Zitat-entfernt, da dieses Forum ein Forum für Asoziale ist-
Na, dann müsstest du dich hier ja eigentlich superwohl fühlen...
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Na, dann müsstest du dich hier ja eigentlich superwohl fühlen...
Ja, das, was ich da lese bestätigt doch auch alles. BvB vom Amt zugewiesen bekommen vor 4 Jahren, also mit 18, Schulabgang wohl mit 15 oder 16 ohne Abschluss, deutet auch eher auf "dazwischen mal rumgegammelt" hin. BvB dann abgebrochen, weil man meint, dass man oberschlau ist und sich nicht untersuchen lassen muss (wenn die Angabe überhaupt stimmt).
Und seitdem gammeln wir weiter rum. Anstelle sich z. B. untersuchen zu lassen und dann über eine zweite BvB (das geht durchaus, wenn man seine Fehler einsieht!) den Abschluss zu machen und anschließend zumindest eine BaE zu bekommen. Abendschule? Da kann man tagsüber arbeiten gehen. Und dann kann man sich was leisten.
Sorry, mag sein, dass die Zustände bei dir zuhause nicht schön sind, aber wenn man sein halbes Leben lang rumgammelt und nur schaut, dass der Staat die Kohle rausrückt, dann sollte man den Ball flach halten.
Was für Hilfe du suchst, ist mir im Übrigen schleierhaft. Wenn die Auszugsgenehmigung noch gilt, dann such dir eine Wohnung. Falls du es nicht verstanden hast: die kann niemand anders suchen. Und es kann auch niemand einen Vermieter zwingen, an dich zu vermieten. Welche Art der Hilfe erwartest du also?
Ansonsten scheint es um deine Intelligenz eher bescheiden zu stehen, wenn du davon ausgehst, dass alle Mitarbeiter von Jobcentern Beamte sind. Die dürften da im Gegenteil eher selten anzutreffen sein, da die BA und die Kommune Angestelle ohne Einwilligung dem Jobcenter zuweisen dürfen. Beamte aber müssen zustimmen, dorthin versetzt zu werden. Was sie nicht tun, weil die Arbeit dort u. U. keinen Spaß macht.
Kaffee mag ich im Übrigen überhaupt nicht.
Niemand sucht dir eine Wohnung. Wenn du die Auszuggenehmigung hattest, es mit der einen Wohnung aber nicht klappte, dann hättest du eben weiter suchen müssen. Es wage es zu bezweifeln, dass eine vor 2 Jahren ausgestellte Auszugsgenehmigung jetzt noch gilt, nachdem du quasi "bewiesen" hast, dass ein Auszug eben nicht so dringend vonnöten ist, da du ja weitere 2 Jahre im elterlichen Haushalt wohnen bliebst.
Weist du, was das normalste von der Welt wäre? Wenn du dir in den 2 Jahren mal einen Job oder eine Ausbildung gesucht hättest. Dann hättest du Geld und jeder Vermieter näme dich gern. Was hast du denn in den 2 Jahren beruflich getan? Was hast du mit 18/19 nach der Schule getan beruflich?
[QUOTEHeute habe ich eine Folgeeinladung erhalten mit dem Hinweis, ich wäre grundlos ferngebleiben und man würde kürzen.][/QUOTE]
Das ist eine normale Anhörung, die mit in der Folgeeinladung drin ist. Wahrscheinlich lag dem Vermittler dein Krankenschein noch nicht vor, als er die erstellt hat. Gehe zum Folgetermin, kläre das, sollte der Krankenschein nicht dasein, lass es dir nochmal von der Krankenkasse geben. Soweit in der Einladung keine Bettlägrigkeitsbescheinigung oder Terminunfähigkeitsbescheinigung verlangt wurde, sollte man dann auch nicht sanktionieren.
Nein, gibts nicht für Azubis, die BAB-Anspruch hätten.
Das Erbe auszuschlagen könnte zu einer Kostenersatzforderung wegen sozialwidrigem Verhaltens führen, d. h., du müsstest das gesamte ALG 2 u. U. irgendwann zurückzahlen. Das Erbe anzutreten dürfte bedeuten, dass du keinen Anspruch auf ALG 2 mehr hast.
ZitatNützt es etwas, wenn ich gleich mit Einreichung der Nachweise einen Antrag auf Stundung beifüge?
Kannst du versuchen. § 43 SGB II schreibt jedoch ZWINGEND die Aufrechnung von Überzahlungen in Höhe von 10% vor. Bei euch allerdings wohl eher 30%, da als Grundlage der Rückforderung aufgrund des Verschweigens § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB X greift und nicht § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.
Strafe muss halt sein.
Das wage ich nach der Aussage:
Zitatzurzeit lebe ich in einer kleinen wohnung. mein partner hat sich vor kurzem bei mir angemeldet damit er bab bekommt und wohnt auch seit einem jahr bei mir.
zu bezweifeln. Offensichtlich betrügt man das JC wegen der Miete schon seit einem Jahr und möchte das jetzt auch noch weiter machen, da man offiziell erst mit Umzug "zusammenzieht", damit das Amt ja noch mind. ein Jahr ("Probephase") weiterzahlt.
Bäh, kotz.... ![]()
Das kann man ja wohl gerichtlich regeln, indem man sich das Haus als alleinige Wohnung zuweisen lässt, wenn man nachweisen kann, dass das Zusammenleben im Trennungsjahr nicht zumutbar ist.
Dann soll er doch ausziehen!
ZitatIch habe nun aber im Internet gelesen das das Jugendamt sehr wohl noch für die Einforderung für Volljährigen Unterhalt zuständig ist und zwa r genau solange bis der berechtigte die Ausbildung abgeschlossen hat...
Das ist falsch. Gem. § 18 Abs. 4 SGB VIII hat ein junger Erwachsener bis 21 Jahre Anspruch auf Beratung und Unterstützung zur Durchsetzung der Unterhaltsforderungen durch das Jugendamt. Das bedeutet aber nicht, dass das Jugendamt anstelle des jungen Erwachsenen jetzt die Klage durchsetzen kann:
ZitatDie Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen berechtigt das Jugendamt nicht zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung des Kindes, der Mutter eines nichtehelichen Kindes oder eines jungen Volljährigen. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis kann dem Jugendamt nur für ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen einer Beistandschaft nach § 55 eingeräumt werden (§ 1712, § 1716 Satz 2, § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das muss deine Tochter schon selbst machen, d. h.: entweder selbst auf Unterhalt klagen oder aber einen Anwalt beauftragen, der für sie klagt.
Zitatzahlt das Amt die Kosten für seinen Umzug ins Internat oder auch für uns alle? auf Grund der Schwerbehinderung evtl.? zählt da die Arbeitsaufnahme (laut anforderungen für umzug)
Was muss er denn ins Internat mitnehmen? Sind die Zimmer nicht möbliert? Ansonsten kann ein Umzug zur Ausbildungsaufnahme bezahlt werden, muss aber nicht (Kann-Leistung).
Für deinen Umzug sehe ich eher schwarz, da er einfach nur ein privater und damit nicht wichtiger Grund ist.
Zitatda er nicht mehr daheim leben wird (3 jahre Ausbildung) zählt er zur BG immernoch dazu?
Er gehört dann nicht mehr zur BG.
Zitatoder wäre die wohnung dann zu teuer da wir ja nur noch zu 3. hier wohnen (evtl. möchte er ja später auch nicht mehr nach hause zurück ziehen und eine eigene Wohnung haben wollen)
im antrag steht ja oft drin ob ein familienmitglied in ein Heim o.ä. gewechselt ist (wäre das gleichzusetzen?)
Ob deine Wohnung dann zu teuer ist, kann dir wohl nur das für dich zuständige Jobcenter sagen.
Zitatbekomme ich denn für ihn noch Leistungen? er wird ja vom Arbeitsamt weistestgehend "finanziert" bzw "versorgt"
Nein.
ZitatWie wird das Kindergeld verrechnet? würde es ihm gern geben, da er ja kaum gehalt bekommt und er braucht ja etwas geld um im Internat Freizeitaktivitäten zu bezahlen (kino usw) was teenager halt mal machen wollen
Das kannst du an ihn weiterleiten, dann wird es auch beim ALG 2 nicht bei dir berücksichtigt. Oder er lässt es direkt an sich auszahlen (Abzweigungsantrag bei der Kindergeldstelle).
Glauben oder nicht glauben ist nur hinsichtlich einer Betrugsanzeige relevant. Dein Kind wird das gesamte ALG 2 ab der Aktienschenkung zurückzahlen müssen. Es haftet mit dem Vermögen, dass es am Tag seines 18. Geburtstages hat. Das wird echt unlustig. Wahrscheinlich wäre es günstiger, du würdest einen Anwalt kontaktieren, denn deine Deutschkenntnisse scheinen auch so unzureichend zu sein, dass du nicht korrekt rüberbringst, was jetzt wirklich los ist und du ggf. auch nicht richtig verstehst, was wir antworten.
Wie hat das Jobcenter von dem Vermögen erfahren?
Wenn es die Aktien erst erhalten WIRD, wieso sollte dann was zurückgezahlt werden? Wenn man in z. B. 10 Monaten 10.000 Euro geschenkt bekommt, war man doch vorher bedürftig?
Oder haben dem Kind die Aktien schon gehört und werden jetzt nur verkauft? Wenn die Aktien bisher schon dem Kind gehörten, muss die Mutter davon gewusst haben, denn irgendjemand, der für das Kind vertretungsberechtigt ist, muss ja den Freistellungsauftrag unterschrieben haben.
Wie ist denn das jetzt "rausgekommen"?
Kosten der Unterkunft sind nicht immer kopfteilig zu berücksichtigen:
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Abweichung vom Kopfteilprinzip erfüllt. Der Kläger lebt zusammen mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung, weil das von ihnen bewohnte Haus über keine getrennten Wohnungen verfügt und abgesehen von einzelnen Räumen, die alleine vom Kläger (ca 11, 5 m²) bzw seiner Mutter (ca 20, 5 m²) genutzt werden, der größte Teil der Fläche (ca 78 m²) gemeinsam genutzt wird. An dem besonderen, vom Kopfteilprinzip abweichenden Bedarf des Klägers für Unterkunft und Heizung bestehen aufgrund des notariellen Vertrages vom 28. 8. 1995 keine Zweifel.
Rückforderungen sind nur innerhalb eines Jahres rückwirkend ab Bekanntwerden aller entscheidungserheblicher Umstände möglich.
Google mal, ob es in deinem Bundesland die Stiftung "Familie in Not" gibt. Ggf. kannst du Hilfe über Stiftungsgelder erhalten. Mehr kann man ja mangels fehlender Angaben sowieso nicht sagen.
Finde den Fehler. Tipp:
ZitatDer Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2008.
(dein Urteil)
ZitatDie vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Kosten für Betriebsstrom seiner Heiztherme sind vor diesem Hintergrund für Zeiträume nach dem 31.12.2010 mit dem Regelsatz abgegolten.
(mein Urteil).
Und dort kannte man sogar deine Einkommens- und Familiensituation. Wie kannst du dir dann hier Hilfe erwarten, wo du uns noch nichtmal etwas über deine Einkommenssituation verraten willst?!
Vgl.:
ZitatDie vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Kosten für Betriebsstrom seiner Heiztherme sind vor diesem Hintergrund für Zeiträume nach dem 31.12.2010 mit dem Regelsatz abgegolten. Ein weiterer Anspruch im Rahmen der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung kommt nicht mehr in Betracht (so auch Schwabe in Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2013, 6).
