Beiträge von Turtle1972

    Der angegebene Paragraf ist aber genau der Grund, wieso das Kind eben nicht mehr zur BG der Eltern/des Elternteil gehört:


    Zitat


    Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    ....die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    Kann ein Kind also seinen Lebensunterhalt selbst decken, gehört es nicht zur BG. Das äußerst sich bei über 15jährigen Kindern z. B. darin, dass sie bei Ausbildungs- und Arbeitssuche von der BA und nicht vom Jobcenter betreut werden.


    So auch die fachlichen Hinweise der BA zu § 7, Randziffer 7.23:


    Zitat

    (3) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn
    ...


    es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann,
    Beispiel:


    Das Kind (16 Jahre) erhält eine bereinigte Ausbildungsvergütung in Höhe von 400,- €, sowie Kindergeld in Höhe von 154,- €. Der Bedarf des Kindes beträgt 476,-€ (Regelsatz 80 % + anteilige KdU).
    Das Gesamteinkommen des Kindes in Höhe von 554,- € übersteigt den Bedarf des Kindes.


    http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-07---20.01.2010.pdf.pdf


    Turtle

    Hallo!


    Da muss ich widersprechen. Der TE ist gem. § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen als Azubi. Frau und Kind können ALG 2 beantragen.


    Beim TE selbst wäre zu prüfen, ob von seinem Einkommen etwas auf Frau und Kind anzurechen wäre (bei nur 500 Euro Lohn, von dem die Freibeträge abgesetzt werden, äußerst unwahrscheinlich). Da dies unwahrscheinlich ist, wäre im Weiteren zu prüfen, ob sein Lohn auch für die Miete reicht. Sollte das nicht der Fall sein, wäre dem TE ein Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II zu gewähren.


    Turtle

    Ja, du kannst einen Antrag auf ALG 2 stellen. Das solltest du jedoch erst nach Antritt der Bildungsmaßnahme machen, da sonst der Bildungsgutschein ungültig würde, denn für ALG 2 Empfänger sind ab Antragstellung die Jobcenter zuständig und nicht mehr die Agenturen für Arbeit. Von der Agentur für Arbeit bekommst du auch während der Bildungsmaßnahme keine weiteren Leistungen (zum Leben), da du dort keinen Anspruch auf ALG 1 hast.


    Bzgl. des ALG 2 Antrages wird das Jobcenter wahrscheinlich auf die sogenannte Unterhaltsvermutung zurückgreifen, d. h. es wird erstmal davon ausgehen, dass deine Eltern dich ernähren usw. Das müsstest du/ihr widerlegen.


    Turtle