Beiträge von chico

    Hallo,


    butterfly, wenn Du Deine schulische Ausbildung an einer Fernschule betreibst, bist Du ja recht frei in der Wahl Deiner Lernzeiten.


    BAföG wirst Du vermutlich für diese Art der schulischen Ausbildung nicht bekommen. Unterhaltsberechtigt ggü. den den Eltern bist Du beim "Besuch" einer Fernschule auch nicht.


    Hmm, ist natürlich naheliegend, dass man dann versucht die Allgemeinheit "anzuzapfen".


    Ich möchte mal eine, in Deinem Fall vielleicht völlig absurde, Möglichkeit einbringen, um finanzielle Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts zu erhalten.


    Wie wär´s denn mit ´nem Job? Kellnern, Tanke oder im Supermarkt?


    LG chico

    Hallo,


    5.000€ ist nach Steuern?


    Nach Abzug von RV und KV sollten dann doch noch ca. 3.500€ übrig bleiben, oder?


    Von wem meinst Du denn finanzielle Hilfe erwarten zu können? Ich denke nicht, dass Du bei der Entnahme in irgendeiner Weise Anspruch auf staatliche Leistungen hast


    M.M.n. wirst Du den KU leisten müssen, spätestens wenn das Job-center in´s Spiel kommt.


    Stell doch mal Deine monatlichen Belastungen ein. Wie hoch ist der Beitrag zur KV? Was zahlst Du in die RV ein? Betreibst Du sekundäre Altersvorsorge?


    Welche Art von Selbstständigkeit betreibnst Du? Und wie hoch sind die monatlichen Aufwendungen für Benzin?


    LG chico

    Hallo Tanja,


    um vielleicht in Zukunft mal den vollen KU vom KV zu bekommen, solltest Du beim JA eine Beistandschaft einrichten. Das JA kümmert sich dann kostenlos um die Durchsetzung de Unterhaltsaprüche des Kindes.


    LG chico

    Hallo,


    die Arge (heißen die jetzt nicht Jobcenter?) hat Dir mitgeteilt, dass der KV (Kindesvater) nun 160€ KU zahlen wird?


    Haben die sich auch um die Titulierung dieses Anspruches gekümmert? Wenn nicht, kann erst mal gar nichts gemacht werden, außer den KV anzuschreiben und zur Zahlung aufzufordern.


    Der KV muss aufgefordert werden den betrag titulieren zu lassen. Dann besteht die Möglichkeit der Vollstreckung, wenn er den Titel nicht bedient. Wenn der KV den Titel nicht freiwillig erstellen läßt, beim JA z.B., müsste beim Familiengericht Klage eingereicht werden.


    LG chico

    Guten Morgen,


    Zitat

    also knapp 1,5 Millionen € also 50 x mehr wie unsere Kanzlerin


    Über monatliche Bezüge in Höhe von 30.000€ würde sich Frau Merkel sicherlich sehr freuen.


    In der Tat bekommt sie aber nur etwas mehr als 15.000€. Die Bezüge des Herrn Winterkorn belaufen sich also auf das 100fache.


    Sicherlich ein Grund, warum es in der Politik keine kompetenten Personen gibt. Es wird einfach zu schlecht entlohnt.


    Ob die 17,4 Millionen gerechtfertigt sind wage ich zu bezweifeln. Tatsache ist aber, dass der Volksagenkonzern in 2011 das beste Ergebnis seiner Geschichte eingfahren hat. Gewinn in 2011 15,8 Milliarden Euro . Und wie man ja in den Medien gehört hat, erhält jeder! Mitarbeiter, und das sind immerhin 500.000, eine Prämie von 7.500€.


    LG chico

    Hallo rea,


    das Sozialamt richtet sich immer nach dem SGB. Daher auch deren Frage, ob die Tochter mit Dir in einer Wohnung lebt. Dann wäre es eine Bedrfsgemeinschaft. Das ist aber nicht richtig. Der Elternunterhalt richtet sich nach dem BGB. Dieses ist dem SGB vorrangig. Die Aussage von Sozialamt ist daher völlig irrelevant.


    Es müsste zunächst Deine Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Da gilt zunächst Dein Selbstbehalt von 1.500€ plus die Hälft des übersteigendes Betrages. Wobei das Einkommen zunächst noch bereinigt werden muss.


    Wenn Du ein bereinigtes Netto-EK in Höhe von 2.000€ hast, beträgt Dein SB zum Elternunterhalt 1.750€. In dem Fall könnten 250€ für den Elternunterhalt eingesetzt werden.


    Ich will damit ja nicht hausieren gehen, aber wie hoch ist denn nun Dein Netto-EK? Wenn es bereinigt 1.700€ sind, ist díe Forderung des Sozialamtes sicherlich berechtigt.


    Die Tochter ist nicht untehaltsberechtigt. Kann daher nicht in Abzug gebracht werden. Siehe dazu § 1602 BGB.


    LG chico

    Hallo,


    bist Du verheiratet? Wenn ja, hat Dein Mann einkommen?


    Wie hoch ist Dein monatliches Netto-EK?


    Nach Beantwortung der Fragen sollte man absehen können, ob Du überhaupt leistungsfähig bist zum Elternunterhalt.


    Wie viel möchte das Sozialamt denn von Dir haben?


    LG chico

    Hallo Horst GRUNERT,


    Zitat

    Kannst Du "erzhund" da einen Paragraphen benennen wonach das so geregelt ist ? Er schreibt er sei 21 und verfügt über keinen Schul oder Ausbildungsabschluss, demnach sind beide Elternteile nach meinem Empfinden sehr wohl zum Unterhalt erst einmal grundsätzlich noch verpflichtet, selbste wenn er keine Abendschule besuchen würde!


    Ja!


    Zitat

    §1602 BGB (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


    Ab Volljährigkeit des Kindes gilt dieser § ohne Einschränkung.


    Wo steht denn geschrieben, dass Eltern dem volljährigen Kind Unterhalt zahlen müssen, wenn es sich nicht in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet?


    Beim Besuch der Abendschule hat das volljährige Kind mindestens von 8:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends Zeit, für seinen Lebensunterhalt selber zu sorgen.


    Da solltest Du Dir mal Urteile zu dem Thema, auf Ebene der OLG´s oder des BGH, suchen. Dann wirst Du feststellen, dass es gänige Rechtssprechung ist.


    LG chico

    Hallo erzhund,


    Du hast nur dann einen Unterhaltsanspruch ggü. beiden Elternteilen, wenn Du Dich schulischer oder beruflicher Ausbildung befindest. Das Abendgymnasium zählt nicht dazu. DU solltest schon 35. Stunden in der Woche mit der Ausbildung betraut sein.


    LG

    Hallo LeneLotte,


    der Bedarf des Kindes ist durch den Unterhalt vom KV und KiGe gedeckt. Da wird es vom Jobcenter nix geben.


    Dein Freund hat etwa 1.400€ netto im Monat? Ob es hier noch etwas für die BG gibt, ich denke nicht.


    Wie bist Du denn eigentlich krankenversichert?


    LG chico

    Guten Morgen!


    Zitat

    bei dem einen SB werden 30 pro Monat verlangt


    Zitat

    der andere begnügt sich mit 6


    Die Anzahl monatlicher Bewerbung in Höhe von 20-30, wurde in der Vergangenheit von Famimliengerichten im Bezug auf das Erfüllen der Bemühungen zur gesteigerten Werbsobliegenheit ausgeurteilt. Gechtsgrundlage ist hier das BGB.


    Wenn ein SB im AA oder bein Jobcenter diese Anzahl fordert, würde ich dafür die Rechtsgrundlage im SGB nachgewiesen haben wollen. Diese düfte schwerlich zu finden sein.


    Beim Bezug von ALG 1 sind 6 Bewerbungen im Monat realistisch. Im eigenen Interesse sollen es natürlich mehr sein. Wie das beim Bezug von ALG2 ist, kann ich nicht sagen. In der Lage war ich noch nicht. 10-15 Bewerbungen im Monat fände ich aber realistisch.


    Sollte Philli sich in der Tat nur um eine Ausbildungsstelle, bei einem AG, beworben haben, wäre das sicherlich in keiner Weise ausreichend.


    LG chico

    Hallo,


    ausschlaggebend für den weiteren Bezug von KiGe ist tatsächlich, dass Du Dich bei AA ausbildungs/arbeitssuchend meldest und Bemühungen nachweisen kannst.


    Zitat

    Die meinten nur, dies sei nicht der Fall und haben mich weitergeschickt zu einem Beratungsgespräch für akademische Berufe.


    Das ist doch Käse. Natürlich kannst Du Dich arbeitssuchend melden. Wie bist Du denn zur Zeit krankenversichert?


    Was mir noch aufgefallen ist, ´nen netten Papa hast Du.


    Zitat

    Zudem beziehe ich Unterhalt von meinem Vater, da meine Eltern getrennt leben.


    Da Du dich zur Zeit nicht in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindest, hättest Du bis zur Aufnahme des Studium keinen Unterhaltsanspruch ggü. Deinen Eltern. Außerdem wären, wenn wieder ein Unterhaltsapruch besteht, beide Elternteile barunterhaltspflichtig.


    LG chico

    Hallo Josi,


    schwierige Situatuion.


    Zunächstmal solltest Du die Beistandschaft beim JA einrichten. Der Beistand kümmert sich dann kostenlos um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes..


    Der Beistand sollte den KV zunächst mal an seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit erinnern. Demnach ist er verpflichtet alle im verfügbare MIttel aufzuwenden, um den Mindestunterhalt zu leisten. (vergl § 1603 (2) BGB)


    Der SB des EU-Rentners liegt in der Tat bei 770€. Ob das mietfreie Wohnen hier mindernt berücksichtigt werden kann, ist zweifelhaft. In den unterhaltsrechtliche Leitlinineien der OLG steht folgendes:


    Zitat

    Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, Wohnungsgewährung) sind regelmäßig nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn die Berücksichtigung entspricht dem Willen des zuwendenden Dritten. Im Mangelfall kann jedoch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit eine Anrechnung derartiger Leistungen auch gegen den Willen des Zuwendenden erwogen werden.


    Es ist immer eine Einzelfallentscheideung.


    Den mietwerten Vorteil kann man nicht so pauschal aus dem SB herausrechnen. Ggf. könnte der SB des Unterhaltspflichtigen, durch das gemeinsame Wirtschaften, um bis zu 20% abgesenkt werden.


    Wie eingangs geschrieben, würde ich Dir zunächst empfehlen die Beistandschaft einzurichten. Wenn Du mit der Arbeit des Beistands nicht zufrieden bist, kannst Du immer noch einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen. Im Falle Deines Obsiegens, hätte der KV die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.


    LG chico

    Hallo rubincen,


    Dein SB beträgt nicht 715€ sondern 770€. Entweder hast Du Dich verhört oder der RA hat keine Ahnung.


    Was der RA meinet, dass Du zunächst Unterhalt an den jüngeren Sohn zahlen musst, hat folgenden Grund.


    Der 18jährige ist noch privilegiert, weil in allgemeiner Schulausbildung. Daher steht er nach § 1609 BGB im ersten Rang. Der studierende Sohn steht im 4. Rang. Daher muss zunächst der Bedarf des 18jährigen gedeckt werden. Verbleibt dann noch etwas oberhalb des SB, kann das für den Unterhalt des Studenten verwendet werden.


    Zitat

    Der Vater meines Jüngsten hingegen müsste ein Nettoeinkommen von 1600 Euro haben, damit er zur Hälfte Unterhalt zahlen müsste.


    Sehe ich nicht unbedingt so. Der SB des Vaters beträgt 950€. Alles was darüber ist kann für den KU eingestezt werden. Allerdings muss sich das volljährige Kind selber um die Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches kümmern.Is halt volljährig.


    LG chico

    Hallo PhM,


    Du hast nur dann einen Unterhaltsanspruch ggü. beiden Elternteilen, wenn Du Dich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindest. Anderenfalls musst Du für Deinen Lebensunterhalt selber arbeiten.


    LG chico

    Guten Abend,


    ich würde bei der genannten Vita keinen Unterhaltsanspruch mehr erkennen.


    Hier ist die geforderte Zielstrebigkeit nicht gegeben, sodass der KV nach 7 Jahren der "Untätigkeit" nicht mehr davon ausgehen muss, dass er nochmals unterhaltspflichtig wird.


    Auch Eltern muss eine finanzielle Lebensplanung zugestanden werden. So hat es der BGH mal begründet.


    LG chico

    Hallo hj,


    habe ich das richtig verstanden, du absolviert jetzt ein Studium, und erhälst Unterhalt von Deinem Vater?!


    Dann möchtest Du eine Ausbildung absolvieren und wiederum Unterhalt begehren?


    Wenn Du das Studium abgeschlossen hast, wäre schluss mit Unterhalt. Eine weitere Ausbildung wäre dann Dein privates Vergnügen.


    Wenn Du das Studium zu Gunsten der Ausbildung abbrichst, um dann eine berufliche Ausbildung zu machen, wäre ausschlaggebend, in welchem Semester Du Dich gerade befindest. Ein Umorientierung wird nur zu Beginn des Studium gestattet. Wenn Du schon länger studierst (und das vermute ich bei Deinem Alter), hättest Du bei einer Umorientierung keinen Anspruch mehr auf Unterhalt von Vater.


    Stell doch mal Deine Vita, beginnend mit der Volljährigkeit, ein.


    LG chico

    Hallo,


    zunächst mal die Frage, sind die Unterhaltsansprüche tituliert? Wenn ja, würden im Falle des Nichtbedienes des Titels Schulden in entsprechender Höhe auflaufen. Um dieses zu verhindern, müsstest Du die Abänderung des Titels anstreben.


    Nächste Frage, was machen die beiden volljährigen Kinder? Hier wäre auch die Mutter barunterhaltspflichtig. Lediglich für das 14jährige Kind müsstet Du Unterhalt an die KM leisten.


    Nun zu Deiner Frage. Wenn Du nicht mehr zahlen kannst, müsste sich die Mutter um eventuelle Transverleistungen kümmern. Der Träger dieser Leistungen würde sich dann in Gegenzug an Dich wenden, um Deine Leistungsfähigkeit zu prüfen.


    Zumindest ggü. dem 14jährigen und Deinen beiden Kindern jetziger Beziehung unterliegst Du einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Demnach muss Du alle Dir verfügbaren Mittel aufwenden, um den Mindestunterhalt zu sichern. (vergl. § 1603 (2) BGB) Darauf wird man Dich aufmerksam machen.


    Ob auch die beiden volljährigen Kinder noch privilegiert sind, hängt davon ab was sie machen.


    LG chico