Beistandsschaft endet mit Volljährigkeit, wie weiter?

  • Hallo liebe Forumsmitglieder!


    Kurz und knapp gefragt:


    Zum Ende des Jahre endet die Beistandsschaft des Jugendamtes, weil mein Sohn (Schüler) vollrährig wird.
    Das und wie der Unterhalt dann neu berechnet wird weiss ich.


    Nun befürchte ich aber, das der Kindsvater die Zahlungen (Mindestunterhalt) sofort nach Ende der Beistandsschaft erst einmal wieder einstellt.
    Warum muss nicht weiter ausgeführt werden, heisst aber, das er wahrscheinlich wieder nachdrücklich dazu aufgefordert werden muss.
    Daraus wird sich, wie immer, eine mehr oder weniger große Verzögerung der Zahlungen ergeben...! :rolleyes:


    Deshalb möchte ich fragen:
    -Was hat mein Sohn hier [I]im vorwege für Möglichkeiten hat um dem vorzubeugen?[/I]
    -Gib es da Anlaufstellen für ihn, oder muss er sich einen Anwalt nehmen?
    -Was für Kosten kommen da evtl. auf ihn zu?


    Danke im Voraus...


    SasiHH

  • Hallo sasiHH,


    das volljährige Kind kann sich bis zum 21.Lebensjahr von JA beraten lassen. Das mal vorweg.


    Du schreibst, dass Du informiert bist, wie sich der Unterhalt ab Volljährigkeit berechnet?! Also das auch,Du nun barunterhaltspflichtig bist.


    Das volljährige Kind muss nun den Unterhalt von euch beiden fordern. Dazu sollte er den Vater nachweislich (EInschreiben mit Rückschein) auffordern, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Im Gegenzug sollte er dem Vater Dein Einkommen offenlegen.


    Wenn der KV dem nicht nachkommt, kann das KInd seinen Anspruch mit Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht geltend machen. Die Kosten dafür würden dann wohl dem Vater zufallen.


    Gibt es für den bisherigen Unterhalt einen Titel? Ist dieser befristet bis zur Volljährigkeit oder ist er unbefristet?


    LG chico

  • Danke für deine Antwort. :)


    Das mit dem Titel weiss ich immer nicht so genau...?!
    Ich habe hier ein Schreiben vom Jugendamt an meinen Ex-Mann, das mein Sohn einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel von 100% in der 3. Altersstufe hat, und das er das Beurkunden lassen soll. Ist das gemeint?


    Ja, ich weiss das ich jetzt auch barunterhaltspflichtig bin, und das von mir und dem Ex alles offen gelegt werden muss. Ich will ihn ja auch nicht abzocken, sondern nur das alles fair läuft.


    Ich habe heute auch schon vom Jugendamt die Info bekommen das sie den korrekten Unterhaltsanspruch für meinen Sohn ausrechen würden. Allerdings wäre mein Sohn für die Durchsetzung selber zuständig.


    Und da liegt nun mein Anliegen...
    Wenn ich warte bis mein Sohn volljährig ist, und es kommt mit den Zahlungen des Vaters tatsächlich so wie ich es einschätze, geht wieder viel Zeit in´s Land bis sich alles geregelt hat.


    Gibt es eine Möglichkeit den Vater schon vor dem 18. Geburtstag "sehr offiziell" mitzuteilen wie hoch sein Anteil am Volljährigenunterhalt sein wird, und das er den zu gegebener Zeit dann auch bitte zahlen möchte?


    Und wenn mein Sohn volljährig ist, und der Vater reagiert nicht, bleibt dann nur der Anwalt?


    LG
    Sasi


    P.S. Eine persönliche Kommunikation mit dem Vater ist leider nicht möglich...weder über mich noch über seinen Sohn. Er reagiert grundsätzlich nicht bis es "offiziell" wird....

  • Hallo sasi,


    Zitat

    und das er das Beurkunden lassen soll.


    Hat er das dann auch getan? Nur die Aufforderung zur Beurkundung reicht noch nicht aus. Frag morgen beim Beistand nach, ob dort die Urkunde vorliegt. Wenn dem so ist, und diese unbefristet ist, gilt sie auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Heißt also, wenn der Vater seine Zahlungen nach dem 18. Geburtstag einstellen sollte, könnte der Sohn trotzden aus der Urkunde den titulierten Betrag vollstrecken lassen.


    Allein schon aus dem Grund, sollte dem Vater an einer Abänderung des Titels gelegen sein. Sein Zahlbetrag würde sich nämlich in jedem Fall verringern.


    Der Vater scheint recht einfach gestrickt zu sein, wenn er einer Aufforderung zur Zahlung, durch das Jugendamt als "offiziell" betrachtet. Das ist nicht offizieller, als wenn Du diesen Forderung gestellt hättest. "Offiziell" und bindend wäre nur eine Festsetzung durch ein Familiengericht.


    Macht es doch so, der Sohn schreibt dem Vater mit der Bitte um Übersendung seiner Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate und des Einkommensteuerbescheides. Dafür setzt er eine Frist von 14 Tagen. Im Gegenzug sagt er dem Vater zu, dass er dann Deine EK-Nachweise erhält.


    So, wenn dem gefolgt wird, dann zu JA und beraten lassen. Wenn er dem nicht folgt, dann geht der Sohn zum Fachanwalt Familienrecht und lässt diesen ein ähnlich lautendes Schreiben verfassen. Reagiert der Vater auch darauf nicht, bleibt nur noch die Stufenklage gegen den Vater. Das sollte dem Vater dann "offiziell" genug sein ;-)


    Und immer daran denken, wenn der Vater den Aufforderungen des Sohnes nicht nachkommt, und damit der RA nötig wird, trägt der Vater alle Kosten. Die des RA des Sohnes und die Kosten eines eventuellen Rechtsstreits.


    So, alles verstanden? Wenn nicht bitte nachfragen!


    LG chico

  • Du bist supernett! :)


    Ok, ob er das auch wirklich hat beurkunden lassen weiss ich nicht. Es gab keinen Anlass für mich das zu überprüfen, weil es ja dann mit den Zahlungen geklappt hat.


    Das Anschreiben vom Sohn an den Vater wird allerdings nichts bringen. Der Vater stellt sich tatsächlich jedes mal "tot", heisst reagiert nicht, bis es wie auch immer "offiziell" wird.


    Ich werde aber Morgen nachfragen ob die Urkunde vorliegt, und ob das Jugendamt die Gehaltsbescheinigungen vom Vater einfordert. Meine bekommen die selbstverständlich! :D


    Ich melde mich dann hier auf jeden Fall sofort wieder wenn ich genauere Info habe, für heute bin ich platt, hab nebenbei im Netz Info hierzu gesucht...leider nicht´s gescheites gefunden!


    Ach, es ist so nervig...! Aber wird schon werden!


    Ich bleibe noch ein paar Minuten online, falls noch etwas von dir kommt, ansonsten noch einmal vielen, vielen Dank für deine Hilfe, ich melde mich so schnell es geht!


    LG
    Sasi

  • Hallo sasi,


    Zitat

    und ob das Jugendamt die Gehaltsbescheinigungen vom Vater einfordert


    Das werden die nicht machen. Dafür fehlt ihnen die Rechtsgrundlage. Fordern kann nur der Sohn selber.


    Aber frag zunächst mal nach dem Titel/der Urkunde.


    Wann wird der Sohn denn volljährig?


    Aber melde dich gerne wieder.


    LG chico

  • Hallo sasi,
    Das werden die nicht machen. Dafür fehlt ihnen die Rechtsgrundlage. Fordern kann nur der Sohn selber.


    Oje! Und nun? Der Vater wird das nicht freiwillig machen! Man kann es versuchen, aber was wenn nicht? Und wenn er dann ewig "mauert"? Das macht er gerne mal, um dann ausstehende Beträge/ Nachzahlungen in netten kleinen Beträgen abzuzahlen...sehr lästig und wohl bekannt!


    Das gute Kind wird am 01.01.12 volljährig....kein Scherz! ;)

  • Hallo sasi,


    Zitat

    Der Vater wird das nicht freiwillig machen! Man kann es versuchen, aber was wenn nicht?


    Dann siehe hier....


    Zitat

    Reagiert der Vater auch darauf nicht, bleibt nur noch die Stufenklage gegen den Vater.


    6 Wochen bis zur Volljährigkeit ist durchaus ein angemessener Zeitraum, in dem der Sohn seine Forderung stellen kann.


    LG chico

  • Ok, danke, wir werden es versuchen! Irgendwie müssen wir ja anfangen...!


    So, ich muss jetzt wirklich weg, 4.30 h Wecker, muss jetzt erst einmal runter kommen...;)


    Lieben Dank, ich melde mich sowie es etwas neues gibt, versprochen! :)


    Gruß
    Sasi

  • Hi Chico!


    So, nur mal kurz ein Zwischenstand...


    Zum Glück ist meine Sachbearbeiterin beim Jugendamt sehr, sehr nett.
    Ich habe sie noch einmal zu meinen Fragen angemailt, und siehe da...mein Sohn muss tatsächlich nur einen Termin bei ihr ausmachen und meine Verdienstbescheinigungen usw. mitbringen. Die vom Vater fordert sie an!
    Das nimmt meinem Sohn und mir eine große Last, denn sein Vater hätte bestimmt wieder auf nichts von uns reagiert.


    Also, ich warte nur noch auf Rückmeldung wann wir einen Termin haben, und dann melde ich mich wieder hier um zu berichten wie es weiter geht.


    Aber sag mal, weisst du wie es sich dann mit einem Job nach der Schule (bis 400 €, meist sind es 200-250 €) verhält? Kommt das mit in die Berechnung?


    Der Vater wollte schon einmal an das dazu verdiente "Taschengeld", wollte es vom Unterhalt abziehen. Ging aber zum Glück nicht!
    Wie verhält es in dieser neuen Unterhaltssituation?


    LG
    Sasi

  • Hallo Sasi,


    Ja, wenn es sich um regelmäßiges Einkommen des Kindes handelt, wird zumindest 50% als Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.


    Desweitern muß Ich mal an dieser Stelle auf ein Urteil aus Bremen hinweisen, "Ohne das ein Volljähriges Kind den Unterhalt von beiden Eltern fordert kann es trotz bestehden Titels den Unterhaltsanspruch nicht begründen und darf somit auch nicht mehr so einfach Pfänden"
    ALSO ABSOFORT ETWAS VORSICHTIG MIT DER AUSSAGE "MAN KANN PFÄNDEN WENN EIN TITEL BESTEHT".


  • Desweitern muß Ich mal an dieser Stelle auf ein Urteil aus Bremen hinweisen, "Ohne das ein Volljähriges Kind den Unterhalt von beiden Eltern fordert kann es trotz bestehden Titels den Unterhaltsanspruch nicht begründen und darf somit auch nicht mehr so einfach Pfänden"
    ALSO ABSOFORT ETWAS VORSICHTIG MIT DER AUSSAGE "MAN KANN PFÄNDEN WENN EIN TITEL BESTEHT".


    Danke für deinen ersten Teil deiner Antwort.


    Was den zweiten Teil betrifft, so erschliesst er sich mir jetzt nicht so ganz. Wer will hier pfänden?


    Sundown, ich möchte dich freundlich bitten mir auf meine Anfragen nicht mehr zu antworten. Dein manchmal etwas belehrender Ton ist mir schon einmal aufgefallen. Ich stelle hier höflich meine Fragen, und meine auch so zu antworten. Deshalb finde es sehr irritierend das du mich jetzt sogar anschreist. Und alles in Großbuchstaben zu schreiben ist anschreien! Das ist eigentlich in jedem Forum bekannt.


    Trotzdem Danke...


    LG
    Sasi

  • Guten Abend,


    ich würde es so sehen...


    Wenn sich das volljährige Kind noch in allgemeiner schulischer Ausbildung befindet, sind dessen Einkünfte aus einer "Nebentätigkeit" in der Regel als überobligatorisch anzusehen. Daher würden diese, bei der Unterhaltsberechnung für das volljährige Kind, keine Anrechnung finden. Auch nicht hälftig.


    Das Kind könnte diese Tätigkeit schließlich auch sofort einstellen. Es besteht ja keine Erwerbsobliegenheit.


    Vorraussetzung wäre aber, dass die Arbeitstätigkeit den zügigen Fortgang der Ausbildung nicht behindert.


    LG chico