Beiträge von chico

    Hallo,


    vorrangig wird der KV Kindesunterhalt leisten müssen. Der Mindestunterhalt beträgt, unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes, 225€. Je nach Einkommen des KV könnte es auch mehr sein.


    Betreuungsunterhalt wird mindestens geschuldet, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Anspruch beginnt 6 Wochen vor der Geburt des Kindes.


    Verbleibt nach Leistung des KU noch ein Betrag oberhalb des Selbstbehalts von 1.050€, so wird dieser für den Betreuungsunterhalt eingesetzt werden müssen. Bei nicht ehelichen Kindern beträgt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt mindestens 770€, sofern Leistungsfähigkeit besteht.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    Man muß eben schauen was ihr nach ALG1,Kindergeld und gegebenenfalls Unterhalt der Eltern noch zustehen würde


    Richtig müsste es heißen:


    Man muß eben schauen was ihr nach ALG1 und Kindergeld noch zustehen würde. Unterhalt von den Eltern, bis zur Fortsetzung der Ausbilunbg, aber definitiv nicht.


    LG chico

    Hallo Horst,


    Dein rotgemaltes Falsch im Bezug auf meine Aussage zur Unterhaltspflicht der Eltern kann ich leider nicht akzeptieren.


    Nach Unterhaltsrecht im BGB besteht definitiv nur dann ein Anspruch auf Unterhalt wenn sich das Kind in Ausbildung befindet. Das die Eltern es bis zum 25. Lebensjahr unterstützen müssen ist nicht richtig. Diese Altersgrenze gibt es im Unterhaltsrecht nach BGB nicht. Das ist eine weitverbreitet Fehlinformation und wird vermutlich aus dem SGB abgeleitet, oder der Altersanspruchsgrenze für das Kindergeld.


    Zitat

    denn sie ist gegenwärtig nicht in der Lage sich selbtst zu versorgen


    Wieso nicht? Sie hat lediglich ihren Ausbildungsplatz verloren. Nicht aber die Gesundheit. Denmach könnte sie immer noch für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen.


    Im § 1602 BGB Abs.1 heißt es:


    Zitat

    Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


    Und das trifft auf die Tochter nicht zu.


    Zitat

    und was Du als eigene Wohnung betitelst ist auch nicht richtig sie lebte bisher in einer eheänlichen Beziehung


    Ob die Tochter nun in eheähnlicher Beziehung mit dem Freund, in einer WG wohnt oder allein eine Wohnung bewohnt ist unerheblich.


    in den unterhaltsrechtlichen Leitlinen (im Zitat Hamm) heißt es:


    Zitat

    13.1.2 Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 670 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden.


    Ausschlaggebend ist, dass das Kind nicht mehr bei einem Elternteil wohnt. In dem Fall gilt dann der pauschle Bedarf von 670€.


    LG chico

    Hallo Jack,


    zum Unterhalt...


    Deine Freundin hat nur dann einen Unterhaltsanspruch ggü. ihren Eltern, wenn sie sich in Ausbildung befindet. Im Moment also nicht, sondern erst dann, wenn sie ihre Aubildung fortführt.


    Da sie einen eigenen Hausstand hat, beträgt ihr Bedarf pauschal 670€. Darauf wird das Kindergeld voll angerechnet sowie die volle Ausbildungsvergütung. Verbleibt dann noch eine Differenz bis 670€ wäre diese durch die Eltern zu decken.


    Zitat

    Bei 3000€ wäre der zu zahlende Barunterhalt gegenüber meiner Freundin (lt. Düsseldorfer Tabelle) = 586€ - 220€ ALG1 -180€ Kindergeld = etwa 186€, wenn ich nicht irre!


    Diese Rechnung geht also nicht auf.


    LG chico

    Hallo Epikur,


    zur ersten Frage kann Dir sagen, dass die AA die Beiträge zur PKV übernimmt. Je nach Tarif aber nicht in voller Höhe. Den Fall hat mein Schwiegervater auch gerade. Er hat auch in die freiwillige AV gezahlt.


    Zur 2. Frage kann ihn morgen mal befragen.


    LG chico

    Hallo Stina,


    eine zuzahlung/Unterhalt wirst Du nicht leisten müssen, da Du vom Einkommen her nicht leistungsfähig bist.


    Der SB zum Elternunterhalt beztägt 1.500€ plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens. Außerdem gibt es zwei vorrangig unterhaltsberechtigte kinder.


    Da hier die Frist von 10 Jahren noch nicht verstrichen ist, wäre die Schenkung rückgängig zu machen und das Haus für die Pflegekosten zu verwerten.


    LG chico

    Guten Abend Kerstin!


    Eine neue idestattliche Versicherung kann erst nach Ablauf von 3 Jahren verlangt werden. Es sei denn, Deine EK-Verhältnisse haben grundlegend verändert.


    Ich würde Dir aber raten diese EV irgendwann und irgendwie aus der Welt zu schaffen. Sollte der Gläubiger in zwei Jahren erneut die Vollstreckung versuchen und Du zahlst wieder nicht, hast Du erneut für drei Jahre die EV am Ar***.


    Ein Ratenkredit, ein Handyvertrag oder gar das Anmieten einer Wohnung werden damit unmöglich. Den Mietvertrag zu Deiner neuen Wohnung hast Du schon?


    LG chico

    Guten Morgen!


    Habe ich bereits schon mal gemacht. An meine Ex-Frau.


    Da das Einschreiben mit Rückschein nicht bei der Post abgeholt wurde, habe ich das Schreiben durch den GVZ zustellen lassen. Hat ca. 8€ gekostet. Gute Sache.


    LG chico

    Guten Abend,


    Horst, dann sehen wir es vom Grunde her ja ähnlich.


    Vorurteilslastig würde ich nicht behaupten. Die Beispiele gibt es ja nicht nur in den Medien.


    Zitat

    Bin mal gespannt was rex8y4 dazu postet!


    Dito!


    LG chico

    Guten Morgen,


    Horst, ich denke nicht, dass der letzte, rot markierte Satz von Dir, hier zutrifft. Sollte die Frau Transferleistungen beziehen, wird sich der Träger auf jeden Fall auf die vorrangige Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes berufen.


    rex, hat Deine Frau vor der Ehe gearbeitet? Arbeit sie zur Zeit?


    Dein SB ggü. der Frau beträgt 1.050€. Wie hoch ist Dein durchschnittliches Netto-EK?


    Mal so rein aus Interesse, wieso heiratet man, wenn man sich nach 4 Wochen wieder trennt? Hat hier eine der Parteien die Zustimmung zur Eheschließung vor einem falschen Hintergrund gegeben?


    LG chico

    Guten Abend,


    ja, im Trennungsjahr schuldet der wirtschaftlich Stärkere dem Schwächeren Trennungsunterhalt. Unabhängig von der Ehedauer.


    Nach der Scheidung sollte aber Ehegattenunterhalt nicht angesagt sein.


    LG chico

    Guten Morgen Luisa!


    Du bist mit Deinen Gedanken ein wenig auf dem Holzweg.


    Zitat

    in 2 monaten wird mein sohn volljährig, dann wrd eine erhöhung des kindesunterhalts fällig


    Wie kommst Du darauf? Ab Volljährigkeit des Kindes bist auch Du barunterhaltspflichtig, unabhängig davon wo das Kind wohnt. Desweiteren wird ab Volljährigkeit des Kindes das volle Kindergeld auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Der Bedarf des Kindes richtet sich nach dem addierten, bereinigten Einkommen beider Elternteile.


    Und weiter... Wenn das Kind volljährig ist, hast Du mit dem Geltendmachen des Unterhalts nichts mehr zu tun. Das volljährige Kind muss dieses selber tun, und zwar ggü. beiden Elternteilen.


    Das Kind ist ist jetzt volljährig und voll geschäftsfähig. Die eltern sind nun ja auch nicht mehr sorgeberechtigt. Damit entfällt auch die Vermögenssorge.


    LG chico

    Hallo kristin,


    da ihr nicht verheiratet seid, hättest Du bei Geburt des Kindes nach dem Deutschen Unrechtssystem das alleinige Sorgerecht, auch wenn Du ihn als Vater angiebst. Nur bei ehelich geborenen Kindern gibt es das gemeinsame Sorgerecht.


    Das Abstammungsgutachten kann theoretisch auch schon vor der geburt des Kindes durchgeführt werden, ist aber mit hohen Risiken verbunden und wird daher erst nach der Geburt des KIndes gemacht.


    Wenn Du Deinen Ex-Freund als Vater angiebst, müsste er dem widersprechen und bei Gericht eine Vaterschaftsfeststellungsklage einreichen. Ist er im Ergebnis dann der Vater, trägt er die Kosten des Verfahrens.


    LG chico

    Hallo Tom


    in dem Fall könntest Du den Unterhalt für das 17jährige Kind auf 154€ kürzen. Vorausgesetzt, der Anspruch ist nicht tituliert.


    Dann müsstest Du aber damit rechnen, dass die 61€ Differenz auf die beiden jüngeren Kinder verteilt würde. Dei Zahlbetrag würde sich also niczt verändern.


    Wenn das 17jährige Kind volljährig wird, solltest Du noch mal hier nachfragen. Dann ist es den jüngeren Kindern nachrangig und die volle Ausbildungsvergütung wird berücksichtigt. Dann würde sich vermutlich beim Zahlbetrag etwas zu Deinen Gunsten verändern.


    Wenn es so weit ist, helfe ich gerne weiter.


    LG chico

    Hallo Tom,


    bei den genannten Beträgen scheinst Du ja ein Mangelfall zu sein.


    Im Normalfall, also wenn für alle Kinder der Mindestunterhalt geleistet würde, wäre die Ausbildungsvergütung nach Abzug von pauschal 90€ ausbildungsbedingete Aufwendungen, hälftig auf den Mindestunterhalt anzurechnen.


    Bei dem 17jährigen wären dass 334€ (Mindestunterhalt) - (450-90) :2) = 154€ Restanspruch.


    Nenn doch mal die Einzelbeträge je Kind.


    LG chico

    Hallo,


    das Netto-EK kann um 5% berufsbedingete Aufwendungen, oder die nachgewiesenen Kosten (Fahrten zwischen Arbeit und Heim) bereinigt werden. Wenn eine sekundäre Altersvorsorge betrieben wird (Riester z.B.) kann hierfür eine Betrag bis zu 4% von Brutto-EK bereinigt werden. Muss aber wirklich betrieben werden.


    Wenn der Kredit schon vor Eintritt der Unterhaltspflicht bestand, kann auch dieser bereinigend angerechnet werden.


    Deinn Ex landet auf jeden Fall in der EK-Stufe 1 der DDT. Da diese von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht, es hier aber drei sind, wird eine Stufe runtergestuft.


    Unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes würde für die Kinder ein Zahlbettrag von je 225€ fällig. 450€ also.


    Dann muss man sehen, was bereinigt wirklich übrig bleibt. Sind es nur 1.500€ würde für Ehegattenunterhalt nichts mehr übrig bleiben, da der SB Deines Ex Dir ggü. 1.050€ beträgt.


    Wenn ich mal nur mit den Pauschalen rechne und den Kredit voll anrechne, sieht es so aus.


    1.900
    - 200
    - 95
    - 110
    Rest 1.495


    Da bleibt nichts übrig für Ehegattenunterhalt.


    Die vereinbarten 800€ sind also definitiv zu viel. Wenn er freiwillig 600€ zahlt, sei damit zufrieden.


    Für den Kindesunterhalt würde ich Dir eine Beistandschaft beim Jugendamt empfehlen. Die prüfen dann regelmäßig das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und kümmern sich auch darum, dass die Ansprüche tituliert werden. Ist kostenlos.


    LG chico

    Hallo,


    wenn hier keine Titulierung der Unterhaltsansprüche vorliegt, kann der Unterhalt eingestellt werden. Wie HG schon schrieb, muss die Veränderung umgehend dem JC mitgeteilt werden.


    Lebt das Kind dauerhaft beim KV, wird die KM barunterhaltspflichtig und unterliegt ggü. dem minderjährigen Kind einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Heißt, sie muss alle ihr verfügbaren Mittel aufwenden, um den Mindestunterhalt zu leisten.


    LG chico

    Guten Morgen,


    Zitat

    was allerdings noch nicht geklärt ist, was mit dem leiblichen vater und seiner unterhaltspflicht ist.


    lacki, was mit dem leiblichen Vater ist kann ich Dir natürlich nicht sagen. Ich kann Dir aber sagen, was mit seiner Unterhaltspflicht ist.


    Diese besteht zur Zeit nicht.


    Der Schmetterling versucht im Moment den Realschulabschluss, im Rahmen einer Fernschule, zu erlangen. Da nicht davon auszugehen ist, dass sie damit mindestens 35 Stunden in der Woche beschäftigt ist, hat sie familienrechtlich keinen Unterhaltsanspruch ggü. beiden Elternteilen.


    Sie könnte daher ihren Lebensunterhalt durch Einsetzten ihrer Arbeitskraft bestreiten.


    LG chico