finanzbetrag zur freien Verfügung steht.



    PS: ich kann aus deinem Artikel aus keinen Anlass für LTA finden
    Dass Du auf dem Arbeitsmarkt mangels Angebote nicht unterkommen kannst,
    ist doch kein Beweis dafür, dass Du aufgrund einer Behinderung/ Beeinträchtigung Deinen
    alten Beruf nicht mehr ausüben kannst auf Dauer.
    Die Gründe, warum man der Abschlussempfehlung (med. Reha) hinsichtlich
    Ausbildung/ Umschulung nicht gefolgt ist, sind hier auch nicht so eindeutig.

    ... FOS für Gesundheit Soziales angefangen, Antrag komplett ausgefüllt, ablehnung kam sofort vom LRA Schleiz Grund Sie wohnen während der Ausbildung bei den Eltern. ....Und man findet überall im Forum die mind. Beiträge und viele wohnen doch bei den Eltern !


    Schüler-BAföG ist von mehreren Dingen abhängig.


    Evtl. Schaust Du mal den § 2 BAföG


    Ich zitiere mal von einer anderen Webseite:

    Zitat

    Ob Ihr als SchülerInnen BAföG-berechtigt seid, hängt nicht nur von der Art der Schule ab, die Ihr besucht, sondern - je nach Schulart - auch noch von weiteren Faktoren. So wird bei so mancher Schulart danach differenziert, ob der Besuch der Schule eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt. Auch kann für die Möglichkeit der Förderung entscheidend sein, ob Ihr bei Euren Eltern wohnt oder nicht bzw. ob eine entsprechende Schule vom Elternhaus aus erreichbar wäre


    Was die Foren-Beispiele betrifft;
    Leider ist dort eben nicht immer genau die Fallkonstellation zu erkennen.

    Kleiner Hinweis noch bezüglich der Weiterbewilligung.
    Derzeit hast Du als auch deine Eltern bei der Berechnung einen zusätzlichen Freibetrag erhalten.
    Dieser fällt dann natürlich weg. Normalerweise ist sowieso die BAB in der Weiterbewilligung niedriger,
    weil Du ja mehr Azubivergütung hast. Es kann also sein, dass durch den Wegfall des Freibetrages auch die BAB ganz entfällt bei einer Weiterbewilligung.
    Jetzt sollte nur der Betrag für die Familienheimfahrt wegfallen, was jedoch zur Erhöhung der anzurechnenden BAB für Kindergeld führen kann.

    hallo,


    danke für die schnellen antworten, dass hilft weiter.
    noch eine frage, wenn ich meine lehre beendet habe und im anschluss evtl. nicht übernommen werde oder was neues gefunden habe, was ist dann? wohnung behalten oder wieder zurück da dann evtl. arbeitslos und alg 2 aufstockung.


    Wenn Du jetzt bereits sagen kannst, ob die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in 3 Jahren auch noch gültig sind, dann könnte man eine Prognose wagen.


    Kannst Du es ?

    hallo und danke für die schnelle antwort. das die kosten für die heimfahrt wegfällt ist ja vollkommen in ordnung, die werden ja dann auch nicht mehr ausgeführt. kann man das irgendwo schriftlich nachlesen? worauf stützt du dein wissen. das ist mir wirklich wichtig, nicht das meine familie sich wohnungsmäßig ohne mich einrichtet und dann am ende doch alles anders ist und mit hohen kostenverbunden alles rückgängig gemacht werden müsste.


    danke


    Wie wäre mit dem Bescheid, den nur du hast.


    Aber Du wirst den Satz bestimmt finden.

    Zitat

    Bei Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe wurden Aufwendungen für eine
    Heimfahrt monatlich berücksichtigt. Sie sind deshalb verpflichtet, der Agentur für Arbeit
    unverzüglich mitzuteilen, wenn weniger Heimfahrten durchgeführt werden.


    Zu der anderen Frage hatte Dir turtle den Link schon gegeben:
    Zum Zeitpunkt, wo deine Eltern in der Nachbarwohnung einziehen, bist du 18.


    Weill ich die geldeinnahmen meiner eltern angeben muss,...


    Nicht Du musst das angeben, den Vordruck müssen schon Deine Eltern ausfüllen.
    Weigern sie sich, den Vordruck auszufüllen, dann teile dies der BAB-stelle mit.
    Wie kann man das nachweisen?
    Einfach einen Brief per Einschreiben mit Rückschein, wo der Vordruck beigefügt ist, an die (leiblichen) Eltern versenden und darum bitten, innerhalb von 14 Tagen, also bis zum ......... den Vordruck incl. der erforderlichen Kopien entwder an Dich oder an die BAB-Stelle direkt zuzusenden.
    Nachdem der Termin rum, Kopie des Schreibens, des Einschreiben/ Rückschein an die BAB-stelle; am besten persönlich abgeben.
    Wenn nichts vorliegt, erhälst Du evtl. einen weiteren Vordruck, den Du gleich ausfüllen kannst.
    Danach kümmert sich die BAB-Stelle.


    ... und ich wegen persönlichen grüden ausgezogen bin!!!
    ...


    Das könnte in der Tat ein Problem werden, aber nicht in dem jetzigen Stadium.
    Dazu müsste Dein Antrag schon bearbeitet und bewilligt sein. Danach gibt es noch eine spezielle, sehr gering auftretende Fallgestaltung, wo das obige Problem tatsächlich auch bei BAB eins werden kann.


    Aktuell ist das bei Dir absolut nicht erkennbar !!!



    Ich gehe davon aus, dass Du morgen hier mitteilst, dass Du den Antrag gestellt hast.
    Mitunter geht das auch telefonisch

    Hallo,


    Ich bekomme im moment 146 euro BAB zusätzlich zu meinen jetzt 523 euro ausbildungsgehalt.


    .....
    asus


    Macht also monatlich 669 Euro Netto.


    Das das Kindergeld dir zustehen soll, sollte man vielleicht mit Gesetz belegen.


    Die Formulierung von Turtle -abzweigen, Unterhalt- zeigt letztendlich in die Richtung,
    in welche Du deine Aufmerksamkeit lenken solltest.
    M.E. kommt aber dort nicht allzuviel raus.


    Folgende Stichworte wären für dich evtl. in Google hilfreich:
    Unterhaltspflicht BGB
    Düsseldorfer Tabelle


    Bei einem Anspruch (Unterhaltsrecht) von 670 Euro, werden Dein Einkommen, leicht bereinigt, und
    das sonstige Einkommen (BAB) abgezogen.


    Was dann noch als ungedeckter Bedarf übrig ist, wäre pauschal deine Unterhaltsforderung an deine Eltern.


    Normal müsste man vorher noch prüfen, inwieweit die Eltern überhaupt zum Unterhalt herangezogen werden können. Das lasse ich hier mal weg.


    Wenn deine Eltern den ungedeckten Bedarf aus der obigen Berechnung nicht decken wollen, dann
    --> siehe den Hinweis von Turtle wegen der Abzweigung.


    Hinsichtlich der Frage, wem denn nun das Kindergeld rechtlich zusteht, kann auch ein Blick in die Handlungsanweisungen der Familienkasse weiter helfen.


    Kleines Zitat daraus:

    Zitat

    Kindergeld kann an ein Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind bzw. an die für seinen
    Unterhalt aufkommende Person oder Stelle ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Berechtigte
    nicht mit Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes eines Kindes belastet ist.
    Durch eine Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder Stelle Zahlungsempfänger;
    Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld bleibt weiterhin der Berechtigte.

    hallo Cindylady,
    prüfe bitte mal die alten Bescheide, ob dort evtl. etwas von "vorläufig" drin steht.
    Wenn ja, betrifft dieses "Vorläufig" die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der Rente?


    Turtle hat es schon angedeutet, was ein Problem darstellen könnte;
    der Nachweis, dass Du tatsächlich die ARGE/ Jobcenter bei Antragstellung von der Rente informiert hast.


    Hatt Turtle zwar schon mal gefragt,
    Von wann ist der Bescheid, wonach Du für die Vergangenheit zurückzahlen sollst?

    ...
    Die Bafögstelle kann auch Vorschüsse zahlen!


    Turtle


    § 51 Zahlweise BAföG


    (1) ....
    (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 360 Euro monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
    (3) .....
    (4) .....

    Einkommen auszubildender Personen, die nach § 7 Absatz 5
    vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, ist anzurechnen, soweit
    es den fiktiven SGB II-Bedarf der oder des Auszubildenden über-
    steigt. Dies ist u. a. für folgende Fallkonstellationen relevant:
    • Studentin/Student in BG mit Eltern (Kindergeld als Einkommen
    des Kindes)
    • Studentin/Student in BG mit Partnerin
    • Auszubildende/r mit/ohne Anspruch auf BAB


    gehe mal zu dem Punkt 11.83


    Unterhalt ist Einkommen, welches dem gleichen Zweck dienen soll, wie Alg II
    M.E. 1:1 Anrechnung bei Unterhalt
    Bei BAföG dagegen die Pauschalen Abzüge, wie im Dokument beschrieben


    Ich bin allerdings im ALG II nicht ganz so fit, um Dir abschließend diese Konstellation zu beantworten,
    da müsste ich mich erst nochmal reinlesen.

    Versuch doch mal folgendes:
    Dein Sohn soll sich bei der Agentur für Arbeit mal einen Termin beim Berufsberater geben lassen. Dort sollte ergezielt mal nachfragen, ob nicht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen auch eine Ausbildung im Rahmen von Reha möglich wäre?
    Der Rest sollte sich danach ergeben.
    Schlimmstenfalls stehen wir dann wieder hier am Anfangspunkt.
    Bestenfalls hat er eine Ausbildung und ist auch finanziell abgesichert.
    PS: bei Reha sind die Freibeträge fast doppelt so hoch wie bei BAB (Elterneinkommen)

    D....
    Das SGB I als allgemeiner Teil der SGB mit Beratungs.- und Aufklärungspflicht gilt auch für die SB's nach SGB III, was ist das schon wieder für eine verheerende Falschaussage?!


    Da sieht man mal wieder, wie Angehörige dieser Verbrecherorganisationen sich versuchen überall rauszureden, die Gesetzbücher überhaupt nicht verstehen, und wenn sie sie verstehen, immer so auslegen, das die Leistungsberechtigten beschissen werden, obwohl die Gesetze für diese Leute gemacht sind!


    ...


    Noch dazu wo man dem TE die ganzen Hinweise schwarz auf weiß gegeben hat, und er dies auch unterschriftlich bestätigt hat.
    Ist richtig, der entsprechende SB hätte sich das vorlesen lassen sollen, damit abgesichert ist, dass der TE auch sich informiert, wenn man ihm die Unterlagen schon zur Verfügung stellt.


    Ich frage mich, was wäre gewesen, wenn der TE Krankengeld bezieht. Wird er dann wegen ALG II (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch) auch zur Krankenkasse gejagt -ist ja auch eine "Sozialbehörde"-; oder gilt das nur für die Agentur für Arbeit.

    Empfehlungen hin oder her. Hier ging es jetzt um was anderes. Ich muss den jetzigen Stand nehmen und fertig.


    .... Probleme gabs dann bzgl. den Punkten Einkommen Vater. Ich weiss nur das er arbeitet, aber wieviel er verdient usw. weiss ich nicht. Bekomm ja noch nicht einmal Unterhalt von ihm.



    Warum hast du dann telefonisch nicht den Vordruck "Antrag auf Vorausleistung" abgefordert?
    Schick deinem Vater die Erklärung als Einschreiben mit Rückschein.
    Stelle eine Frist von 2 Wochen.
    Warte die zwei Wochen ab. Kein Post da, Antrag ohne Vater-erklräung abgeben.
    Antrag auf Vorausleistung dazufügen. Original des Rückscheines beifügen.


    Kommt Post vorher zurück (nicht abgeholt oder Annahme verweigert), dann ebenfalls wie oben Antrag und Antrag auf Vorausleistung abgeben.