Beiträge von GG52

    wo liegt dann das Problem es einem jungen Menschen zu bewilligen, wenn die Bafögstelle schon negativ beschieden hat!?


    Sag mal, versuchst du auch mal, die Gesetze zu verstehen oder interpretierst du immer ala Pippi Langstrumpf.


    Noch mal langsam: Nach Aussage des TE hat das Bafög-Amt entschieden, dass kein Bafög-Anspruch besteht, da die Eltern aufgrund des Einkommens unterhaltsfähig sind. Somit ist offenbar die Ausbildung dem Grunde nach förderfähig und damit scheidet eine Förderung nach SGB II aus, da hat der SB im JC auch kein Ermessen. Es geht nicht darum, ob jemand Bafög bekommt, sondern ob die Ausbildung selbst dem Grund nach förderfähig ist. Ist auch so vom BSG bestätigt.

    Horst, mache dich doch erst mal über das Gesetz schlau, bevor du hier den TE falsche Hoffnúngen machst. § 7 (5) SGB II ist eindeutig, die Ausnahmeregelungen greifen hier nicht. Also kein Alg II-Anspruch. Punkt.


    Wäre noch § 27 (4): "Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet." Es ist aber keine besondere Härte, den Unterhaltsanspruchn gegenüber den Eltern geltend zu machen bzw. beim Bafög-Amt eine Vorausleistung nach § 36 BaföG zu beantragen. Also auch hier: Kein Anspruch gegenüber dem JC.

    . Und dann wurde hartz4 bewilligt und 2 Monate gezahlt :confused:


    Weil sich das JC offenbar geirrt hatte und nach 2 Monaten feststellte, dass du doch vom Alg II ausgeschlossen bist. Und die Unterhaltsprüfung bezüglich Bafög macht die Bafög-Stelle. Was das JC über Unterhaltspflicht denkt, ist für die Bafög-Stelle unrelevant.

    GG52 , ja darauf war ich raus. Und warum ist das beim Alg I anders als beim Alg II


    Müsste man den Gesetzgeber fragen. Ich könnte mir folgende Erklärung vorstellen: Alg I ist eine Lohnersatzleistung und wird deshalb wie Lohn im nachhinein gezahlt. Alg II wird bei Hilfebedürftigkeit gezahlt und diese Hilfebedürftigkeit besteht bereits am Ersten des Monats (mann muss ja Miete zahlen und Waren des täglichen Bedarfs kaufen).

    Zu § 337 SGB III (2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.


    Wer kann das ein wenig näher Erklären ?


    Was gibt es da zu erklären. Es heißt nichts anderes, als dass laufende Leistungen nach dem SGB III wie das Alg I immer für den abgelaufenen Monat gezahlt werden (im Gegenteil zum Alg II nach dem SGB II).


    Also das Alg I für den Monat Mai wird am 31. Mai gezahlt.

    Die DA der BA zu § 12 sagt dazu: "Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz sind einschließlich der Lauben gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Regel nicht zu verwerten."

    § 1 Abs. 1 Nr. 4 Alg II-V:


    (1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ge-nannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:.... nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistun-gen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,"



    Und die DA der BA führt dazu ergänzend aus:" Privilegiert werden diese Leistungen bei Pflege von Angehörigen. Angehörige sind Ehepartner, Verlobte, Geschwister, Verwandte und Verschwägerte sowie Geschwister des Ehepartners und Ehe-partner und Kinder von Geschwistern, auch Pflegeeltern und Pfle-gekinder. Eine sittliche Verpflichtung kann auch infolge innerer Bin-dungen z. B. als Stiefkind, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder langjährige Haushaltshilfe angenommen werden, insbes. bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft."

    Sanktionen laufen immer ab dem Folgemonat des Wirksamwerdens des Sanktionsbescheides (§ 31b SGB II). Somit hat es für die Vergangenheit keine Auswirkungen.

    Die Freundin ist als Azubi vom Alg II-Bezug ausgeschlossen (§ 7 (5) SGB II; sie hätte ggf. Anspruch auf Berufsaúsbildungsbeihilfe (BAB) von der Arbeitsagentur). Somit erscheint ihr Bedarf nicht in der Berechnung. Die Miete wird pro Kopf berechnet, sein Anteil also ca. 250 €. Somit ist alles in Ordnung.

    Wieso mußt du dir von dem "Vogel" wie du es ausdrückst etwas sagen lassen oder in eine Maßnahme stecken lassen. Bei deiner Ausbildung sollte es doch ein leichtes sein einen Arbeitsplatz zu finden von dem du leben kannst.


    Wenn er die Bewerbungen in genauso einem Deutsch schreibt wie die Beiträge hier, dürfte es klar sein, warum er sich noch mit diesen "Vögeln" herumärgern muss.

    Hallo, habe im Forum gesucht, aber keine Antwort gefunden:


    bekomme SGB II ergänzend zu Kindergeld. Nun zahlt die Kindergeldkasse seit 2 Monaten nicht, obwohl ich den Folgeantrag rechtzeitig gestellt habe. Ich kriege auch keine Antwort von dort. Kann auch nicht einfach hingehen, ist 300 km weg. Muss die Arge jetzt die Diff. bezahlen? Was mache ich??????


    Danke!
    sunshinevalley


    Das JC kann die Differenz zahlen und gegenüber der Fam.-Kasse einen Erstattungsanspruch geltend machen. Dann geht die Nachzahlung nicht an dich sondern an das JC.

    Irgendwie macht mir das ganze ein wenig Angst^^ Aber richtig ist schon die Aussage "Wer nicht wagt, der nicht gewinnt".


    Die Weisungen, na die die MA des JC gebunden sind, sagen: "Gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 3 wird das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft vermutet, wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden. Aus der besonderen Erwähnung der ge-meinsamen Kinder in Nr. 2 dieser Vorschrift lässt sich ableiten, dass Nr. 3 auf die Versorgung von Kindern nur einer Person der zusam-menlebenden Personen abstellt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift muss die Versorgung der Kinder und/oder Angehörigen so ausgestaltet sein, dass sie bei verständiger Würdigung auf eine Einstehensgemeinschaft schließen lässt. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Versorgung durch beide Personen gemein-sam erfolgt."


    Somit werdet ihr erstmal als BG geführt.

    Den Freibetrag von 100 € hat man nur einmal. Da er bereits bei der Ausbildungsvergütung der Tochter verrechnet wird, bleibt für jedes zusätzliche Einkommen nur der Freibetrag von 20 %. Ist so laut Gesetz. Da hilft auch kein Widerspruch.

    ??? Vor Ablauf der Vertragsfrist ??? Ich denke - das trifft nicht zu ! Für mich kann man das Vermögen erst mit Ende der Vertragserfüllung also erst dann den Rentenanspruch umwandeln ! Vorher ist es lediglich eine dem Zweck dienliche geschützte Ansparmassnahme, diurch die Vertragsauflösung ist dieser geschützte Zweck nicht mehr gegeben und es ist eine stinknormale Ansparvariante, das Sparbuch hieß nur Riester Rente! Ich sehe das anders aber soll mir Recht sein wenn das Amt sich der Auffassung von GG52 anschließt! Ich bin der Letzte der es Dir nicht gönnt!


    Horst, schau dir mal die Definition von Einkommen und Vermögen an. Mir der Auflösung bekommt er nur das wieder, was er vorher eingezahlt hat. Unter dem Strich ist er um keinen Cent reicher. Der Unterschied besteht nur darin, dass er das Vermögen jetzt unmittelbar nutzen kann (und muss, wenn es über dem Freibetrag liegt), während es vorher geschützt war.