Beiträge von Dude23

    Ich bin kein Profi was das SGB II angeht. Von daher ist es schwer zu sagen, ob es dahingehend vielleicht Richtlinien oder Urteile gibt, die das Schreiben des Rentenversicherungsträgers bestätigen.


    Allerdings könnte ich mir noch vorstellen, dass hier etwas anderes passiert: Der § 7a SGB II regelt ja die Altersgrenze bis zum (normalen) Eintritt in die Regelaltersrente. Es könnte aber sein, dass hier eine Rente wegen Arbeitslosigkeit gewährt werden soll. Sowas gibts auch, aber da kenn ich mich nicht so gut aus. Das kann man u.U. bekommen, wenn man kurz vor der Altersrente steht und keine Aussicht mehr darauf besteht, in ein Arbeitsverhältnis zu kommen.

    Was du als erstes machen solltest, ist etwas viel weniger aufwendiges: Frag beim JC nach, was das für ein Nachweis sein soll, wie der auszusehen hat. Und ob die damaligen Nebenkostenabrechnungen als Nachweis genügen.


    Denn deine Nachfrage "Was genau meint das JC mit diesem Nachweis" zeigt zumindest mir, dass es da an der notwendigen Kommunikation zwischen dir und dem JC mangelt. Vielleicht wollen sie nichts weiter als ein unterschriebenes Schriftstück deines Vermieters, der darin bestätigt, seit wann die Nebenkosten in dieser Höhe liegen. Wer weiß? Und sowas sollte ja machbar sein.


    Man kann einfach viele Dinge klären, ohne dass man gleich zu irgendeinem Gericht rennt. Da erspart man sich viel Stress und Ärger, auch wenn du ganz offensichtlich im Recht bist.

    1. Warum rufst du nicht bei deinem SB an und fragst, was du vorlegen sollst?
    2. Dann leg die Kontoauszüge vor, wenn das alles is, was du hast.
    3. Was dich erwartet, wird man dir mitteilen.


    Der Grund für meine recht kurze Antwort ist: Du kannst es eh nicht mehr ändern oder geheimhalten, also kannst du auch gleich völlig offen mit dem JC umgehen.

    Es gilt § 7a SGB II nach dem jetzigen Stand.


    Zitat

    Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben
    (...)


    Selbiges findet sich dann im SGB XII wieder (das wäre dann, nach Erreichen der Altersgrenze, das maßgebende Gesetz für deinen Bekannten).

    Hallo Cindylady,


    du hast dir deine Antwort eigentlich schon selbst gegeben - bzw. das JC. Das BSG hat dabei einen ähnlichen Fall wohl entschieden und das zugunsten der (damals) ARGE. Es ist immer schwierig, weil die Sozialgesetzbücher zum größten Teil enorm schwammig formuliert sind. Aus diesem Grund gibt es ja auch unzählige Urteile, weil (und das ist auch verständlich) selbst die Jobcenter und Sozialämter oft nicht wissen, wie gewisse Regelungen auszulegen sind, bzw. was alles unter eine gewisse Regelung fällt. Auch Kommentare oder Richtlinien lassen einen dabei oft im Stich. Da bleibt im Zweifel nur noch die Suche nach einem Urteil. Wenn dein Widerspruch abgelehnt wurde, dann besitmmt unter Nennung des Aktenzeichens des Urteils. Vielleicht findest du darüber was im Internet und kannst das Urteil nachlesen. Wenn du dann der Meinung bist, dass das in deinem Fall nicht zutrifft, dann kannst du ja den Weg zum Sozialgericht gehen.


    Angenommen das Urteil ist auf deinen Fall nicht anzuwenden und du bist im Recht, dann käme vermutlich § 44 Abs. 1 SGB X in Betracht, wonach ein Verwaltungsakt (=Bescheid) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden muss, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht bei Erlass des Verwaltungsakts unrichtig angewandt wurde. Das gilt auch, wenn der Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist.


    Allerdings kannst du gegen einen bestandskräftigen Bescheid nicht mehr mit Widerspruch vorgehen.


    Hast du "Briefe" oder "Bescheide" bekommen? Hast du schon mal die Berechnungsblätter mit vorherigen Berechnungsblättern verglichen um festzustellen, wo genau jetzt anders gerechnet wird? Wenn ja, ist es nachvollziehbar?


    Wenn es ein Bescheid war und du Widerspruch eingelegt hast, wie genau lautete die Begründung? Und was hast du überhaupt zurückbekommen, einen normalen Brief oder einen neuen Bescheid?

    Ganz grundsätzlich:
    Die Rente ist nach § 11 SGB II als Einkommen anzurechnen, solange es sich nicht um eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder um eine Rente aus dem Bundesentschädigungsgesetz handelt. Das ist hier nicht der Fall, da gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (falls du nachlesen willst).

    Hallo, falls Du Zweifel an der Rechtmäßigkeit hast, würde meines Erachtens eine Anzeige in Betracht kommen.
    Vorher könntest Du Dich direkt an ein örtliches Sozialgericht wenden, um dort weitere Infos zu deiner Situation zu erhalten. Dossisses



    Wenn man hier solche Tipps erhält, dann wundert mich das Auftreten mancher Leistungsempfänger nicht mehr. Wenn ich einen Bescheid erhalte, mit dessen Inhalt ich nicht einverstanden bin, dann lege ich Widerspruch ein oder, je nach Fallart, reiche Klage ein. Siehe Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.

    Klar, natürlich ist es so. Nur wie gesagt - die Infos vom Ersteller sind nicht ausreichend, um sich darüber jetzt ein Urteil zu bilden.


    Aber selbstverständlich hat auch der Leistungsberechtigte gewissen Verpflichtungen nachzukommen, vor allem eben der Kooperation mit der zuständigen Stelle.


    Davon ausgehend, dass sich der TE entsprechend entschuldigt hat, ist die Reaktion des JC natürlich etwas überhart. Da sowas dort aber nicht ohne Grund gemacht wird, wirft das auch ein gewisses Licht auf den TE. Ein Anruf a la "Ich kann nicht" reicht natürlich nicht aus.

    War tatsächlich nicht ganz ernst gemeint :)


    D.h. eigentlich schon, aber natürlich kann der Thread-Ersteller mit diesem "Rat" nicht anfangen. Höchstens vielleicht für die Zukunft, denn viele schimpfen immer über die JC und die Sozialämter und bemerken dabei nicht, dass sie den Großteil des Ärgers selbst durch unkooperatives Verhalten verursacht haben. Das möchte ich dem TE hier natürlich nicht unterstellen, gilt eher allgemein.


    Tatsache ist aber, dass mit den doch eher schwammigen Infos des TE hier nur über Recht und Unrecht gemutmaßt werden kann.

    Angenommen, für einen bisherigen ALG II - Bezieher ist absehbar, dass er in absehbarer Zeit ins SGB XII abrutscht. Wieviel von seinem Sparguthaben könnte er/sie noch schnell abheben und ausgeben, ohne dass dies als Herbeifüren von Bedürftigkeit ausgelegt würde? Gibts dazu irgendwelche Vorschriften? Bevor man sein Vermögen zum Lebensunterhalt verwerten muss, wäre doch eine neue Waschmaschine - Computer - Plasma-TV die bessere Lösung....


    So einfach ist das nicht. Man würde die Kontobewegegungen der letzten Monate prüfen. Grundsätzlich ist mit übersteigendem Vermögen wirtschaftlich und sparsam umzugehen, in der Regel bedeutet das den ungefähren Wert, den man dort als monatlichen Bedarf errechnet. Wenn also dein mtl. Bedarf mit sagen wir mal 700 Euro errechnet wird, du aber in den 2-3 Monaten davor monatlich 2000 Euro ausgegeben hast, dann wird das unter Umständen nicht so einfach werden.