Beiträge von chico

    Hallo cruze,


    das 8jährige Kind hätte Anspruch auf den Mindestunterhalt in Höhe von 272€.


    Da der Unterhaltspflichtige einen SB von 950€ hat könnte der Mindestunterhalt nicht geleistet werden.


    Nun wäre zu sehen, welche Qualifikation der Unterhaltspflichtige hat, und weches Einkommen von ihm erwirtschaftet werden könnte.


    Hier greift der § 1603 (2) BGB. gesteigerte Erwerbsobliegenheit.


    Weist der Unterhaltspflichtige dauerhaft nach, dass es ihm nicht möglich ist, ein höherer Einkommen zu erwirtschaften, wird er zum Mangelfall und leistetden Betrag, der oberhalb von seinem SB verbleibt.


    Als Nachweis zur Erbrinung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit werden von den Famimliengerichten regelmäßig Bemühungen zum Ausweiten der Arbeitszeit auf bis zu 48 Std in der Woche, ein Nebenjob und/oder 20-30 Bewerbungen monatlich um eine besser bezahlte Stelle zu finden gefordert.


    Werden diese Bemühungen dauerhalt nachgewiesen und führen dennoch nicht zum Erfolg, wäre ein Mangelfall gerechtfertigt.


    LG chico

    Hallo alesi,


    wäre einfacher, wenn Du für Dein Anliegen ´nen eigenen Thread aufmachen würdest. Vielleicht wird es ja abgetrennt.


    Sooo, ich erachte die Forderung des gegenerischen RA alt etwas zu hoch.
    Ist Dein Einkommen schon bereinigt? Oder ist es dass, was Du monatlich ausgezahlt bekommst? Ich gehe mal davon aus, dass es bereinigt ist. Demnach würde Dein Einkommen in der EK-Stufe 4 der DDT liegen. Da diese von 2 Unterhaltsberechtigetn ausgeht, bei Dir aber bald 4 oder gar 5 Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, würde man runterstufen. Ich stufe zunächst mal um 2 Stufen.


    Dann würden sich, unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, folgende Zahlbeträge ergeben.


    Kind 13 356€
    Kind 10 291€
    Kind 8 291€


    Ergibt zusammen einen Betrag von 938€ welcher zu Händen der KM zu zahlen wäre.


    Wenn Dein Einkommen noch nicht bereinigt ist, würdest Du vermutlich in die EK-Stufe 1 der DDT fallen.


    Dann ergäbe sich Folgendes:


    Kind 13 334€
    Kind 10 272€
    Kind 8 272€


    Zahlbetrag dann 878€. Wird das 10 jährige Kind 11, erhöht sich sein Bedarfgemäß der neuen Altersgruppe.


    In beiden Fällen bist Du voll leistungsfähig ohne dass Dein SB von 950€ tangiert wird.


    Wie begründet der RA seine Forderung?


    Stell mal den Text anonymisiert ein.


    LG chico

    Tach!


    zu den Problemen hier...


    bei mir zu Hause bin ich mit dem IE 8 unterwegs mit T-DSL. Da funktioniert die Seite einwandfrei.


    In meiner Wohnung bei meinem AG habe ich Kabel BW und auch den IE 8. Da geht es gar nicht. Total lahm und Abstürze.


    LG chico

    Guten Morgen!


    Hier scheint es ja darauf hinaus zu laufen, dass beide Elternteile leistungsunfähig sind.


    Bei volljährigen Kindern errechnet sich der Unterhaltsanspruch aus dem addieretn Einkommen beider Elternteile. Die Haftungsquoten ergeben sich dann anteilig zum jeweiligen Einkommen.


    Horst, in den unterhaltsrechlichen Leitlininien der OLG gibt es den Punkt 13.3.3. (so in Hamm). Dort heißt es:


    Zitat

    13.3.3 Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.


    Wie aber schon geschrieben, hier wird es darauf hinauslaufen, dass es nix gibt. KV weigert sich seit jahren erfolgreich und KM beruft sich auf minderjährige Kinder unter 3 Jahren.


    Die Tochter soll, bei Beginn es Studiums, BaföG beantragen. Ich denke, hier wird sie den Höchstsatz bekommen.


    LG chico

    Hallo Amy,


    was die Berechnung des Unterhalt bei volljährigkeig angeht, da könntest dann auch Du Probleme bekommen.


    Das volljährige Kind in allgemeiner schulischer Ausbildung (hier Abitur) ist weiterhin privilegiert. Das heist, auch Du unterliegst der gesteigerten Erwerbsobliegenheit und kannst Dich nicht auf Deine Leistungeunfähigkeit berufen.


    Was das Bafög im Studium angeht, dieses wäre vorrangig zum Unterhalt zu beantragen. Wenn ein Elternteil seine Einkommensnachweise nicht einreicht, geht das Bafög-Amt in Vorausleistung und versucht das gezahlte Geld dann von den Eltern zurück zu bekommen.


    LG chico

    Guten Abend Amy,


    da wirst Du nicht mehr viel erreichen können. Das Kind ist bald volljährig und damit dann selber für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche zuständig. Ab dem zeitpunkt bist Du raus aus der Sache.


    Der bestehende Titel geht auf das Kind über und es ist an ihm zu entscheiden, ob weitere Vollstreckungsversuche unternommen werden sollen. Kostet schließlich auch jedes mal Geld. Bisher hat das der Beistand begzahlt. Aber jetzt geht´s auf die Tasche der Tochter.


    Wenn die bisherigen Vollstreckungsversuche im Sande verlaufen sind oder gar nicht erst zustande kamen, tja, ist Mist. Aber mehr kann man nun mal nicht machen. Und wie Du ja schon erfahren musstest, ist die Verurteilung wegen verletzung der Unterhaltspflicht auch nur ein zahnloser Tiger.


    Macht ´nen Haken dran. Die bisherigen Unterlagen sollte die Tochter aber gut aufbewahren. Könnten mal nützlich sein, für den Fall, dass der KV pflegebedürftig wird und das Soltzialamt für ihn Elternunterhalt eintreiben will.


    LG chico

    Hallo Laura,


    wenn schwangerschaftsbedingt ein Beschäftungsverbot vom Arzt ausgesprochen wird, zahlt der Arbeitgeber weiter Deinen bisherigen Lohn. Du hast dadurch keine Einbußen.


    Ab 6 Wochen vor der Entbindung hat Du einen Unterhaltsanspruch ggü. dem Vater des Kindes.


    LG chico

    Guten Morgen!


    dms


    Zitat

    Für die Verzweigung in das Unterhaltsrecht im BGB gibt es für einen Spezialfall ebenfalls einen eigenständigen Paragraphen im SGB III.
    § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe


    Das ist schon richtig, greift aber nur, wenn familienrechtlich noch ein Anspruch besteht und so eine Überleitung der Ansprüche hergeleitet werden kann. Ist hier aber nicht der Fall. Schau mal in Abs.3 der §. Da wird das vorranige BGB genannt.


    Zitat

    mandyh kommt aus Brandenburg, somit wären noch die ausbildungsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen (als Abzug; müsste ich erst schauen ob 70 oder 90 Euro).


    Nein. Bei Kindern die nicht mehr bei einem Elternteil leben findet die Anrechnung der ausbildungsbedingten Aufwendungen nicht statt. So sehen es auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Brandenburg vor:


    Zitat

    10.2.3 Ausbildungsaufwand


    Ausbildungsvergütungen sind vorbehaltlich Nr. 13.1 um ausbildungsbedingte Kosten zu kürzen. Die Höhe der ausbildungsbedingten Kosten bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sie kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen, mit 90 EUR monatlich angenommen werden.


    Zitat


    13.1 Bedarf


    Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 640 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin ebenso enthalten wie ein Mietanteil (Warmmiete) von bis zu 270 EUR


    GG52


    Sicher geht es dem genannten Urteil um BaföG. Dieses ist aber ebenso eine Förderung wie BAB oder Schüler-BaföG. Alle drei Förderungen werden als Einkommen des Kindes angesehen, müssen vorrangig zum Unterhalt beantragt werden und mindern den Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern in voller Höhe.


    So sehen es auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG vor. Hier mal die LL des OLG Hamm,. weil es da etwas ausführlicher geschrieben wird:


    Zitat

    13.2 Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, wird – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr.10.2.3) – in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bleiben entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ganz oder teilweise unberücksichtigt


    Und nicht dass dms jetzt wieder um 90€ kürzen will...heißte in den LL weiter:


    Zitat

    13.1.2 Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 670 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.


    So, die Mutter muss hier nichts mehr zahlen, wie es sie TS ja auch wünscht. Sie wird aber über ihren Bedarfssatz von 670€ (warum OLG Brandenburg da noch 640€ hat erschließt sich mir nicht) hinaus weiter nichts bekommen. Mit Azubivergütung, Kindergeld und BAB hat sie i.M. schon mehr Einkommen.


    Was aber bisher noch nicht von der TS ausgeführt wurde, was ist mit dem KV der Kinder? Dieser wäre vorrangig zur Mutter zum Unterhaltverpflichtet.


    LG chico

    Da hast Du recht GG52. An 18 Jahre oder älter hatte ich nicht gedacht.


    Zitat

    Auch das ist schon wieder falsch


    Wieso schon wieder?


    Dennoch bleibt es dabei, dass BAB und BAföG vorrangig zum Unterhalt beantragt werden muss. Siehe dazu:


    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
    Aktenzeichen: 15 UF 75/05 vom 24.08.2005


    Da beides Einkommen des Kindes darstellt, wird es bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.


    LG chico

    Hallo GG52,


    ne, das ist nicht falschherum gedacht.


    Zitat

    (§ 56 SGB III (alt § 59).


    Hier wird sich auf das SGB berufen. Bei der Ermittlung des Unterhalts ist aber das vorranige BGB anzuwenden. BAB wird ja auch nur gezahlt, wenn der Auzubi wegen des Ausbildungsstandortes das Elternhaus verlassen muss. Wenn der Azubi nur drei Straßen weiter zieht, weil er ne eigene Bude haben will, gibt´s eh kein BAB


    BAB (wenn berechtigt) oder BAföG MUSS vorrangig zum Unterhalt beantragt (Urteile liefere ich gerne auf Anfrage) werden. Wenn dann noch eine Lücke zur Deckung des Bedarfs, hier 670€, vorhanden ist, dann ist diese durch die Eltern zu schließen, sofern diese leistungsfähig sind.


    LG chico

    Hallo,


    ich drösel das mal nach Unterhaltsrecht im BGB auf. Das wäre nämlich vorrangig anzuwenden. Irgendwelche Unterhaltsbeträge aus BAB oder BAföG-Bescheiden haben familienrechtlich keine Relevanz. Wenn da also ein Betrag für die Mutter steht, ist dieser noch lange nicht zu zahlen.


    Dann noch vorweg, warum soll die Mutter hier Unterhalt zahlen. Vorrangig wäre der Vater Deiner Kinder Dir und den Kindern zum Unterhalt verpflichtet.


    So. Da Du nicht mehr bei einem Elternteil wohnst, hättest Du einen pauschalen Unterhaltsanspruch in Höhe von 670€(vergl. LL der OLG Punkt 13.1.2). Darauf anzurechnen ist das volle Kindergeld, welche Deine Mutter Dir ja richtigerweise auskehrt, da es zur Deckung Deines Bedarfs dient (vergl. § 1612b BGB). Dann wird die volle Ausbildungsvergütung angerechnet, sowie der volle BAB-Betrag.


    670€ - 184€ - 357€ - 194€ = -65€


    Du deckst also mit Azubivergütung, Kindergeld und BAB Deinen Bedarf selber. Die Mutter ist raus aus der Sache.


    LG chico

    Guten Morgen,


    ich würde das noch minderjährige Kind schon jetzt auffordern, sich in berufliche Ausbildung zu begeben und gleichzeit das Verweisen aus der Wohnung, mit erreichen der Volljärigkeit ankündigen, wenn dem nicht nachgekommen wird.


    Befindet sich das volljährige Kind nicht in schulischer oder beruflicher Ausbildung, hat es keinen Unterhaltsanspruch. Der Besuch der Berufsschule konstruiert keinen Unterhaltsanspruch, da es sich nicht um eine allgemeinbildende Schule handelt und hier auch keine Ausbildung vermittelt wird.


    Der Unterhaltsanspruch kann wieder aufleben, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt. Das sollte dann aber auch zeitnah sein. Ein weiterer Unterhaltsanspruch kann verwirkt sein, wenn bis zur Aufnahme einer Ausbildung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vergeht. Wenn gewünscht, such ich das Az. eines entsprecheden Urteils gern raus.


    Zitat

    Das Amt wird natürlich euren Sohn auffordern, sich einen Anwalt zu nehmen und euch als Eltern auf Unterhalt zu verklagen. Wie Horst schon geschrieben hat, müsst ihr euch entsprechend zur Wehr setzen und die fehlende Zielstrebigkeit eures Sohnes in bezug auf eine Ausbildung in die Waagschale werfen.


    Echt, machen Ämter so etwas tatsächlich? Ist ja völlig verantwortungslos, einen jungen Erwachsenen so in die Schulden zu treiben. Sollte so etwas tatsächlich passieren, wäre dem RA lediglich mitzuteilen, dass zur Zeit nach Unterhaltsrecht im BGB kein Unterhaltsanspruch besteht. Sollte der RA Klage einreichen, würde der Sohn mit an Sicherheit grenzender Warscheinlichkeit im Prozess unterliegen und hätte alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    wie sieht das denn aus wenn ein Vermieter eine Wohnung vermietet an zwei Personen, wobei einer hartz IV Empfönger ist und der andere nicht aber auch gar nichts mit dem Jobcenter zu Tun hat, und auch die Mieten getrennt sind


    Dann muss die zweite Person Großmutter sein und darf nicht mehr als 600€ Rente bekommen.


    LG chico

    Guten Abend!


    Wie ich es verstanden habe, ist díe FDP schon für die Abschaffung der Praxisgebühr. Allerdings wird es dafür in der Regierungskoalition keine Mehrheit geben, weil die CDU/CSU vor der Bundestagswahl der FDP diesen Triumph nicht gönnen will.


    Und alle haben den Eid geschworen, ihr Handeln zum Wohle des Deutschen Volkes einzusetzten.


    LG chico

    Guten Morgen!


    Zitat

    Es ist aber keine besondere Härte, den Unterhaltsanspruchn gegenüber den Eltern geltend zu machen


    Hmm, hier wäre zunächst mal zu prüfen, ob der Anspruch überhaupt noch gegeben ist.


    Wenn ich lese, dass jemand mit 25 in Abendschule den Realschulabschluß macht, ist hier schon ein deutlicher Mangel an Zielstrebigkeit in der Ausbildungsvita zu erkennen. Demnach wäre der Anspruch auf Unterhalt von den Eltern vermutlich verwirkt.


    Hier sollte der TE mal seine Vita ab der Volljährigkeit aufzeigen.


    LG chico

    Guten Morgen!


    Zitat

    wenn man die mit einem Schwein an den Trog stellen würde, würde das Schwein glatt verhungern!


    Welch geiler Satz! :D Und vermutlich so wahr....


    LG chico

    Guten Morgen!


    Natürlich muss das netto-EK zunächst bereinigt werden.


    5% vom Netto für berufsbedingte Aufwendungen oder die nachgewiesenen Kosten. Dann können noch Aufwendungen für sekundäre Altersvorsorge, in Höhe von bis zu 4% von Brutto-EK, in Abzug gebracht werden. Im Bezug auf KU aber nur dann, wenn der Mindestunterhalt gesichter ist.


    Was die Anhebung des SB von 1.050, für z.B. einen ADM angeht, sehe ich das eher kritisch. Der ADM wird sich darauf verweisen lassen müssen, dass sein AG ihm einen Reisekostenvorschuß gewähren kann.


    Bekleidung im Rahmen der beruflichen Aufwendungen ist auch schwierig. Die Bekleidung darf dann nicht dazu geeignet sein sie auch privat zu nutzen. Beim Beispiel ADM... ein Anzug vielleicht? Nein, könnte auch privat genutzt werden. Bei einem Koch, die Kochjacke... ja ok, wird aber dann vermutlich vom AG gestellt und muss nicht selber angeschaft werden.


    LG chico

    Hallo,


    wenn der KV nach Leistung des KU noch verfügbares Einommen oberhalb des SB von 1.050€ hat , (diesen hat er Dir ggü.) ist diese Summe für den Betreuungsunterhalt einzusetzten.


    LG chico