Beiträge von chico

    Hallo,


    Zitat

    das Unternehmen bei dem die schulden endstanden sind ist a. pleite


    gerade in dem Fall wird der Insolvenzverwalter versuchen alle offenen Posten einzutreiben, um die Insolvenzmasse möglichst groß zu bekommen.


    Zitat

    und b sind die schulden nur endstanden weil jemand auf den namen meiner frau bestellt hat


    Das interessiert den GVZ nicht. Es liegt ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid vor und der kann durchgeführt werden.


    LG chico

    Hallo,


    das Jugendamt wird hier nicht mehr viel machen. Es kann nur bis zum 21. Lebensjahr beratend tätig werden.


    Entscheidend wäre wirklich, das in den letzten 5 Jahren gemacht wurde.


    Und Yvonne, warum würdest nur Unterhalt von Deinem Vater fordern? Wenn ein Unterhaltsanspruch bestehen sollte, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.


    LG chico

    Hallo,


    Mr. Ahnungslos, ich denke, es geht hier nicht um Unterhalt für die Ex-Frau sondern für ein Kind, welches der Mann mit der Frau hat.


    Zitat

    Er hat aber noch eine Tochter


    Weiter spricht dafür, dass der geforderte Betrag von 327€ dem Unterhaltsbetrag der 4.EK-Stufe für ein 6-11 jähriges Kind entspricht.


    LG chico

    Hallo kabay,


    die beiden Kinder Deines Mannes sind im Rang gleichgestellt. Demnach kann kein Vorababzug des Unterhaltsbetrages für die bei euch lebende Tochter stattfinden.


    Die 2.400€ ist der Betrag, den er monatlich ausbezahlt bekommt?


    Es müsste zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt werden. Heißt:


    Das gesamte Jahreseinkommen, incl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einer evtuellen Steuererstattung wird addiert und durch 12 geteilt.


    Der Betrag wird dann bereinigt um die berufsbedingten Aufwendungen, Fahrten zur Arbeit, und um eine eventuelle sekundäre Altersvorsorge.


    Ich würde vermuten, dass das Einkommen dann in die EK-Stufe 3 der DDT fallen. Dann wäre ein Kindesunterhalt in Höhe von 309€ zu leisten.


    Du kannst die Daten gerne mal einstellen. Dann schau ich drüber.


    LG chico

    Hallo Fallo,


    ich würde Dir raten, den Mindestunterhalt für das Kind zu leisten. Dieses sind 334€.


    Du unterliegst ggü. dem minderjährigen Kind einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Demnach muss Du alle Dir verfügbaren Mittel einsetzen und den MU zu leisten.


    Im Falle einer Unterhaltsklage könnte das Familiengericht von Dir verlangen, Deine wöchendliche Arbeitszeit auf bis zu 48 Stunden auszuweiten, einen Nebenjob anzunehmen oder Bemühungen nachzuweisen eine besser beszahlte Arbeit zu bekommen.


    Durch das gemeinsame Wirtschaften mit Deiner Lebensgefährtin könnet Dein SB um bis zu 20% abgesenkt werden. Dein SB läge dann noch bei ca. 770€.


    Solltest Du in einem solchen Unterhaltsverfahren unterliegen, hättest Du zudem noch alle Kosten des Verfahrens zu tragen.


    Das alles muss nicht passieren, es kann aber passieren. Und das m.M.n. sehr wahrscheinlich.


    LG chico

    Hallo,


    Anspruch auf ALG1 hast Du nach meinem Wissens nach einem Jahr solzialversicherungspflichtiger Tätigkeit.


    LG chico

    Hallo ben,


    also, Dein Unterhaltsbedarf beträgt 670€ plus Krankenversicherung und eventuellen Studiengebühren.


    Diese 670€ werden gemindert duch...


    1. Kindergeld 184€


    2. Halbwaisenrente Betrag xxx


    2. BAföG Betrag xxx


    Der Rest, welcher dann boch bis 670€ ungedeckt ist, wäre von der Mutter zu leisten.


    Beispiel:


    Bedarf 670 - 184 KiGe = 486 - Halbwaisenrente 200€ = 286€ - BAföG 150€ = 136€ welche die Mutter noich zu decken hätte. Bette dedenken, Beträge zur Halbwaisenrente und zum BAföG sind frei erfunden.


    Zitat

    die Halbwaisenrente bekommt meine Mutter.


    Kindergeld und die Halbwaisenrente muss Deine Mutter an Dich weiterleiten. Das darf sie nicht behalten. Diese Gelder dienen zur Deckung Deines Bedarfs.


    Wenn die Halbgeschwister noch so jung sind, und Dir als Student damit im Rang vorgehen, stehen die Chancen auf BAföG eigentlich recht gut.


    Mehr als 670€ wirst Du nicht bekommen. Abgesehen von der Karnkenversicherung und den Studiengebühren. Ist nicht viel, aber in einer coolen WG kann man damit vermutlich recht gut haushalten.


    Solltest Du Deine Ansprüche gerichtlich geltend machen müssen, kannst Du Dir beim zustänigen Amtsgericht einen Beratungsschein holen (Kosten ca. 10€). Damit bekommst Du bei einem Fachanwalt für Familienrecht einer erste anwaltliche Beratung. Im weiteren Verfahren sollte der RA dann Verfahrenskostenhilfe für Dich beantragen. So kommst Du da relativ kostenneutral raus.


    Wichtig wäre, dass Du Deine Ansprüche zunächst mal selber ggü. der Mutter geltend machst. Reagiert sie darauf nicht, macht sie sich schadenserstatzpflichtig und hätte die Kosten des Unterhaltsverfahrens zu tragen. Wenn Du denn wirklkich als Student eingeschrieben bist.


    Und wichtig, nach dem Einschreiben, als nächstes das BAföG beantragen. Dann ggf. Unterhalt fordern.


    LG chico


    zu Deinem Edit: die minderjährigen Kinder gehen Dir im Rang vor. Heißt die Mutter muss zunächst den Bedarf der minderjährigen Kinder decken. Das mindert ihr Einkommen, welches für Deinen Unterhalt zur Verfügung steht, erhöht somit Deine Chancen auf BAföG.

    Hallo Ben,


    als Student mit eigenem Hausstand hast Du einen pauschalen Unterhaltsanspruch in Höhe von 670€. Dazu kommt noch die Erbringung der Krankenversichgerung und eventueller Studiengebühren.


    Auf den Unterhaltsanspruch wird das volle Kindergeld angerechnet. Wenn Deine Mutter dieses noch bezieht, muss sie es an Dich weiterleiten. Tut siendas nicht, kannst DU bei der Familkienkasse einen Abzweigungsantrag stelle.


    So, weiter musst Du BAföG beantragen. Ich denke schon, dass Du da ein Bewilligung erhgalten wirst. Die beiden weiteren Kinder Deiner Mutter, deine Halbgeschwister, würden ihre Leistungsfähigkeit Dir ggü. vermutlich so weit mindern, dass BAföG bewilligt würde. Wie alt sind die beiden Kinder? Was machen diese?


    Nach Anrechnung des KiGe verbleibt ein Anspruch von 486€. Wenn Du BAföG bekommst, wird diese ebenfalls voll auf den Bedarf angerechnet. Der Rest bis 670€ wäre dann Duch Deine Mutter zu descken, sofern sie Leistungsfähig ist. Ihr SB ggü. Dir als Student beträgt 1.150€. Die Unterhaltsbeträge für die anderen Kinder, falls privilegiert, würden in Vorabzug kommen.


    Du musst also zunächst mal Deinen Studienplatz bekommen, dann BAföG beantragen. Wenn der Bescheid ergangen ist, kannst Du absehen, ob die Mutter noch unterhaltspflichtig ist. Sollter dem so sein, musst Du den Betrag von ihr fordern.


    Sie ist verpflichtet den Unterhalt zu leisten, bis Du eine Ausbildung abgeschlossen hast. Unterhaltspflichtig ist sie aber nur, wenn Du Dich in Ausbildung befindest.


    Krankenversicherung und Studiengebühren muss die Mutter zusätzlich zum Unterhalt leisten. Eventuell kannst Du noch in ihrer Familienversicherung kostenlos mitversichert werden.


    Bekommst Du Halbwaisenrente?


    LG chico

    Hallo,


    das ist doch eigentlich egal, wenn Unterhalt im Trennungsjahr gezahlt wird, wird dieser auf Transferleistungen angerechnet, wenn denn überhaupt ein Anspruch besteht.


    Die Maßnahme dient ja, wie Du schun schreibst, den Kunden wieder fit zu machen für den 1. Arbeitsmarkt. Die maßnahme selber stellt ja eine Erwerbstätigkeit dar.


    LG chico

    Hallo,


    Im Bezug auf Trennungsunterhalt vom Ex-Partner hat die Bekannte recht. Hier besteht keine Obliegenheit einer Arbeitsaufnahme oder Ausweitung einer bestehenden Tätigkeit.


    Das findet aber keine Anwendung auf Maßnahmen die nach den SGB von Trägern einer Transferleistung angeordnet werden. Hier kann es schnell zu Kürzungen oder dem Streichen von Leistungen kommen, wenn man die Teinahme verweigert.


    LG chico

    Hallo,


    stimmt sundown.


    Den § 1603 (2) BGB wollte ich zunächst mal rauslassen. Auch bin ich der Meinung, dass man nicht immer gleich "Hoffnung" auf eine Mangelfallberechnung machen sollte. Wer Kinder in die Welt setzt, sollte sich der Tatsache bewusst sein, dass diese Geld kosten. Weniger in der Anschaffung als in der Unterhaltung. :D


    Zitat

    Und auch nicht, wenn die Exfrau arbeiten geht?


    Red.sock, das ist völlig irrelevant. Die Mutter erbringt ihren Unterhalt in Form von Betreuung, der so genannte Betreuungsunterhalt. Du hingegen bist barunterhaltspflichtig.


    LG chico

    Hallo,


    zunächst mal ist anzumerken, dass alle Kinder im gleichen Rang stehen.


    Um den Unterhalt genau berechnen zu können müsste das Einkommen des KV bekannt sein.
    Monatliches Einkommen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, sonstige Sonderzahlungen, Steuererstattung.
    Dann muss dieses Einkommen um berufsbedingte Ausfwendungen bereinigt werden. Wenn es eine sekundäre (private) Altersvorsorge gibt, kann auch diese bereingend angersetzt werden.


    Bei selbstständig tätigen wird als Berechnungsgrundlage das Einkommen der letzten 3 Jahre berücksichtigt.


    Nachlesen kann man das alles in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG.


    Unabhänig davon ist der KV aber verpflichtet den Mindestunterhalt zu leisten. Dieser beträgt in der 3. Altersgruppe (ab 12), unter anrechnung des hälftigen Kindergeldes, 334€.


    Für beide Kinder zusammen wären demnach mindestens 668€ zu zahlen.


    LG chico

    Hallo Lis,


    wenn Du bereits einen Titel hast, wird der KV ja zum Zeitpunkt des Erstellens mal leistungsfähig gewesen sein. Oder es wurde ihm von einem Gericht fiktives Einkommen unterstellt.


    Wovon lebt der KV? Hast Du schon mal versucht aus dem Titel zu vollstrecken? Wenn der KV ALG1 bezieht, könntest Du versuchen hier die Pfändung direkt bei der Agentur für Arbeit anzusetzen.


    Wenn die Pfändung erfolglos bleibt, würde noch eine Klage auf Verletzung der Unterhaltspflicht in Frage kommen. Aber Geld hast Du davon auch nicht in der Tasche.


    LG chico

    Hallo,


    m.M.n. kann des Einkommen des Schuldners bis auf den SB für Erwerbstätige, in Höhe von 950€ gepfändet werden.


    Da der Schuldner aber wieder verheiratet ist, könnte der SB um bis zu 20% abgesenkt werden. Das wären dann 760€.


    Erhöhte Mietkosten und berufsbedingte Aufwendungen würden hier wohl keine Berücksichtigung finden.


    LG chico

    Hallo celina,


    Zitat

    Er gibt mr keine auskunfte überseinen verdienst..es steht mir nicht zu.


    Da ist der KV im Irrtum. Nach § 1605 BGB ist er verpflichtet, Auskunft über seine wirtschaftlichen verhältnisse zu leisten. Insbesondere Dir!


    Ic h würde Dir empfehlen, zunächst eine Beistandschaft beim JA einzurichten. Der Beistand prüft dann regelmäßig und kostenlos das Enkommen des KV und kümmert sich um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.


    Sollte der KV wirklich nur 730€ ALG1 haben, wäre er nicht leistungsfähig.


    Es wäre aber zu prüfen wie die Arbeitslosigkeit zustande gekommen ist, und welche Bemühungen der KV anstellet, um wieder einen Job zu finden.


    Zitat

    Beistandschaft vom JUA? Gehts das auch einfacher?


    Einfacher kannst Du es nicht haben. Solltest Du mit der Arbeit des Beistandes nicht zufrieden sein, kannst Du immer noch einen RA einschalten.


    Zitat

    Er kann dochnicht von heut auf morgen die zahlung einstellen?


    Wenn der Unterhaltsbetrag nicht tituliert ist, kann er das durchaus machen. Darum ab zu JA, Beistandschaft einrichten, Unterhaltsanspruch titulieren lassen und dann läuft das auch irgendwann wieder.


    LG chico

    Hallo Rija,


    ein Fachanwalt für Familienrecht würde Dir die gleiche Auskunft geben. Aber den brauchst Du für die Scheidung sowieso.


    Im Trennugsjahr besteht keine Obliegenheit zur Arbeitsaufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit.


    Nach der Scheidung sieht es ganz anders aus.


    Achte bei der Wahl des RA unbedingt darauf, das es ein Fachanwalt für Familienrecht ist.


    LG chico

    Hallo sundown,


    klar haben volljährige Kinder einen Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen.


    In dem Fall ist es aber nicht Sache der Eltern, diesen berechnen zu lassen. Viel mehr muss sich das Kind darum kümmern, seinen Anspruch der Höhe nach und dem Grunde nach darzulegen.


    Zitat

    liegt es nicht im Intresse des JU das Du das Kind verklagen mußt.


    Auf was sollte den das volljährige Kind verklagt werden? Die Eltern/teile wollen doch nichts von dem Kind. Das Kind muss doch von den Eltern etwas wollen. Nämlich Unterhalt. Und wernn es diesen begehrt, kann sich das Kind beim JA beraten lassen.


    Nicht aber die Eltern, für diese besteht nämlich zunächst kein Handlungsbedarf.


    Ist natürlich wieder etwas anderes, wenn so ein völlog unnützer, unbefristeter Titel besteht. Aber auch in dem Fall kann das JA den Eltern nicht helfen. Hier wäre ein Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren.


    Wenn Du mir einen § nennen kannst, in dem Deine Annahme geregelt ist, wäre ich daran sehr interessiert. Ich habe in den Infos zur Beistandschaft oder den richtlinien der JA nichts finden können.


    LG chcio