Beiträge von chico

    Hallo sundown,


    die Anrechnung der 90€ Pauschale findet statt, wenn der Azubi noch bei einem Elternteil wohnt.


    Für Studis und Azubis mit eigener Wohnung sagt das OLG Hamm unter Punkt 13.1.2. ganz klar, dass der Bedarfssatz für ausbildungsbedingte Mehraufwendungen in der Pauschale von 670€ bereits berücksichtigt ist.


    Die anderen OLG´s sagen unter Punkt 13.ff dazu nichts. Das heißt aber auch nicht, dass diese Bereinigung dort Berücksichtigung findet.


    Zitat

    Als nächstes wären noch private Rente in Abzug zu bringen


    Die Berücksichtigung der sekundären Altersvorsorge findet nur beim Unterhaltspflichtigen statt. Der Unterhaltsbegehrende Studen/Azubi kann seine Einkünfte nicht um diesen Punkt bereinigen.


    LG chico

    Hallo,


    Du scheinst ja nicht mehr privilegiert zu sein. Daher unterliegen Deine Eltern keiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit mehr. Heißt, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind, müssen sie auch keine Leistungsfähigkeit herstellen.


    Da Du aber weder in schulischer noch in beruflicher Ausbildung bist, hast Du familienrechtlich nach BGB keinen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern. Auch im FSJ besteht kein Unterhaltsanspruch.


    Dir wird also nur der Weg zum Jobcenter bleiben und Hartz4 zu beantragen.


    LG chico

    Hallo Pons,


    wenn Du den 400€ Job annimmst, bleiben Dir 165€ anrechnungsfrei auf ALG2. Du solltest den Job daher dem Job Center mitteilen.


    Solltest Du mehr als 400€ verdienen, würde Dein AG die Beiträge zur KV entrichten. Das Job Center müsste das dann nicht mehr leisten.


    Dass des Job Center Dir den Job verwehren könnte, kann ich nicht erkennen.


    LG chico

    Hallo Sonntag,


    wie soll denn der Auszug der Tochter gestaltet werden? Geht sie in ein betreutes Wohnen?


    Eine Wohnung kann sie ja noch nicht anmieten, da sie noch minderjährig ist. Auch Verträge mit Stromversorger oder Wasserversorger kann sie alleine nicht eingehen. Da müsstet ihr, als Eltern, vermutlich einspringen.


    Wenn die Tochter eine eigene Wohnung hat, hat sie einen Unterhaltsanspruch von 670€. Darauf wird das volle Kindergeld angerechnet und auch die volle Ausbildungsvergütung. KIndergeld ist dann an das Kind auszukehren.


    Also 450 + 184 = 634€


    Rest 36€, die wären durch die Eltern zu decken. Vorrangig muss die Auszubildende aber noch BAB beantragen. Gewährt wird dieses in der Regel, wenn die eigene Wohnung für die Ausbildung nötig ist. Wenn die Ausbildungsstätte dadurch z.B. besser zu erreichen ist.


    Wird BAB gewährt, mindert es den Anspruch in voller Höhe, so dass die Tochter evtl. keinen Anspruch mehr ggü. den Eltern hat.


    Ich denke, ihr stellt euch das zu einfach vor.


    Zitat

    Tatsache ist leider, wir (meine Tochter und ich) verstehen uns zur Zeit nicht mehr so gut, es gibt immer wieder Streit, und deshalb will sie nun ausziehen.


    Hier sollte zunächst das zuständige JA involviert werden. Mit 18 kann das Kind dann natürlich machen was es will.


    LG chico

    Hallo,


    und eins von den beiden will zum KV?


    Ok, Dein SB beträgt 950€. Die Kinder haben einen Anspruch von 334€.


    Für ein Kind wären diese 334€ abzüglich 60€, welche der KV leistet, auf "Deiner Seite" gutzuschreiben. Der 17jährigen könnten ca 200€ der Aufwandsentschädigung angerechnet werden. Verbleichen noch 134€ abzuüglich der 60€ vom KV.


    Dein SB und die Unterhaltsbeträge der Kinder würden dann so grob 1.300€ ergeben.


    Dein Netto-EK wäre dann noch unterhaltsrechtlich zu bereinigen. Berufsbedingte Aufwendungen, also die Fahrten zwischen zu Hasue und Arbeitstätte, und sekundärer Altersvorsorge, wenn vorhanden.


    Die Differen zwischen ca. 1.300€ und Deinem bereinigtem Netto-EK könntest Du als Kindesunterhalt für das Kind beim KV einsetzen.


    LG chico

    Hallo Djerba,


    dann habe ich da was falsch gelesen. Ich hatte es so verstanden, dass die 17jährige zum KV gehen möchte.


    Trotzdem musst Du dem Umzug nicht zustimmen. Du hast das Aufenthaltsbestimmungsrecht.


    Dein SB ggü. dem minderjährigen KInd beträgt zumächst mal 950€.


    Wenn der KV nun keinen Unterhalt für die anderen Kinder leistet, oder nur zum Teil, würde die Differenz zwischen geleistetem Unterhalt und dem Mindestunterhalt, zu Deinem SB hinzu gerechnet. Denn diesen Barunterhalt leistetst Du ja zusätzlich zum Betreuungsunterhalt.


    Netto hast Du etwa 1.500€ raus? Wie alt ist denn das KInd, welches bei Dir verbleibt? Ein ist 17 und das andere?


    LG chico

    Hallo Djerba,


    da Du das alleinige Sorgerecht für das 17jährige Kind hast, könntest Du den Umzug zum KV verwehren. Dann wird das Kind natürlich bockig.


    Sicher bist Du dann barunterhaltspflichtig ggü. dem 17jährigen Kind auch wenn Du für die anderen Kinder nicht den vollen Unterhalt bekommst. Da das Kind noch minderjährig ist, wird die Aufwandsentschädigung (netto) hälftig auf den Unterhalt anbgerechnet. Wenn das FSJ noch wärend der Volljährigkeit andauert, hat das Kind keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Das FSJ stellt keine Ausbildung dar. Das volljährige Kind hat aber nur dann einen Unterhaltsanspruch ggü. beiden Elternteilen, wenn es sich in schulischer oder beruflichger Ausbildung befindet.


    Wenn das KInd mit dem Erwerb der Fachhochschulreife beginnt, lebt der Unterhaltsanspruch ggü. beiden Elternteilen wieder auf.


    An Deiner Stelle wüde ich zunächst mal warten, ob der KV Unterhalt für das Kind fordert. Diesen müsste er dann dem Grund und der Höhe nach begründen.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    Also ich werde die Zahlung auf jeden fall nach seinem 18. Geburtstag einstellen.


    Wenn kein Titel besteht, die einzig richtige Reaktion.


    Wenn das Kind weiter Unterhalt begehrt, muss er dieses der Höhe und dem Grund nach begründen.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    das sie das Geld nicht bekommt weil Sie keine Ausbildung hat


    Hat sie diese Aussage schriftlich unter Nennung der Rechtsgrundlage? Oder wurde es nur mündlich abgelehnt?


    Ist es vielleicht so, dass das verstorbene Elternteil bis zum Zeitpunkt des Versterbens keine Rentenbeiträge gezahlt hat?


    LG chico

    Hallo Elmar,


    das ist ein wenig viel was Du da bereinigend ansetzen willst.


    In den Leitlinien des für Dich zuständigen OLG kannst Du die Möglichkeiten der Bereinigung nachlesen.


    Ab Punkt 10. geht es los.


    Mein Einschätzung sähe so aus:


    Pflegeversicherung gesetzliche JA


    Beitrag Barmer Ersatzkasse JA


    Solidaritätszuschlag JA


    Versicherungen für Brille Nein


    Haftpflichtversicherung Nein


    Unfallversicherung Nein


    Lebensversicherung im Rahmen der sekundären Altersvorsorge JA


    Zahlungen an die Barmer Ersatzkasse wegen § 229 - Lebensversicherung ???


    Kredittilgungen Wenn der Kredit eheprägend ist JA


    Zinsen für Überziehungszinsen Nein


    Schulden bei der Mutter Wenn eheprägend JA


    Schuldzinsen auf dem Kreditkartenkonto Nein


    Steuern Lohnsteuer JA


    Steuerberater Nein


    Werbungskosten beufsbedingte Ausfendungen JA siehe LL OLG


    Anwaltskosten Scheidung Nein


    LG chico

    Hallo,


    in welcher Höhe leistet er denn zur Zeit Unterhalt an die Kinder und wie alt sind die Kinder.


    Wenn hier ein Vergleich vom OLG Hamm besteht, wird euch zwar jemand den Unterhalt berechnen, wenn aber der Unterhaltsgläubiger der Abänderung nicht zustimmt, müsste eine Abänderungsklage geführt werden.


    Es wird auf jeden Fall der Mindestunterhalt geschuldet. Je nach Altersgruppe 225€/272€/334€. Reicht das Einkommen dafür nicht aus, sei der Vater an seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit erinnert. (vergl. § 1603 (2) BGB).


    LG chico

    Hallo Stefan


    von den Eltern steht Dir kein Unterhalt mehr zu.


    Familienrechtlich hättest Du einen Anspruch von 670€, bei eigener Wohnung.


    Diesen Bedarf deckst Du aber mit Deiner Ausbildungsvergütung selber.


    Nach Punkt 13.2. der unterhaltsrechlichen Leitlinien der OLG, wird das Einkommen des Kindes auf den Bedarf angerechnet. Damit ist Dein Bedarf gedeckt.


    LG chico

    Hallo,


    eine BG würde vom Jobcenter erst angenommen werden, wenn ihr 1 Jahr zusammen lebt. In der Zeit würde Dein Einommen nicht angerecnet werden. Dein Freund sollte also in der Zeit weiter seine Bezüge vom Jobcenter bekommen.


    Wenn Du nach dem Jahr nicht für Deinen Freund aufkommen möchtest, dann musst Du ihn rauswerfen, aus Deiner Wohnung. Dann kann er wieder Transferleistungen beantragen.


    Wenn Du das nicht machen möchtest, dann musst Du ihn mit Deinem Einkommen aushalten. Wenn Dein Einkommen nach SGB denn dafür ausreicht.


    LG chico

    Hallo Wolfgang,


    bei einer Einraum-Wohnung mit 45 qm wirst Du kein Arbeitszimmer in Anrechnung bringen können.


    Das Arbeitszimmer wird vom Finanzamt nur dann anerkannt, wenn es ausschließlich zum Arbeiten benutzt wird. Es darf dabei in dem Raum keine Schlaf- oder Wohnmöglichkeit vorhganden sein.


    Du müsstest schon eine Drei-Zimmer-Wohnung haben. Ein Raum zum Schlafen, ein Wohnzimmer, ein Arbeitzimmer.


    Einraum-Wohnung mit 45 qm, und darin 15 qm zum Arbeiten geht nicht.


    LG chico

    Hallo,


    beim frewilligen ökölischem Jahr sollte die Schwester 212€ plus Kosten für Unterkunft und Verpflegung bekommen, wenn Unterkunft und Verpflegung nicht vom Träger gestellt werden.


    Zitat

    sie hat jetzt mehr Ausgaben als Einnahmen

    .


    Wie gestaltet sich dieses? Durch steigende Ausgaben für Handy oder Freizeit steigen nicht automatisch die Vergütungen.


    Wohngeld würde ich hier nicht sehen. Unterhalt von den Eltern ist auch nicht möglich.


    LG chico

    Guten Abend,


    Zitat

    Als ich massiv wurde und sie Anschrie


    Zitat

    Ich habe mich damit nicht abgefunden und wurde laut


    Hmm, ob ein solches Vorgehen zielgerichtet ist, wage ich zu bezweifeln.


    Wie man in den Wald hineinruft....


    Eine vernünftige Konservation wäre vermutlich hilfreicher.


    Zitat

    Ich dachte meine Erfahrung diesbezüglich könnte jemanden interessieren.


    Zweifel ich mal an. Jedoch zeigt es, dass schreien und kollerisches Verhalten nicht hilfreich sind.


    Zitat

    Wir vereinbarten dass sie ihn mir schicken.


    Bei respektvollem Auftreten hätte man die Informationen vermutlich auch gleich vor Ort bekommen.


    Aber Du Sozialfall, scheinst mit dem Erreichten zufrieden zu sein. Glückwunsch!


    LG chico

    Hallo,


    natürlich geht man vom bereinigten EK aus. Allerdings würde der TS dann immer noch in der EK-Stufe 1 landen. In dem Fall werden 334€ für das 14jährige Kind fällig. Dann wäre auch der Bedarfskontrollbetrag gesichert, welcher in EK-Stufe 1 ja nun mal dem SB entspricht.


    Zitat

    2. Die Zinsen die auf das Haus anfallen, sind abzugfähig.


    Wäre denkbar, im Rahmen der sekundären Altersvorsorge. Allerdings nur dann, wenn es dadurch nicht zu einer Mangelfallberechnung kommt.


    Wie der TS schrieb, lebt die KM in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Daher wird sie wohl nicht in die Situation kommen Tranferleistungen für sich oder das Kind zu beantragen. In dem Fall könnte der TS tatsächlich das Gespräch mit der KM suchen und einen Zahlbetrag unterhalb des Mindestunterhalts vereinbaren.


    Zitat

    3.Reduziert sich der KU an das erste Kind um Mindestens eine Stufe, da dann 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden sind.


    Es ist nicht bekannt, ob bei der bisherigen Berechnung gestuft wurde. Einkommen und Unterhalt für das Kind entsprechen z.Zt. der EK-Stufe 2, bei bisher nur einem Unterhaltsberechtigtem. Demnach scheit bisher nicht gestuft worden zu sein..


    LG chico

    Guten Morgen,


    Zitat

    dass Schulden für ein Auto ebenfalls abgezogen werden


    Anschaffungskosten für einen PKW sind in der Regel mit der KM-Pauschale für die berufsbedingten Aufwendungen abgegolten. EIn Kredit wäre damit nicht bereinigend anzusetzen.
    Schau mal in die Leitlinien des für Dich zuständigen OLG. Dort findest Du die bereinigungsmöglichkeiten unter Punkt 10.ff


    Wenn Du mit den 360€ für Wohnkosten nicht auskommst, müsstest Du hierfür höhere Kosten geltend machen. Ob das dann zum Erfolg führt, ist immer von Einzelfall abhängig.


    Du solltest aber auch bedenken, dass Du nach § 1603 BGB verpflichtet bist, für alle Kinder den Mindestunterhalt zu leisten. Dieser beträgt für das 14jährige Kind 334€, für das neue Kind 225€. Darunter wirst Du nur schwer kommen. Denn nach § 1603 (2) BGB unterliegts Du ggü. den minderjährigen Kindern einer Gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Heißt, Du musst alle verfügbaren Mittel einsetzen, um den MUH zu leisten.


    Könnte Dein zukünftieg Frau nach der Elternzeit denn wieder arbeiten? Wäre wohl nicht das Falscheste.


    LG chico

    Guten Abend,


    Zitat

    Deine Eltern sind dir gegenüber zu Unterhalt verpflichtet bis du deine 1. Ausbildung abgeschlossen hast


    thoretisch richtig. Allerdings würde ich hier den Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern als verwirkt ansehen. Der TS hat die allgemeinbildende Schule vermutrlich vor 4 - 6 Jahren verlassen. Wenn er in der Zeit noch keine Ausbildung aufgenommen und absolviert hat, müssen die Eltern nun auch nicht mehr damit rechnen.


    Das Erreichen der Ausbildung hat zügig und zeitnah nach den Schulabschluss zu erfolgen. Das sehe ich hier nicht. Der TS wird sich auf den Bezug von Tranferleistungen verweisen lassen müssen.


    Zitat

    Die Unterhaltspflicht endet dann auch nicht mit dem 25. Lebensjahr

    .


    Diese Altersgrenze gibt es im Familienrecht/Unterhaltsrech nach BGB nicht.


    LG chico