Trotzdem noch Anspruch auf ALG II?

  • Hallo,


    ich befinde mich derzeit in einer ziemlich verzwickten Situation. Ich bin 23 Jahre alt und lebe mit meiner Freundin in einer eheähnlichen Gemeinschaft - wir werden also als Bedarfsgemeinschaft geführt. Ich habe damals eine Ausbildung zum handelsfachpacker gemacht und diese nicht bestanden (also die Abschlussprüfung). Ich stehe jetzt also ohne Abschluss da und finde einfach keinen Job - hier und da hab ich mal einen Aushilfsjob aber das währt nicht lange..leider.


    Jetzt habe ich mich entschlossen eine neue Ausbildung zu beginnen - als Koch. Ich habe auch schon Vorstellungsgespräche. Vergütet wird diese Ausbildung ja - im monat hätte ich dann ungefähr 300-400€ Verdienst (laut den Infos auf der Jobboersen-Seite der Agentur für Arbeit). Meine Freundin ist gelernte Fremdsprachenkorrespondentin aber nun für 12 Monate in Elternzeit, da wir vor kurzem Eltern geworden sind.


    Meine Frage ist nun, ob ich - angenommen es reicht nicht um im Monat rumzukommen - Anspruch auf ALG II oder ähnliches habe. Das BaföG-Amt sagte mir, dass sie nicht dafür zuständig sind, da diese nur unterstützen wenn es eine schulische ausbildung wäre aber das ist es ja nicht und ich solle mich an die Agentur für Arbeit wenden. Und mit Miete und Strom, etc. könnte das schon sehr knapp werden.. Außerdem sieht meine Sachbearbeiterin die nicht bestandene Ausbildung als Ausbildung an und sagte mir, dass die zweite Ausbildung dann luxus wäre und diese mir nicht zusteht - aber im endeffekt habe ich ja keine Ausbildung da ich die Prüfung nicht bestanden habe..
    Fakt ist aber, dass das für mich der letzte Ausweg ist :( ich will nicht ewig auf Hartz 4 angewiesen sein und dazu brauche ich einen Job und dafür eine abgeschlossene Ausbildung.


    Kurz: Besteht ein Anspruch auf staatliche Unterstützung oder nicht? :confused: Ich bin etwas verwirrt, weil man von einer Stelle zur nächsten gejagt wird..


  • Anscheinend besteht nach den hier vorliegenden Informationen Anspruch auf BAB für Dich.
    Es handelt sich dabei nicht um eine zweitausbildung im Sinne von BAB, sondern um eine Erstausbildung
    i.S. von BAB.


    Zitat:
    (4) Es handelt sich bei einer neuen Berufsausbildung auch dann um
    eine erstmalige Berufsausbildung, wenn die vorherige
    Berufsausbildung in einem Beruf gem. § 60 Abs. 1 SGB III
    entsprechend dem Berufsausbildungsvertrag durchgeführt wurde, der
    Auszubildende jedoch die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.
    Zitatende


    nachzulesen in den Geschäftsanweisungen der BA zu § 60 SGB III

  • Anscheinend besteht nach den hier vorliegenden Informationen Anspruch auf BAB für Dich.
    Es handelt sich dabei nicht um eine zweitausbildung im Sinne von BAB, sondern um eine Erstausbildung
    i.S. von BAB.



    BAB hab ich leider bei meiner 'ersten Ausbildung' schon bezogen.. und soweit ich mich informiert habe bekommt man das ja nur für eine Ausbildung oder?

  • Du hast schon meinen Beitrag zu Ende gelesen und evtl. auch die Angaben in meiner Signatur mal mit reingezogen?


    Ja natürlich habe ich den Beitrag zuende gelesen - immerhin benötige ich ja Antworten. Sonst hätte ich wohl kaum eine Frage gestellt.


    Aber du kannst mich nun gerne für blöd halten: Die Signatur hab ich überlesen.. ich hab mich zu sehr auf die Aussage mit dem BAB konzentriert - da sank mir nämlich das Herz in die Hose, da ich dies ja in meiner nicht bestandenen Ausbildung schon erhielt.


  • Die Signatur hab ich überlesen.. ich hab mich zu sehr auf die Aussage mit dem BAB konzentriert


    Sowas hatte ich schon fast vermutet, da war die Antwortzeit zu kurz :D



    - da sank mir nämlich das Herz in die Hose, da ich dies ja in meiner nicht bestandenen Ausbildung schon erhielt.


    das sollte ja nun geklärt sein.
    Rechtsanspruch besteht bei Vorliegen aller Vorraussetzungen für die erstmalige Ausbildung.
    § 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe


    Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer
    beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
    wenn
    1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende
    Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
    2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen
    persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
    3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den
    Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die
    Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung
    stehen.


    § 60 Berufliche Ausbildung

    (1) Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach
    dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem
    Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder
    außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt
    wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag
    abgeschlossen worden ist.
    (2) 1Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. 2Eine zweite Ausbildung
    kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche
    Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und
    durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

    (3) Nach einer vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses ist eine
    erneute Förderung möglich, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund
    bestand.


  • Danke für die Informationsmenge :) Jetzt hab auch ich es verstanden


    Dann beantrage ich wohl am besten BAB und Wohngeld (sobald ich den Vertrag habe)


    BAB und Wohngeld schließen sich aus. Da könnte ein Problem entstehen.
    Anstelle von Wohngeld


    -----> siehe meine Signatur :confused: -


    Ebenso fällt ALG II für dich aus.
    Bei deiner Freundin und dem Nachwuchs wäre dies anders/ NEU zu betrachten.
    Dazu mache ich mal hier keine Aussagen.

  • Die Signatur schon wieder... ich sollte sie mir vielleicht aufschreiben.. :)


    Das ALG II ausfällt hab ich mir schon fast gedacht, da ich ja dem Arbeitsmarkt während der Ausbildung nicht zur Verfügung stehen kann. Aber (laut deiner Signatur) gibts ja noch den Paragraph 27 SGB II (ungedeckte kosten) - aber das versuche ich nur, wenn es wirklich nicht hinhaut


    Meine Freundin wäre vielleicht Hartz IV-berechtigt aber sie bekommt ja (irgendwann wenn es bewilligt wird..) Elterngeld und Kindergeld. Und das wirds ja vom Hartz IV abgerechnet von daher dürfte da kein Bezug mehr bewilligt werden

  • Die Signatur schon wieder... ich sollte sie mir vielleicht aufschreiben.. :)


    Wichtiger als aufschreiben sind die hinterlegten Webseiten (Links); u.a. zum BAB-Rechner



    Das ALG II ausfällt hab ich mir schon fast gedacht, da ich ja dem Arbeitsmarkt während der Ausbildung nicht zur Verfügung stehen kann.


    ALG II ist eine Bedürftigkeits-Leistung und hat somit mit der Verfügbarkeit nur zweit- bzw. nachrangig was am Hut.
    ALG I dagegen ist eine Versicherungsleistung, und da ist Verfügbarkeit wesentlich wichtiger als bei ALG II.


    ...
    Meine Freundin wäre vielleicht Hartz IV-berechtigt aber sie bekommt ja (irgendwann wenn es bewilligt wird..) Elterngeld und Kindergeld. Und das wirds ja vom Hartz IV abgerechnet von daher dürfte da kein Bezug mehr bewilligt werden


    Evtl. wäre es trotzdem für deine Freundin angebracht evtl. ALG II für sich und das Kind zu beantragen;
    -auch wenn sie nicht verfügbar (Arbeitsmarkt) ist;).
    Aber bei ALG II halte ich mich weit zurück.


    Schönen Abend noch
    (wir hören evtl. wieder voneinander, wenn es um den Antrag BAB geht,
    wegen Elterneinkommen ?? )


    dms