Beiträge von chico

    Hallo Rija,


    Trennungsunterhalt wirst Du in jedem Fall zahlen müssen. Im Trennungsjahr besteht nicht die Pflicht einer Arbeitsaufnahme. Sollte die tzukünftige Ex-Frau für dem Zeitraum nach der Scheidung aber Ehegattenunterhalt begehren, hätte sie dieses schon recht genau zu belegen und zu begründen. Da würde ich wenig Chancen sehen.


    Das ist denn mit den Kindern. Wenn diese bei Dir leben, hätte die Mutter Kindesunterhalt zu zahlen. Da sie hier eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, wäre sie verpflichtet einen Arbeit aufzunehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt leisten zu können. Dieses wären 334€ je Kind.


    LG chico

    Hallo sundown,


    Zitat

    Bei Volljährigen berät das JU auch den Pflichtigen, da wie schon angedeutet auch der andere Elternteil haftbar ist.


    Bist Du Dir da sicher? Dass das JA noch bis zum 21.Lebensjahr beraten kann, ist mir ja bekannt. Dann aber nur das volljährige Kind. Das Unterhaltspflichtige hier Beratung erhalten wäre mir neu.


    Kannst Du mir dazu eine Quelle nennen?


    LG chico

    Hallo,


    jennie, recht dünnes Halbwissen was Du hier an den Tag legst.


    Das JA wird nicht für den Unterhaltspflichtigen tätig. Es handelt ausschließlich im Auftrag des Kindes, bzw. im Auftrag des betreuungselternteils.


    Zitat

    Dein ältester sohn bekommt so lange unterhalt bis die Lehre rum ist.


    Und in welcher Höhe sollte der Sohn Unterhalt bekommen? Beziffere diesen bitte mal.


    LG chico

    Hallo Bernd,


    Dein Einkommen müsste zunächst noch bereinigt werden. Gehe ich davon aus, dass Du dann noch immer in der EK-Stufe 3 der DT verbleibst, würden für das 16jährige Kind 377€ fällig. Hier ist das hälftig anzurechnende Kindergeld bereits berücksichtigt. Eventuell würde eine Stufe hoch gestuft werden, da nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden sein könnte. Dann betrüge der Unterhalt 398€


    Für das 18jährige Kind wären beide Elternteile barunterhaltspflichtig, egal wo es wohnt. Einkommen des Kindes und Kindergeld werden auf seinen bedarf angerechnet. Dieser ergibt sich aus dem addieretn Einkommen beider Elternteile, wobi Du den Unterhalt für das minderjährige Kind bereinigend ansetzen kannst bei der Quotelung der Haftungsanteile


    Ich wermute aber, dass das volljährige Kind seinen Bedarf selber deckt.


    Wenn die genannte Ausbildungsvergütung in Höhe von 600€ netto ist, so würde na diese dann noch um 90€ ausbildungsbedingte Aufwendungen bereinigen. Verbleiben 510€. Dazu kommt dann noch das KiGe in Höhe von 184€. Damit stehen dem volljährigen Kind 694€ zur Verfügung.


    Das addierte Einkommen der Eltern müsste daher über 3.900€ liegen, damit das Kind noch einen Unterhaltsanspruch ggü. seinen Eltern hat.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    Wie verhält es sich eigentlich,wenn der `Bengel`nix findet und sich dann Arbeitslos meldet?


    Dann verhält es sich genau wie jetzt. Er hat keinen Anspruch auf Unterhalt. Wenn er sich arbeitslos oder ausbildungssuchend meldet, würde er vermutlich ALG2 bekommen.


    Das Jobcenter würde dann versuchen diese Leistungen von den Eltern erstattet zu bekommen. In dem Fall dann einfach dem Jobcenter mitteilen, dass familienrechtlich nach BGB kein Anspruch besteht, und das vom Jobcenter angeführte SGB dem BGB nachrangig ist.


    Uwe, Deine Größzügigkeit ist ja recht nett. M.M.n. tust Du dem Kind damit aber keinen Gefallen. Dem Kind stehen im Momant 800€ zur Verfügung. Wo ist denn da der Anreiz eine Ausbildung zu beginnen. Ein Praktikum ist ja ganz nett, aber nicht auf Dauer.


    LG chico

    Hallo Uwe,


    selbst wenn der Sohn einen Anspruch auf Unterhalt hätte, würde dieser bei dem Einkommen der Eltern 488€ betragen. Diesen Anspruch würde er mit den 400€ und dem Kindergeld selber decken. Ihm stehen sogar 584€ zur Verfügung. Und dann noch 217€ von Dir, das sind 801€.


    Da jetzt noch mehr zu fordern, finde ich schlicht weg unverschämt.


    LG chico

    HAllo,


    hier wird es ja wohl, spätestens wenn das dritte Kind da ist, zu einer Mangelfallberechnung kommen.


    Die LG hätte theoretischen einen Unterhaltsanspruch gegen Dich. Allerdings steht sie den Kindern im Rang nach, und würde erst dann berücksichtigt werden, wenn alle Kinder den Mindestunterhalt erhalten hätte.


    Du bezifferst Dein Einkommen mit 1.600€. Bereinigt würden wohl etwa 1.500€ übrigbleiben. Dein SB beträgt ggü. den minderjährigen Kindern 950€. Denmach stünde eine Verteilmasse von 550€ zur Verfügung.


    Je nach Alter der Kinder würde der Unterhalt dann auf die Kinder verteilt werden.


    LG chico

    Hallo Uwe,


    der volljährige Sohn hat nur dann einen Anspruch auf Unterhalt ggü. beiden Elternteilen, wenn er sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet. Das Absolvieren eines Praktikums gehört nicht dazu.


    Demnach hat der Sohn keinen Anspruch auf Unterhalt, und selbst die 217€ sind 217€ zu viel.


    Wenn kein Titel über den Betrag besteht, könntest Du die Zahlungen sofort einstellen.


    LG chico

    Hallo,


    damit würde wohl eine Erhöhung der sekundären Altersvorsorge nicht bereinigend berücksichtigt werden.


    Du zahlst aktuell nur 50€. Der Mindestunterhalt liegt, je nach Alter des Kindes, bei 225€ / 272€ / 334€.


    Du kannst Dich schon freuen, dass die 25€ berücksichtigt werden. Das wäre eigentlich nicht drin.


    Deine Teilzeittätigkeit müsste eigentlich auf Vollzeit hochgerechnet werden.


    Ich würde die Füße stillhalten.


    LG chico

    Hallo ich 198,


    für die sekundäre Altersvorsorge kannst Du bis zu 4% vom Jahres-Brutto-EK bei der Einkommensbereinigung ansetzten. Das kann man auch im Nachhinein erhöhen.


    Es darf aber nicht dazu führen, dass der Mindestunterhalt nicht mehr gedeckt werden kann.


    Nachzulesen unter Punkt 10.1 der unterhaltsrelevanten Leitlinien der OLG´s


    Zitat

    Ich werde jetzt jährlich von JA überprüft ob sich an meiner Einkommenssituation was geändert hat.


    Das ist eher ungewöhnlich. Auskunftspflicht besteht nur alle zwei Jahre. Würde aber dafür sprechen, dass ein Mangelfall vorliegt.


    Gib mal an, was Du Brutto und Netto hast, und in welcher Höhe Du KU leistest.


    LG chico

    Hallo,


    m.M.n. müsste die GKV Dich wieder aufnehmen, da Du mit Beginn der Arbeitslosigkeit, am 01.01.2012, noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hast.


    Liegt Dein Einkommen (ALG1) zu dem Zeitpunkt unter der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze?


    LG chico

    Guten Abend!


    Zitat

    Ich sags ja: Es ist Mist als Vater arbeiten zu gehen ...


    Aber sicher.


    Besser ist es natürlich dem Kind einen anspruchslosen, sozial isolierten, lahmen und antriebslosen Menschen vorzuleben. :rolleyes:


    LG chico

    Guten Abend,


    ich würde es so sehen...


    Wenn sich das volljährige Kind noch in allgemeiner schulischer Ausbildung befindet, sind dessen Einkünfte aus einer "Nebentätigkeit" in der Regel als überobligatorisch anzusehen. Daher würden diese, bei der Unterhaltsberechnung für das volljährige Kind, keine Anrechnung finden. Auch nicht hälftig.


    Das Kind könnte diese Tätigkeit schließlich auch sofort einstellen. Es besteht ja keine Erwerbsobliegenheit.


    Vorraussetzung wäre aber, dass die Arbeitstätigkeit den zügigen Fortgang der Ausbildung nicht behindert.


    LG chico

    Hallo Kuschki,


    die Hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf des Kindes ist im § 1612b BGB geregelt. Demnach darf das barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld hälftig auf den Unterhalt des Kindes anrechnen.


    Das Kindergeld steht grundsätzlich dem Kind zu. Da ab der Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, ist das volle Kindergeld ab der Volljährigkeit des Kindes an dieses auszukehren. Auf den Unterhaltsbedarf wird das Kindergeld dann voll angerechnet. Der Restbetrag ist dann, je nach Leistungsfähigkeit, von beiden Elternteilen zu leisten.


    Wenn das Gericht damals bei der Scheidung das volle Kindergeld Dir zugesprochen hat, dann war die Scheidung vermutlich vor 2008 und der Vater hat damals nicht mindestens Kindesunterhalt in Höhe von 135% des Regelbedarfssatzes geleistet.


    Nach 2008 fiel diese Regelung weg. Seit 2008 gilt, ab Leistung des Mindestunterhalts (100%), wird das Kindergeld hälftig angerechnet (vergl. § 1612b BGB)


    LG chico

    Hallo,


    in der Tat beträgt der Unterhaltsanspruch eines Schülers/Studenten oder Azubis bei außhäusiger Unterbringung 670€. Das ist unabhänig vom Einkommen der Eltern. Ist zu entnehmen den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG unter Punkt 13.1.2.


    Darauf angerechnet wird das volle Kindergeld in Höhe von 184€. Weiter hat das Kind vorrangig zum Unterhalt BAföG, hier Schüler-BAföG, zu beantragen. Wird dieses gewährt, mindert es den Anspruch in voller Höhe. Der Rest wäre, Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, zwischen den Eltern zu quoteln.


    Und kleiner Engel, nicht nur Dein Vater wäre dann zum Unterhalt verpflichtet. Auch Deine Mutter würde herangezogen werden.


    Zitat

    Außerdem hat das mein Vater ja dann nicht mehr zu entscheiden da ich ja dann 18 bin !


    Hier allerdings, kleiner Engel, unterliegst Du einer Fehleinschätzung.


    Google Dir mal den § 1612 (2) BGB


    So, alle an einen Tisch und gemeinsam besprechen. Oder willst Du allen Ernstes Deine Eltern verklagen?


    LG chico

    Hallo sasi,


    Zitat

    Der Vater wird das nicht freiwillig machen! Man kann es versuchen, aber was wenn nicht?


    Dann siehe hier....


    Zitat

    Reagiert der Vater auch darauf nicht, bleibt nur noch die Stufenklage gegen den Vater.


    6 Wochen bis zur Volljährigkeit ist durchaus ein angemessener Zeitraum, in dem der Sohn seine Forderung stellen kann.


    LG chico

    Hallo sasi,


    Zitat

    und ob das Jugendamt die Gehaltsbescheinigungen vom Vater einfordert


    Das werden die nicht machen. Dafür fehlt ihnen die Rechtsgrundlage. Fordern kann nur der Sohn selber.


    Aber frag zunächst mal nach dem Titel/der Urkunde.


    Wann wird der Sohn denn volljährig?


    Aber melde dich gerne wieder.


    LG chico

    Hallo sasi,


    Zitat

    und das er das Beurkunden lassen soll.


    Hat er das dann auch getan? Nur die Aufforderung zur Beurkundung reicht noch nicht aus. Frag morgen beim Beistand nach, ob dort die Urkunde vorliegt. Wenn dem so ist, und diese unbefristet ist, gilt sie auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Heißt also, wenn der Vater seine Zahlungen nach dem 18. Geburtstag einstellen sollte, könnte der Sohn trotzden aus der Urkunde den titulierten Betrag vollstrecken lassen.


    Allein schon aus dem Grund, sollte dem Vater an einer Abänderung des Titels gelegen sein. Sein Zahlbetrag würde sich nämlich in jedem Fall verringern.


    Der Vater scheint recht einfach gestrickt zu sein, wenn er einer Aufforderung zur Zahlung, durch das Jugendamt als "offiziell" betrachtet. Das ist nicht offizieller, als wenn Du diesen Forderung gestellt hättest. "Offiziell" und bindend wäre nur eine Festsetzung durch ein Familiengericht.


    Macht es doch so, der Sohn schreibt dem Vater mit der Bitte um Übersendung seiner Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate und des Einkommensteuerbescheides. Dafür setzt er eine Frist von 14 Tagen. Im Gegenzug sagt er dem Vater zu, dass er dann Deine EK-Nachweise erhält.


    So, wenn dem gefolgt wird, dann zu JA und beraten lassen. Wenn er dem nicht folgt, dann geht der Sohn zum Fachanwalt Familienrecht und lässt diesen ein ähnlich lautendes Schreiben verfassen. Reagiert der Vater auch darauf nicht, bleibt nur noch die Stufenklage gegen den Vater. Das sollte dem Vater dann "offiziell" genug sein ;-)


    Und immer daran denken, wenn der Vater den Aufforderungen des Sohnes nicht nachkommt, und damit der RA nötig wird, trägt der Vater alle Kosten. Die des RA des Sohnes und die Kosten eines eventuellen Rechtsstreits.


    So, alles verstanden? Wenn nicht bitte nachfragen!


    LG chico

    Hallo sasiHH,


    das volljährige Kind kann sich bis zum 21.Lebensjahr von JA beraten lassen. Das mal vorweg.


    Du schreibst, dass Du informiert bist, wie sich der Unterhalt ab Volljährigkeit berechnet?! Also das auch,Du nun barunterhaltspflichtig bist.


    Das volljährige Kind muss nun den Unterhalt von euch beiden fordern. Dazu sollte er den Vater nachweislich (EInschreiben mit Rückschein) auffordern, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Im Gegenzug sollte er dem Vater Dein Einkommen offenlegen.


    Wenn der KV dem nicht nachkommt, kann das KInd seinen Anspruch mit Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht geltend machen. Die Kosten dafür würden dann wohl dem Vater zufallen.


    Gibt es für den bisherigen Unterhalt einen Titel? Ist dieser befristet bis zur Volljährigkeit oder ist er unbefristet?


    LG chico

    Hallo Neue,


    meinst Du nicht, dass Du da mit Kanonen auf Spatzen schießen willst.


    Lass Dir von dem SB einen beschwerdefähigen Bescheid zukommen. Dann kannst Du darauf reagieren.


    Aber mal so unter uns gefragt, was hast Du so wichtiges zu tun, dass Du einen Termin beim JC verpennst?


    Wenn es das erste mal gewesen ist, kann ich die Kürzung nicht nachvollziehen.


    Zitat

    Ich habe gehört, Anwälte kriegen alles durch


    Nicht alles, aber in vielen Fällen, das was Recht ist.


    LG chico