Beiträge von GG52

    Dann ist es schwierig. Der Mai ist gezahlt. Im Juni ist kein Anspruch mehr, das Gehalt fließt am 1. zu. Du hast eigentlich keine Ansprüche mehr gegenüber dem JC. Könntest höchstens beim Arbeitgeber um Vorschuss bitten.

    Wenn das Gehalt wirklich erst am 1.6. gezahlt wird, besteht für den Mai noch voller Alg II-Anspruch (Zuflussprinzip). Ansonsten Darlehen nach § 24 (4) SGB II.

    ! Ein 20-jähriger ist doch vor dem Gesetz kein Kind mehr!!!


    Es ist verwandtschaftlich immer das Kind seiner Eltern. Die Frage der Mündigkeit ist was anderes. Die tritt nach Gesetz mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Im SGB II ist deshalb immer von Kindern die Rede und dann gibt es entsprechende Eingruppierungen (volljährig, unter 25, ..)

    Mit der Mietminderung bringt der Mieter zum Ausdruck, dass die Wohnung Mängel hat und somit die Miete nicht wert ist. Der Vermieter hat dadurch einen finanziellen Nachteil und wird dadurch mehr oder weniger gezwungen, die Mängel zu beseitigen um wieder volle Miete zu erhalten. Den finanziekllen Vorteil hat während der Zeit derjenige, der die Miete zahlt. Und das ist nun mal beim Nichthilfebdürftigen der Mieter selber, beim Alg II-Empfänger der Staat.

    Folgende Situation würde Eintreffen. Der Mieter ist Hartz IV Empfänger und erhält durch das Jobcenter die Miete. Im Verlauf der Mietzeit tritt ein berechtigter Mangel auf der zu einer Mietminderung führt. Ist der Leistungsbezieher dazu verpflichtet den Betrag der Minderung an das Jobcenter zurück zu Erstatten ?


    Aber ja. Die Miete wird durch das JC zusätzlich zur Regelleistung in der notwendigen Höhe gezahlt. Somit besteht in den Monaten mit der niedrigeren Mietzahlung auch ein niedrigerer Anspruch gegenüber dem JC.


    Sollte zum Bsp. im Nachhinein im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung sich ergeben, dass die Mietminderung unberechtigt war und die Miete nachzuzahlen ist, müsste diese Nachzahlung auch vom JC übernommen werden.

    Könnte auch eine berechtigte Frage sein wo steht denn was im SGB II zu eheänliche Gemeinschten zwischen Schwule oder Lesben. Gilt dazu auch wenn diese länger als ein Jahr zusammenleben ?


    Dann lies das Gesetz mal genau: Dort steht nur "Partner". Und das schließt gleichgeschlechtliche mit ein.


    In der Erläuterung zum § 7 steht dann auch: "Mit der Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c bildet im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Nr. 3b a. F. nunmehr neben der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft jede Einstehensgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift eine Bedarfsgemeinschaft. Bislang wurden nur die eheähnlichen und damit heterosexuellen Gemeinschaften als Bedarfsgemeinschaft angesehen, gleichgeschlechtliche partner-schaftsähnliche Gemeinschaften blieben außer Betracht. Die neue Vorschrift stellt allein auf den Willen dieser Gemeinschaften ab, für-einander Verantwortung tragen und füreinander einstehen zu wol-len. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift müssen die Ge-meinschaften nach verständiger Würdigung weiterhin einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft ähnlich sein.

    Ich würde bei dieser Service GmbH mal nachfragen wozu diese Daten gebraucht werden denn eigentlich gehen diese vertraulichen Daten keinem etwas an. Warum solltest du dies offen legen.


    Das Ziel dieses Coachings ist es, das Unternehmen der TE zu beraten, dass es gewinnmäßig in eine Zone kommt, in der man von Alg II unabhängig wird. Dazu müssen die Zahlen der Vergangenheit analysiert und daraus Wege für künftiges Handeln abgeleitet werden.


    Anstatt zu meckern sollte sie froh sein über diese Unterstützung seitens des JC. Denn wenn man so eine Unternehmensberatung selbst bezahlen will, wird es sehr teuer.

    Alg I gibt es nur, wenn man in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig tätig war. Das ist bei dir nicht der Fall.