Beiträge von dms

    Sie haben Anspruch auf BAB und sind somit ausgeschlossen. Ein eventueller Anspruch auf ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten ist zu prüfen."


    Ich hatte zwar oben davon gesprochen, dass der ALG II Anspruch noch u.U. fortbestehen könnte, bezog mich jedoch darauf, dass man noch im Haushalt der Eltern wohnt.


    Nunmehr ist es bei Dir jedoch so, dass Du in einer eigenen Wohnung wohnst.
    Somit, wie Turtle das bereits sagte/ andeutete, hast Du keinen Anspruch mehr auf ALG II.


    Dein neuer Bedarf richtet sich voraussichtlich nach § 66 Abs.3 SGB III.
    Der Grundbedarf beträgt 391 Euro.
    Für die Miete gibt es maximal weitere 74 Euro .
    Dazu kämen evtl. die noch notwendigen Fahrkosten.
    Das ergibt dann deine BAB.


    Hinsichtlich der Miete, hat Dir Turtle, als auch die ARGE ja bereits mitgeteilt, dass Du dort noch einen Antrag auf Zuschuss zu den Unterkunftskosten stellen kannst.


    dms


    Nachtrag: bist Du nicht mehr familienversichert?

    ...Ich kann das nicht, bedeutet ich muss meine Ausbildung jetzt schon kündigen, da mir das Jobcenter kein Geld für August gibt, Ist das so Rechtens?


    Kann mir da jemand weiterhelfen??? Meine nerven liegen Blank, da ich schließlich hier auch meine Tochter zu verpflegen habe, und ohne Geld geht das schwer :(


    So wie Kitty121 das schon sagte, ist da formal erstmal alles richtig.
    Dieses Jahr wurde das SGB II geändert.
    Schau Dir evtl. mal den § 27 Absatz 4 SGB II an. Dort ist nun im Gesetz verankert, dass genau für diesen "Übergangsmonat" ein Darlehen gewährt werden kann.
    Also mach einen schriftlichen Antrag auf darlehensweise Gewährung von ALG II in bisheriger Höhe für den Monat August.


    Deinen BAB-Antrag hast du hoffentlich schon vollständig abgegeben?


    Achte darauf, dass das Darlehen auch durch Dich zurückzuzahlen ist.
    Mitunter stellt die ARGE für den August bei BAB einen Erstattungsanspruch, wegen der Augustzahlung.
    Das würde jedoch dazu führen, dass Du volles BAB frühestens Ende September erhalten könntest.


    Zu BAB: Soweit Du auch die Tagesmutter bezahlen musst, kannst Du bei BAB auch die Kinderbetreuungskosten beantragen. Sind dann nochmal 130 Euro zusätzlich. Gilt aber nicht für das von Dir erwähnte (und der Tagesmutter 40€) Verpflegungsgeld.


    dms

    Hallo, die Dame ist 39, da gibt es kein Kindergeld mehr.


    Hallo Birgit63,


    ich korrigiere Dich nur ungern, aber da war ein Wort unterstrichen (Schwerbeschädigten-Ausweises(Seelische Erkrankung)),
    was den Hinweis geben sollte auf eine Sonderregelung.


    Zitat

    Für ein behindertes Kind kann Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung bezogen werden, das heißt auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:


    Es liegt eine Behinderung vor.
    Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.
    Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Ursächlichkeit).
    Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten.


    Weitere Informationen dazu gibt es auf der Homepage der BA.


    dms

    Ja du hast schon recht.Bei uns nennt sich das ein bisschen anders.Mein Sohn hatte damals auch so eine Berufsvorbereitende Maßnahme gemacht und da durfte er das BAB nicht beantragen sondern bekam direkt über die Berufsberatung einen Antrag wo dann über den Träger monatlich gezahlt wurde.Wenn es wie hier eine Maßnahme durch das JC ist dann müßte er weiterhin noch ALG2 bekommen denn von dem BAB plus Fahrtkosten kann er ja nun kaum leben.


    Ja es gab/ gibt auch solche Maßnahmen, wie
    AQJ = Arbeit und Qualifizierung für noch nicht ausbildungsgeeignete Jugendliche
    EQJ = Einstiegsqualifizierung für Jugendliche


    Wegen ALG II:
    deswegen habe ich den § 7 Abs. 6 zitiert und mittels Fettdruck markiert.


    Allerdings weiß ich nicht genau, wie die 216 angerechnet werden. Da müsste ich auch erst schnell mir die Unterlagen reinziehen. Aber vielleicht wird hier mal jemand vorbeischauen, der sich im ALG II auskennt, und die Frage wegen der Anrechnung beantworten.


    dms

    Hallo!


    So wie es aussieht,kann ich ab 1.8.eine betriebliche Ausbildung beginnen.
    (Um die ich mich selbst bemüht habe,da man ja beim Jobcenter keine Hilfe bekommt...)
    Da ich schon 39 bin,kann ich kein Bafög mehr beziehen(geht maximal bis 35,auch nur bei Masterstudium)


    Mfg,Susanne!


    Wenn dies Deine erste Ausbildung ist, käme noch BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) in Frage. dazu muss jedoch auch deine Ausbildung förderfähig sein (berufliche/ betriebliche Ausbildung mit einem Berufsausbildungsvertrag, welcher bei der zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Ausbildungsstellen eingetragen wird und die gesetzlichen Vorschriften für berufliche Ausbildung erfüllt).


    Ich gehe davon aus, dass es sich hier nicht um eine Ausbildung im Rahmen einer beruflichen Reha
    (so wie Du das in deinem ersten Posting angedeutet hast) handelt.


    Bei BAB gibt es keine Altersbegrenzung.


    Was ist mit Schulbüchern,evtl.Arbeitskleidung und Monatskarte?


    Mfg,Susanne!


    Sollte BAB zutreffen, so werden die notwendigen Fahrkosten bei der Ermittlung des Bedarfes mit berücksichtigt; eine monatliche Pauschale zur Wartung und Pflege der Arbeitskleidung kann ebenfalls berücksichtigt werden.


    dms

    ..ich bin seit dem Unterhaltsverpflichtet und leiste monatlich aufgrund meines geringen Gehaltes den Mindestsatz von 75,.€...Ich habe einen teilzeit und zusätzlich noch einen Minijob, und habe im monat an die 1000,-€verdient...


    Soweit der Unterhaltsbetrag in einer Urkunde, Urteil etc. festgeschrieben ist, müsstest Du eine Änderung beim zuständigen Gericht (Urteil) oder der Behörde (Urkunde) beantragen. Einfach nur einstellen, kann in solchen Fällen dazu führen, dass aufgrund dieser Unterlagen (Urteil, Urkunde etc.) gepfändet werden kann. Evtl. in diesem Fall mal ein spezielles Forum für Unterhaltsfragen aufsuchen.


    Wegen Deinem Teilzeitjob, da kann auch die Auflage erfolgen, sich um einen Vollzeitjob zu bemühen. Diese Bemühungen müssen dann nachgewiesen werden.


    Man kann leider aufgrund der hier vorliegenden Informationen nur andeuten, was in welchen Fallgestaltungen passieren könnte. Ein spezialisertes Forum wäre aus meiner Sicht empfehlenswert.


    dms

    Bei einer Berufvorbereitenden Maßnahme gibt es eigentlich kein BAB sondern einen festen Betrag und die Fahrtkosten.Wie hoch dieser wäre müßtest du bei der Berufsberatung erfragen.


    Hallo Kitty,


    tut mir leid,;) aber die Leistung nennt sich doch BAB (Berufsausbildungsbeihilfe).
    Soweit man zu Hause wohnt beträgt der Bedarfssatz 216 Euro (§ 66 Abs.1 SGB III). Sollten Fahrkosten für die BvB anfallen (i.d.R. eine Monatskarte für Schüler etc.), so kommen zu den 216 Euro noch die monatlichen Kosten für die fahrkosten hinzu.
    Das ganze nennt sich dann BAB und wird monatlich nachträglich gezahlt.


    Während dieser Zeit besteht u.U. der ALG II - Anspruch fort (§ 7 Abs 6)

    Zitat

    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,


    1....
    2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder
    3.....



    dms

    Glaub ich nicht, weil die Fahrtkosten nicht unangemessen hoch sind. Bekommt man bei Bafög keinen Fahrtkostenzuschuss?


    Hallo Birgit63,


    soweit ich weiß, ist bei BAfög es völlig uninteressant, ob Fahrkosten vorliegen/ anfallen etc.
    Evtl. Fahrkostenzuschüsse können nur außerhalb von BAföG realisiert werden; wobei bei Studenten ich aktuell nicht weiß, welche Quelle da anzuzapfen wäre. Bei schulischen Ausbildungen lohnt sich mal eine Nachfrage im Sekretariat der jeweiligen Bildungseinrichtung, ob und wo man einen Antrag stellen kann.
    Solche Zuschüsse sind leider von Kommune zu Kommune -wenn überhaupt- jeweils anders geregelt.
    Meist sind die Zuschüsse zu Schülerbeförderung real auch nur ein Zuschuss (nur teilweise Kostenübernahme).
    Nur bei BAB können die (anerkannten) Fahrkosten während einer Ausbildung den Gesamtbedarf erhöhen.


    dms

    Brauche ganz dringend mal eure Hilfe,


    Und zwar habe ich meine Nebenkostenabrechnung von 2010 am Montag bei der Arge abgegeben und hatte ein Guthaben von 236,33 ( mir werden von der Arge 85,00 € pro bezahlt ) und heute habe ich von der Frau Schenker einen Brief erhalten wo Sie mich auffordert einen Betrag in höhe von 391,61 @ zubezahlen, und nun meine Frage, wie kann es sein das mein Vermieter der Arge schon das Guthaben Überweisst und ich jetzt auch noch bezahlen soll. ....


    Einfach nur mal zur Klarstellung nachgefragt:
    Die Nebenkostenabrechnung betrifft einen alten Zeitraum (hier 2009/ 2010). Die ARGE zahlt/ berechnet jedoch weiterhin den vor langer Zeit festgelegten Betrag für die Nebenkosten von 85 Euro an Dich.
    Kann es nun sein, dass die ARGE aufgrund der Nebenkostenabrechnung auch den laufenden Betrag (85 Euro) angepasst hat, weil ja in dieser Höhe die Nebenkosten wahrscheinlich nicht angefallen sind bzw. anfallen werden.
    Und dass nun die Rückforderung ausschließlich den Zeitraum betrifft, welcher nicht durch die Nebenkostenabrechnung erfasst wird?


    Vielleicht kannst unter diesem Gesichtspunkt die dir vorliegenden Schreiben nochmals prüfen.
    Die ARGE will evtl. nur weitere unnötige Überzahlungen vermeiden.


    Nach bearbeitung vom Sachbearbeiter des JobCenter bekamm ich gestern (Freitag 08.07.2011) einen Brief vom Amt, darin steht, ich hätte für die Zeit vom 1 August 2010 bis 28 Februar 2011 mtl 44,80€ zuviel Regelleistung bekommen.


    Wie kommen die darauf? Der Freibetrag, liegt doch noch bei 156€ oder hat sich dieser vom Monat Juli auf August 2010 veränder? Im Grunde sit es doch egal ob ich Mtl 80€ oder 156€verdiene, ich dachte ich darf knapp 160€ Nebenher verdienen ohne anrechnung ?


    Leider irrst Du hier in diesem Punkt.
    Es handelt sich hier um ALG II (Hartz IV) und nicht um ALG I.
    ALG I da sind 165 € Freibetrag.
    ALG II da sind die ersten 100 Euro Frei, ab 101 Euro werden 20 % als Freibetrag berücksichtigt......


    zu deinem Fall


    156 € Verdienst (Brutto=Netto)


    Berechnung des Freibetrages:
    100 (die ersten 100 Euro sind frei) 100 Euro
    56 (danach 20 % von 56 = ) 11,20 Euro
    156 Einkommen entspräche einem Freibetrag von 111,20 Euro


    Somit ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen bei 156 Euro Einkommen
    von (156 - 111,20) 44,80 Euro.


    ...Und: Wenn man die aufgelisteten Sachen nachrechnet, komme ich auf eine Summe von 1207,37 €. Also 100 € mehr. ...


    Wenn man die aufgelisteten Sachen nachrechnet
    - Kühlschrank 200,00 €
    - Staubsauger 60,00 €
    - Waschmaschine 300,00 €
    - Lampe 13,00 €
    - Kleiderschrank 115,00 €
    - Bodenbeläge 213,37 €
    - Farbe, Tapete und Kleister 76,00 €
    - Bett 130,00 €
    komme ich auf eine Summe von 1107,37 €.


    Ich weiß nun nicht genau, was die - Hauptpauschale 100,00 € für eine Sache sein soll.
    Kann man das Essen, drin schlafen....


    ....Haben die im Amt mal wieder geschlafen?


    Wäre über jede Antwort dankbar!

    hallo,
    ich würde Dir evtl. zwei Wege vorschlagen
    1. Berufsberatung der Agentur für Arbeit -die sind nicht nur für die zukünftigen Azubi's da-
    - hierzu kann man auch das BIZ der Agentur nutzen oder eben per Internet sich informieren


    2. evtl. eine berufliche Neuorientierung über einen Reha-Antrag -Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben-
    - Antrag kann direkt bei der Agentur für Arbeit bzw. auch bei deinem Rententräger gestellt werden.
    Formlos reicht.



    dms


    Das nennt sich in deinem Fall ALG II.
    Und dazu hat Turtle schon gesagt, keine Chance.

    § 54 Pfändung SGB I
    (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
    (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
    (3) Unpfändbar sind Ansprüche auf .....


    Im übrigen fehlen hier noch einige Angaben.
    Wie ist denn die Drittschuldnererklärung formuliert?
    Gab es auf dem PfüB Einschränkungen bzw. Auflösungen hinsichtlich Beachtung von Freigrenzen oder zu berücksichtigenden Einkommensquellen?


    zu den Fragen:
    zu 1. grundsätzlich normalerweise nicht, jedoch was nützt es, wenn die Pfändung rechtmässig wirksam wird, und die Gelder nicht ausgezahlt werden, sondern gepfändet? (siehe meine obigen ergänzenden Fragen)


    zu 2. ich tendiere zu §54 (2) SGB I, allerdings kann im PfüB auch dies ausgehölt werden (siehe meine obigen ergänzenden Fragen).

    Gemel , wie stellt sich denn deine SB die "Rückzahlung" von dir vor? Rückforderung ist ja schön und gut, aber wie greift man einem Nackten in die Tasche???


    Was hat die SB damit zu tun.
    er muss aktiv werden, was aber nun schon langsam ein bißchen unglaubwürdig zu sein scheint, weil der Brief ja wohl schon arg veraltet ist.


    Formloser Antrag auf Stundung, weil aufgrund der aktuellen finanziellen Situation er keine Zahlung leisten kann.
    Besser wäre noch, eine geringe Rate anzubieten.
    Das evtl. Zinsen weiterlaufen, muss er halt in Kauf nehmen.


    Schau mal in das Schreiben, ob Du dich wegen Fragen zur Zahlung nicht woanders hin wenden musst.
    Es kann sein, dass für die Zahlunsgabwicklung eine andere Stelle angegeben ist, und somit die ARGE damit nichts mehr zu tun hat.

    was ich vergessen habe zu sagen,
    ich bin 25 jahre, es sind beides kaufmännische berufe und mich müsste dafür ca300 km umziehen ;)


    BAB für eine zweite Ausbildung ist eine absolute Ausnahme.
    Kläre das mit dem Arbeitsvermittler deiner Agentur für Arbeit.


    Ich gehe davon aus, dass Du die Erstausbildung mit Erfolg abgeschlossen hast,
    und diese nicht nur 2 Jahre umfasste.


    Andernfalls....


    Mitunter handelt es sich eben nicht um eine zweite Ausbildung, wenn man nur ein drittes Jahr ranhängt.
    In speziellen Fällen, an die ich jetzt denke, handelt es sich um eine Stufenausbildung, welche
    wie eine Erstausbildung förderungsfähig sein könnte].


    Das ganze aber kann nur die Agentur für Arbeit genau abklären, weil dazu mehr Informationen notwendig sind.


    Hinweis: in BAB gibt es keine Erstausstattung, Umzugshilfe etc.; dafür gibt es auch keine Altersgrenze


    Nachtrag: ob die Ausbildung an sich förderungsfähig ist, ist immer noch unklar


    dms


    Hinsichtlich BAB, benutze doch mal den BAB-Rechner (Link in meiner Signatur).
    Beachte aber, dass das Einkommen der Eltern von 2009 benötigt wird.


    In der Berechnung der BAB wird deine Miete bis zu 224 Euro berücksichtigt. Da gibt es keine zusätzliche Förderung.
    Unter Umständen kannst Du einen Mietzuschuss (siehe meine Signatur) beantragen beim zuständigen Jobcenter. Aber soweit mir bekannt ist, wird dort auch dein Kindergeld berücksichtigt, was bei BAB normalerweise nicht der Fall ist -von Ausnahmen mal abgesehen- so dass es auch sein kann, dass es keinen Mietzuschuss über diesen Weg geben kann.
    Aber da kann evtl. jemand, der sich mit ALGII auskennt, besser Auskunft geben.


    dms