Beiträge von chico

    Hallo,


    stimmt Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.


    Bei der Höhe des genannten Elterngeldes wird das vorherige Netto-EK des TS etwa 950€ betragen haben. Bei dem Elterngeld bleiben bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches 300€ unberücksichtigt. Der KV des gemeinsamen Kindes hätte daher die Differenz zwischen (630-300) 330€ - 950€ = 620€ auszugleichen, sofern er denn in der Höhe Leistungsfähig ist.


    Zunächst sei aber zu berücksichtigen, dass er vorrangig den Kindesunterhalt von mindestens 225€ schuldet.


    Dem allem sein vorausgesetzt, dass das Kind bei der Mutter bleibt.


    Zu der Wohnung, warum bleibt der baldige Ex-Freund nicht in der Wohnung?


    LG chico

    Guten Abend!


    Hier muss zunächst mal erkannt werden, dass der errechnete "Unterhaltsbetrag" aus dem BAB-Bescheid familienrechtlich keine
    Relevanz hat. Wenn das BAB-Amt einen Unterhaltsanteil von 114,28€ für den Vater errechnet hat, so ist das lediglich der Betrag, welcher auf den Höchstsatz BAB angerechnet wird, wegen des Einkommens des Vaters. Der Vater muss diesen aber nicht ausgleichen.


    Wenn der Vater diesen Betrag nicht leistet, findet kein Übergang an das BAB-Amt statt. Der Vater ist, auf Grund seines Einkommen, und der vorrangigen Verpflichtungen, schlicht weg nicht leistungsfähig. Da könnte auch ein BAB-Amt nichts holen.


    LG chico

    Hallo Tobi,


    die Klage wäre erfolglos.


    Du hast von einem SB vom 900e gelesen? Dieser beträgt mittlerweile 950€ und glit ggü. privilegierten Kindern. Also minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern die noch in allgemeiner schulischer Ausblindung sind.


    Du bist, dem Anschein nach, in beruflicher Ausbildung. Demnach hat Dein Vater einen SB von 1.150€. Nach Bereinigung des Einkommens, wie von dem RA vorgenommen, verbleibt nichts mehr über dem SB.


    Wo der KV lebt, ist völlig egal. Er könnte auch mietfrei wohnen, das würde seinen SB nicht absenken.


    LG chico

    Hallo,


    ohne dass ich mich im SGB so richtig gut auskenne, so würde ich vermuten, dass es da erhebliche Probleme geben wird, wenn Du selbstverschuldet Dein Einkommen halbierst und damit auf mehr Transferleistungen angewiesen wärst. Anders läge der Fall, wenn Dein AG Dir kündigen würde, so meine Vermutung.


    LG chico

    Hallo SW87,


    Zitat

    nur ob die BAB Stelle das interessiert


    Ja, i.d.R interessieren die sich dafür. ;)


    Wenn Du nun kein Kindergeld mehr bekommst, solltest Du einen erneuten Antrag auf BAB stellen. Deine Einkommensverhältnisse haben sich geändert.


    Bei der Berechnung des BAB wird Kindergeld und Deine Azubivergütung berücksichtigt. Da Kindergeld jetzt wegfällt, sollte Dir ca. 140€ BAB zustehen. Gleicht es nicht aus, aber federt es ab.


    LG chico

    Hallo cedric,


    ´nen neuen thread für die eigene Frage ist immer besser als sich an ältere Thread dranzuhängen. Aber sei´s drum...


    Wenn ich das richtig sehe, finden beide Ausbildungen an einer staatlichen Berufsfachschule statt. Damit wären m.M.n. beide Abschlüsse gleichwertig. In dem Fall wäre Dein Anspruch auf Unterhalt nach Beendigung der ersten Ausbildung erloschen.


    Wenn Du nachweisen könntest, dass die zweite Ausbildung auf die erste aufbaut und eine höherwertiger Abschluss erreicht würde, könnte das schon anders aussehen. In dem Fall könnte ein Anspruch auf Unterhalt weiter bestehen.


    In dem Fall wäre aber auch wieder entscheidend, ob dieser Ausbildungsweg vor Beginn der erstren Ausbildung geplant und dem Unterhaltspflichtigen bekannt war.


    Was Dir aber auch klar sein solle, auch Deine Mutter ist Dir ggü. barunterhaltspflichtig. Du kannst also nicht nur Unterhalt von Vater fordern.


    LG chico

    Guten Morgen!


    Zitat

    aber doch wohl nur überbrückend wenn die Unterhaltspflicht der Eltern festgestellt wird


    Solange sich der TS nicht in Ausbildung befindet, wird diese Unterhaltspflicht der Eltern aber nicht festgestellt werden können.


    Und je größer der Zeitraum zwischen dem, wie auch immer geartetem, Abschluß bis zur Aufnahme einer Ausbildung wird, um so geringer wird die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt.


    LG chico

    Guten Morgen!


    Ein Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern besteht hier nur dann, wenn sich der TS in Ausbildung befindet. Wenn dem nicht so ist, besteht familienrechtlich kein Anspruch auf Unterhalt.


    Dann bliebe nur der Weg zum JC. Hier würde vermutlich versucht werden die U25-regelung anzuwenden. Wenn die Eltern den TS aber nicht mehr aufnehmen wollen, müsste das JC einspringen.


    LG chico

    Hallo,


    Unterhalt hebt sich nie gegeneinander auf, da es dabei immer um zwei verschiedene Personen/Kinder geht, die jeweis einen eigenen Rechtsanpruch haben.


    Auch wenn an beide Kinder Unterhalt in gleicher Höhe zu leisten wäre, sollte diese Zahlung auch immer vorgenommen werden, damit schuldbefreiend nachgewiesen werden kann, dass der Unterhalt geflossen ist. Und wenn Unterhalt in unterschiedlicher Höhe fällig würde, sollte darauf verzichtet werden, nur die Differenz in eine Richtung zu leisten. Es mag unnötig und aufwendig erscheine das Geld so hin und her zu schieben, aber anders ist die Schuldbefreiung für die Unterhaltspflichtigen nicht nachzuweisen.


    Und natürlich hat jeder Unterhaltspflichtige einen Selbstbehalt. Dem entgegenzuhalten wäre aber der § 1603 (2) BGB.


    LG chico

    Guten Morgen!


    Du wirst ja Elterngeld bekommen. Sollte das Einkommen Deines LG Deinen Bedarf und den Bedarf eures Kindes decken, könntest Du das Elterngeld für Dein Kind, welches bei Deinem ex-Mann lebt, verwenden.


    Man sollte solche Dinge bei der Lebensplanung ein wenig berücksichtigen.


    LG nero

    Guten Morgen,


    wenn hier ein Kind vorhanden ist, wird es doch sicherlich KU vom KV geben. Alternativ sollte die KM Leistungen nach dem UVG beantragen. Dann sind es schon wieder monatlich mindestens 133€ mehr auf dem Konto.


    LG chico

    Guten Morgen!


    Wie sundown schon schreibt, sind solche Fälle immer eine gerichtliche Einzelfallentscheidung, wenn denn keine außergerichtliche Einigung gefunden werden kann.


    Das Problem wird in diesem Fall das JobCenter sein. Bei dem Bezug von Tansferleistungen, hier Hartz4, wird der Träger immer darauf bestehen, dass der volle Kindesunterhalt gefordert wird.


    Bei dem genannten Netto-EK von 1.700€ ist die eingruppierung in der EK-Stufe 2 augenscheinlich richtig. Es wäre aber zu fragen, ob Anma seber einkommen erwirtschaftet, oder bei der Stufung zu berücksichtigen wäre. Sollten die genannten 1.700€ noch nicht bereinigt sein, wäre auch der Weg zur Arbeitsstätte noch als berufbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen.


    Ich vermute daher, dass der unterhaltspflichtige Vater in der EK-Stufe 1 einzustufen wäre. Demnach wäre nur der Mindestunterhalt in Höhe von 334€ fällig.


    Ob darüber hinaus noch Kosten für den Umgang geltend gemacht werden könnten, ist, wie scon gesagt wurde, eine Einzelfallentscheidung. Aber eigentlich sind die Kosten des Umgangs ja schon bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.


    Nur was wurde da irgendwann mal berechnet? Der Mindestunterhalt entspricht ja lediglich dem doppelten sächlichem Existensminimum, wie es in § 1612a BGB beschrieben ist. Und warum eigentlich dem doppelten Existensminimum?


    Aber zurück zur Frage. Ich würde hier den Mindestunterhalt von 334€ ansteben. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist mit einem hohen Kostenrisiko verbunden, in Falle des Unterliegens. Ob das lohnt, kann ich nicht abschätzen. Ein RA würde vermutlich zur Klage raten, aber der bekommt seine Kostennote in jedem Fall beglichen.


    LG chico

    Guten Abend,


    Zitat

    Ich habe glaube ich irgendwo gelesen das mit dem 25 Lebensjahr der Unterhaltsanspruch erlischt.


    Da hast Du das Gelesene vermutlich falsch interpretiert. Im Familienrecht gibt es keine Altergrenze für den Bezug von Unterhalt. Bis zum 25. Lebensjahr ist der Bezug von Kindergeld möglich.


    2 Unterbrechungen sind aber auch nicht...


    Zitat

    meheren Unterbrechungen


    ...es sind halt nur 2 Unterbrechungen. Das sollte hinzunehmen sein.


    Beim Studiengang Mediadesign ist der Abschluss der Bachelor of Arts. Der Master ist nicht erforderlich.


    Schließt die Tochter das Studium im August ab, endet auch ihr Anspruch auf Unterhalt von den Eltern.


    Sollte es keinen Titel über die Unterhaltsverpflichtung geben, können die Zahlungen eingestellt werden.


    Dei Einstellung der Zahlungen würde ich der Tochter 14 Tage voher schriftlich mitteilen. Sollte sie weiter Unterhalt begehren, müsste sie dieses dem Grunde und der Höhe nach begründen. Das sollte ihr aber nicht gelingen.


    LG chico

    Guten Abend,


    wie so oft ist im Familienrecht alles eine Einzelfallentscheidung. Pauschal Ja oder Nein kann man daher nicht sagen.


    Was war der Grund für die Unterbrechungen? Wie oft wurde unterbrochen?


    Um welches Studium handelt es sich?


    Grundsätzlich ist mit Beendigung des Studiums schluß mit Unterhalt. Es gibt aber einige Bachelor-Studiengänge, die zwingend den Master im Anschluß erfordern. In dem Fall bestünde auch für den Master noch Anspruch auf Unterhalt.


    LG chico

    Hallo dms,


    Zitat

    aber Du hast das erhöhte Kindergeld (3.Kind) nicht berücksichtigt?


    Sehr aufmerksam, danke!


    Habe ich vergessen.


    Schönes RestWE noch.


    LG chico

    Hallo,


    in dem Fall würde Dein SB lediglich 770€ betragen und ein Bereinigung des Einkommens würde vermutlich nicht stattfinden.


    Dann wärst Du leistungsfähig für den Mindestunterhalt.


    LG chico