Beiträge von dms

    Hallo,
    anscheinend muss man hier trennen
    medizinische Behandlung/ reha
    und
    betreutes Wohnen außerhalb der Reha.


    Für die Reha sollte die Krankenkasse ausschließlich zuständig sein. Soweit im Rahmen der Reha eine Unterbringung (z.B. Stichwort vollstationär, ambulant) nicht vorgesehen ist, wäre ein betreutes Wohnen im Rahmen von Reha auch durch die Jugendämter zu realisieren.


    Andererseits scheint mir hier ein Fall vorzuliegen, wo das Jugendamt vollständig zuständig zu sein, auch für die medizinische Reha. Das SGB IX hat dies auch vorgesehen.


    § 6 SGB IX
    Rehabilitationsträger


    (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
    ....
    6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
    ...
    (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.


    § 5
    Leistungsgruppen


    Zur Teilhabe werden erbracht
    1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
    2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
    4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.


    Es deutet einiges auf diese Konstellation hin, aber dazu liegen zuwenig spezifische Angaben hier vor.


    dms

    ...
    Wenn ich jetzt BAB beantragen würde, wird da das Kindergled mit angerechnet? Und wie sieht es mit dem Wohngeld aus? Steht mir da was zu? Oder sonst noch irgendwas, was mir noch nicht bekannt ist?


    Vielen Dank fürdie Antworten.


    1. bei BAB spielt das Kindergeld normalerweise keine Rolle
    2. Wenn Du Anspruch auf BAB hast, ist Wohngeld ausgeschlossen
    3. bei Kindergeld wird jedoch neben der Ausbildungsvergütung auch die BAB mit berücksichtigt.
    4. Anstelle von Wohngeld kannst Du jedoch einen Mietzuschuss beantragen (siehe meine Signatur)


    dms

    ...
    BIn zur Zeit ALG I Empfänger und möchte bald eine weitere Ausbildung beginnen. .....Allerdings möchte ich ebenfalls bald eine neue Ausbildung beginnen und frage mich dann wie ich die Wohnung mit dem mikrigen Azubigehalt finanzieren soll. Gibt es da Hilfe vom Staat oder muss ich dann zurück zu Eltern mit 25?....


    Da du nach dem ganzen Spektrum der Ausbildungsförderung fragst,
    wäre es günstug, um z.B. BAB auszuschließen


    Hast Du die erste Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ?
    Was war das für eine Ausbildung?


    Was schwebt Dir denn für die zweite Ausbildung vor?


    Ich will nicht vergessen, dass Du solange du im ALGI - Bezug bist, u.U. auch mittels Umschulung gefördert werden könntest.
    dms

    .... Wie sieht es denn aus wenn ich in der ferne von den Eltern einen Ausbildungsplatz finde, ist das eine "Sondersituation" ? Die sind doch eh nicht mehr für mich unterhaltspflichtig in meinem alter oder?
    ....


    Eine Altersbeschränkung gibt es im Unterhaltsrecht nicht.


    Jetzt meine Frage:


    Ist es rechtens, dass die das bezogene Geld ab 08/10 zurückfordern, also in der Zeit, wo meine Mutter noch deutlich weniger verdient hat, zurückfordern?


    Nachdem nun alles geklärt ist, JA.


    Die entsprechenden Paragraphen wären §24, 53, 20 BAföG i.V.m. § 50 SGB X.


    § 20 Rückzahlungspflicht


    (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
    ....
    Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist....


    Die Grundlagen für die Vorläufigkeit sind hier zu lesen.


    § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners


    (1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
    ....
    (3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
    (4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

    Hallo alle miteinander,


    Ich habe bis zu diesem Monat Bafög bekommen.
    Der Bewilligungszeitraum ist 08/10 bis 09/11.
    In der Zeit stehen mir laut Bafög-Bescheid 205 Euro zu.
    Seit Februar arbeitet meine Mutter wieder 100% (Krankenschwester), d.h. ich habe keinen Anspruch mehr auf Bafög...


    Hey ich gehe mal davon aus, dass ursprünglich das Einkommen von 2008 deiner Mutter zugrunde gelegt wurde.
    Da deine Mutter aktuelle aber weniger verdiente / Einkommen hatte, hast Du wahrscheinlich einen Aktualisierungsantrag gestellt.
    Somit wurde nicht mehr das Einkommen von 2008 der Mutter in die Berechnung einbezogen, sondern das aktuelle geschätzte Einkommen. Du konntest ja das Einkommen bis 09/11 der Mutter noch nicht belegen, daher wurde



    Das Bafög wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.


    Nun ist aber die Einkommenssituation der Mutter wieder besser geworden. Also wurde aufgrund der vorliegenden Daten neu berechnet; und kein Anspruch mehr festgestellt.



    Wenn es sich so wie ich das vermutete verhält, dann beachte noch folgendes:
    Bewilligunsgzeitraum war


    Der Bewilligungszeitraum ist 08/10 bis 09/11.


    Das Einkommen wird für den Bewilligungszeitraum ermittelt und berechnet und gilt dann für den gesamten Zeitraum.


    Die Einkommensberechnung der Eltern bezieht sich ebenfalls auf diesen gesamten Zeitraum und nicht auf Teile davon.


    Da nun wahrscheinlich von Anfang an kein Anspruch mehr vorliegt; weil das ermittelte Einkommen über dem Freibetrag liegt (?), ist auch von Anfang an aufzuheben und zurückzufordern.



    Wie gesagt eine Vermutung aufgrund deiner Angaben -wegen dem Vorbehalt-.
    Der Vorbehalt wäre u.a. wegen anderen Gründen möglich.
    Evtl. Kindesvater, dessen Einkommen nun vorliegt o.ä..



    Es wäre also günstig zu wissen, weswegen den


    Das Bafög wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.

    .Allerdings die Summe dann zweimal zu fordern finde ich schon etwas dreist.


    Meines Erachtens müsen wir hier zwei Vorgänge getrennt betrachten.


    1. in den letzten drei Monaten wurde ALGII geleistet; u.a. die KdU (Miete).
    Diese Beträge wurden jedoch nicht für die Miete verwendet, sondern für irgendwas anderes. Insoweit sind auch die 3 Monate Rückstand entstanden.
    Dieses zweckentfremdete Geld wird nun zurückgefordert, weil ja nicht tatsächlich die anfallenden kosten gedeckt wurden. Für andere Zwecke war das Geld nicht vorgesehen (zweckgebunden Leistung).


    2. Das Darlehen ist natürlich nur einmalig zurückzuzahlen.


    Somit ergibt sich die Rückforderung aus 1 und 2.

    Die Signatur schon wieder... ich sollte sie mir vielleicht aufschreiben.. :)


    Wichtiger als aufschreiben sind die hinterlegten Webseiten (Links); u.a. zum BAB-Rechner



    Das ALG II ausfällt hab ich mir schon fast gedacht, da ich ja dem Arbeitsmarkt während der Ausbildung nicht zur Verfügung stehen kann.


    ALG II ist eine Bedürftigkeits-Leistung und hat somit mit der Verfügbarkeit nur zweit- bzw. nachrangig was am Hut.
    ALG I dagegen ist eine Versicherungsleistung, und da ist Verfügbarkeit wesentlich wichtiger als bei ALG II.


    ...
    Meine Freundin wäre vielleicht Hartz IV-berechtigt aber sie bekommt ja (irgendwann wenn es bewilligt wird..) Elterngeld und Kindergeld. Und das wirds ja vom Hartz IV abgerechnet von daher dürfte da kein Bezug mehr bewilligt werden


    Evtl. wäre es trotzdem für deine Freundin angebracht evtl. ALG II für sich und das Kind zu beantragen;
    -auch wenn sie nicht verfügbar (Arbeitsmarkt) ist;).
    Aber bei ALG II halte ich mich weit zurück.


    Schönen Abend noch
    (wir hören evtl. wieder voneinander, wenn es um den Antrag BAB geht,
    wegen Elterneinkommen ?? )


    dms

    Danke für die Informationsmenge :) Jetzt hab auch ich es verstanden


    Dann beantrage ich wohl am besten BAB und Wohngeld (sobald ich den Vertrag habe)


    BAB und Wohngeld schließen sich aus. Da könnte ein Problem entstehen.
    Anstelle von Wohngeld


    -----> siehe meine Signatur :confused: -


    Ebenso fällt ALG II für dich aus.
    Bei deiner Freundin und dem Nachwuchs wäre dies anders/ NEU zu betrachten.
    Dazu mache ich mal hier keine Aussagen.


    Die Signatur hab ich überlesen.. ich hab mich zu sehr auf die Aussage mit dem BAB konzentriert


    Sowas hatte ich schon fast vermutet, da war die Antwortzeit zu kurz :D



    - da sank mir nämlich das Herz in die Hose, da ich dies ja in meiner nicht bestandenen Ausbildung schon erhielt.


    das sollte ja nun geklärt sein.
    Rechtsanspruch besteht bei Vorliegen aller Vorraussetzungen für die erstmalige Ausbildung.
    § 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe


    Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer
    beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
    wenn
    1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende
    Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
    2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen
    persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
    3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den
    Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die
    Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung
    stehen.


    § 60 Berufliche Ausbildung

    (1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach
    dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem
    Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder
    außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt
    wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag
    abgeschlossen worden ist.
    (2) 1Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. 2Eine zweite Ausbildung
    kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche
    Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und
    durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

    (3) Nach einer vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses ist eine
    erneute Förderung möglich, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund
    bestand.



    Laut Online-Rechner stehen uns als Gesamtbedarf aber ca. 1500,00€


    von ARGE 1153,00€
    Kindergeld 184,00
    Einkommen Ehefrau 100


    Summe rund 1450
    scheint doch fast hinzukommen, wenn man noch die ca 150 euro Differenz bei den Mietkosten berücksichtigt


    Oder habe ich dich hier evtl. nur nicht richtig verstanden?


    Anscheinend besteht nach den hier vorliegenden Informationen Anspruch auf BAB für Dich.
    Es handelt sich dabei nicht um eine zweitausbildung im Sinne von BAB, sondern um eine Erstausbildung
    i.S. von BAB.


    Zitat:
    (4) Es handelt sich bei einer neuen Berufsausbildung auch dann um
    eine erstmalige Berufsausbildung, wenn die vorherige
    Berufsausbildung in einem Beruf gem. § 60 Abs. 1 SGB III
    entsprechend dem Berufsausbildungsvertrag durchgeführt wurde, der
    Auszubildende jedoch die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.
    Zitatende


    nachzulesen in den Geschäftsanweisungen der BA zu § 60 SGB III

    Hallo,
    wäre es nicht auch denkbar, dass er vom Vermieter ein Darlehen für die Renovierung erhalten hat.
    Dieses Darlehen wird nun mit der Auszahlung der Kaution gegengerechnet.


    Ist halt nur so ein Gedanke.


    dms

    Wenn der Betrag vom BAB so gering ausfällt dann müßtest du doch ein hohes Ausbildungsgehalt haben.Da kannst du nur deine Kosten senken eventuell kleinere Wohnung usw.


    Oder es liegt anzurechnendes Einkommen seitens der Eltern vor.
    Wenn es so sein sollte, dann the911 sich auch darum kümmern.


    Im übrigen sind die Angaben von the911 doch etwas verwirrend,
    erst wurde BAB abgelehnt, dann hat er den Bewilligungsbescheid in der Hand...:rolleyes:


    & 60 Abs.2 SGB III
    (2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.


    ....
    , und sie gerne selbst noch eine machen möchte, weil sich eben durch unser Kind und mich einiges verändert hat, und sie nicht mehr das machen kann was sie wollte, kommt sie mit dieser Ausbildung nicht weiter da man sich mit den verschiedenen Computer Programmen immer auf dem laufenden halten sollte, und sie mit eben diesen geforderten Programmen die manche Arbeitgeber wollen nicht zurecht kommt, und den Umgang mit der geforderten Software nie gelernt hat.


    Das Problem muss ja nicht unbedingt mit einer kompletten neuen Ausbildung gelöst werden,
    eine Anpassungsfortbildung käme ja auch noch in Betracht.


    Der Hinweis mit der Agentur wurde ja schon gegeben.
    Dort kann Sie ja neben der Weiterbildung auch mal das Thema wegen BAB für eine Zweitausbildung ansprechen. Dies ist eben eine Kann-Leistung, soweit nichts anderes helfen sollte.

    Die Schule ist BAföG gefördert. Ja, den Ämtern trau ich nicht so ... ich weiß nicht wie ich meinen Antrag auf BAB abholen wollte und die mir ohne eine Frage zu stellen sagten, es würde mir nicht zustehen...
    Da kann man fragen was man will, die sagen meistens Nein, da muss man es einfach wissen.


    BAB und BAföG schließen sich aus; es gibt bei Ausbildung nur BAB oder BAföG aber nicht beides zusammen.
    BAB betriebliche/ berufliche Ausbildung
    BAföG schulische Ausbildung


    Die Schule ist BAföG gefördert.....
    Da kann man fragen was man will, die sagen meistens Nein, da muss man es einfach wissen.


    Solltest Du also eine BAB-Antrag für die Zeit der schulischen Ausbildung haben wollen, wäre die Auskunft korrekt.


    Hallo!
    Ich (21) bin dieses Jahr mit meiner 3 Jährigen Ausbildung zur Gärtnerin fertig.
    ...Habe während meiner Ausbildung Anspruch auf BAB gehabt, da ich bei meinen Eltern (Geringverdiener) für die Ausbildung ausziehen musste.


    BAB gibt es nur für die erste Ausbildung. Insoweit wäre für die folgende Maßnahme kein BAB-Anspruch vorliegend.

    Hallo Leute :)


    ich bin 18 Jahre alt und möchte gerne mit meinem Freund (22 Jahre) in eine gemeinsame Wohnung ziehen..... Beruflich mache ich eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation und bin im 1. Lehrjahr, ich verdiene so ca. 540 € netto.....


    So wie Kitty es bereits sagte, scheint bei Dir ein Anspruch auf BAB vorzuliegen.
    Anspruch besteht, wenn die Ausbildung eine beruflich/ betriebliche Ausbildung ist und keine schulische Ausbildung ist.
    Ich gehe davon aus, dass dies Deine erste Ausbildung ist (BAB gibt es nur für die erste Ausbildung).
    Weiterhin entsteht der Anspruch, soweit Du nicht mehr im Haushalt der Eltern während der Ausbildung wohnst.
    Die Gründe für den Auszug sind zweitrangig und haben auf den grundsätzlichen Anspruch erstmal keinen Einfluss.


    Hinsichtlich der Höhe kannst Du dich mit dem BAB-Rechner orientieren.
    Die Frage: Ist die Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Eltern für die Ausbildung erforderlich?
    bitte mit NEIN beantworten.
    Die zu zahlende Miete nur in Höhe deines Mietanteiles eingeben, den anderen Teil muss dein Freund sicherstellen.


    Den BAB-Rechner findest Du hier.
    Weitere Info's kannst Du meiner signatur entnehmen.


    dms

    Hey,


    .... "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches". ....
    Vielen Dank!


    Schau bitte in den Bescheid, wo dir Leistungen vorläufig bewilligt wurden. Dort sollte die Rechtsgrundlage für die vorläufige Bewilligung drin stehen.
    In der Regel steht dort auch, dass nach der endgültigen Festsetzung zuwenig gezahlte Leistungen nachgezahlt, zuviel gezahlte Leistungen zu erstatten sind.


    Sollte dies so oder so ähnlich drin stehen, warum sollte man dich nochmals anhören;
    es ist doch eigentlich alles gesagt.


    dms