Beiträge von GG52

    Du hast gefragt, ob du Anspruch auf BAB hast. Und Turtle hat dir die Antwort gegeben. Du hast keinen Anspruch auf BAB, da du dich in einer schulischen Ausbildung befindest. Schulische Ausbildungen werden mit Bafög gefördert. BAB gibt es nur für betriebliche (duale) Ausbildungen.

    Beim Jobcenter kannst du einen Antrag auf Alg II für dein 16-jähriges Kind und auf Sozialgeld für dich und das 13-jährige Kind stellen. Du und das 13-jährige Kind gelten als nicht erwerbsfähig und deshalb kein Anspruch auf Alg II. Das 16-jährige Kind gilt als erwerbsfähig und hat Anspruch auf Alg II unter Anrechnung von Kindergeld und Unterhalt und würde damit auch den sogenannten Kopf der Bedarfsgemeinschaft bilden.

    also Einkommen des Lebenspartners wird angerechnet, sein eigenes Bafög wohl nicht!


    Mit Lebenspartner ist hier die eingetragene Lebenspartnerschaft (Schwulen/Lesbenehe) gemeint. Der Partner in eheähnlicher Gemeinschaft spielt beim Bafög, im Gegenteil zum Alg II, keine Rolle. Auch auf den Unterhaltsvorschuss gibt es keine Auswirkungen.

    Ich könnte wetten, die haben sich mit soetwas noch nie auseinandergesetzt.


    Vielleicht nicht mit E-Book, aber mit anderen Verkäufen. Und da besteht kein Unterschied ob du Uhren, Kleidungstücke oder Jungpflanzen verkaufst. Vom Gewinn sind 100 € frei, was darüber ist wird abzüglich der gesetzlichen Freibeträge angerechnet.


    Ansonsten würde ich empfehlen Mal zu schauen ob Du als Azubi Wohngeld bekommst ?


    Azubis sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Für sie gibt es BAB (bei betrieblicher Ausbildung) oder Bafög (bei schulischer Ausbildung). Diese Förderleistungen berücksichtigen die Wohnkosten.

    So genau weis ich das jetzt nicht, muss ich die zwei mal fragen. Ich glaube Sie haben einen Brief bekommen für einen Gesprächstermin und dort wurde ihnen der Antrag dann mündlich abgelehnt.


    Unbedingt auf einen schriftlichen Bescheid bestehen und dann ggf. Widerspruch einlegen.

    Ich dachte immer das mit dem Auszug sei nur dann relevant wenn der Bedarf von Sozialleistungen nur durch den Umzug zu stande kam, nicht wenn man schon vorher eigenständig gewohnt hat.


    Das sind zwei verschiedene Dinge. Die Regelung mit dem Auszug aus dem Elternhaus durch den ein eigener Anspruch entsteht trifft hier nicht zu, da der Auszug vorher und nicht mit dem Ziel Alg II zu erhalten erfolgte. Unabhängig davon sind die Eltern aber trotzdem bis zum Ende einer Ausbildung unterhaltspflichtig.

    Der Antrag wurde abgelehnt, mit der Begründung das sie unter 25 sind und die Eltern somit noch Unterhaltspflichtig sind (nett ausgedrückt).


    Da macht es sich das JC etwas sehr leicht. Die grundsätzliche Unterhaltspflicht besteht zwar, aber dazu müssen die Eltern auch unterhaltsfähig sein. Und dies ist vom JC zu prüfen.

    Mal ganz klar: Es gibt keinerlei Rechtsgrundlage, dass du bei den Eltern ausziehen müsstest. Da muss irgendwas falsch verstanden worden sein. Dein Auszug könnte sogar für deine Eltern nach hinten losgehen, weil dann ggf. die Wohnung nicht mehr angemessen ist und die Miete nicht mehr voll übernommen werden würde.


    Evtl. will der SB die Unterhaltsvermutung nach § 9 (5) SGB II prüfen. Dazu reicht es aber eigentlich, wenn deine Eltern gegenüber dem JC versichern, dass du lediglich deinen Mietanteil und deinen Anteil an den Kosten der Haushaltführung übernimmst, ansonsten aber keine weiteren Unterhaltszahlungen.

    Der Bescheid ist rechtmäßig, da ist Widerspruch sinnlos. Beim Wohngeld wird nun mal nicht der Betrag gerechnet, der gezahlt wird, sondern nur die Kosten, die laut Gesetz zu berücksichtigen sind. Und deshalb werden die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser herausgerechnet. Und deine sonstigen aufgeführten Kosten spielen auch keine Rolle.

    Dein Bedarf wäre 391 € Regelleistung + 250 € Unterkunft = 641 €.
    Davon sind abzuziehen 460 € Alg I minus 30 € Versucherungspauschale, bleibt ein Alg II-Anspruch von 211 €. Warte mal den Bescheid ab. Dort kannst du die Berechnung nachvollziehen.

    Sanktionen sind Dir sicher!


    Gruß
    mani


    Das ist Unsinn. Die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ist nicht sanktionsbewehrt (Rechtsprechung BSG). Wenn eine EGV nicht zustande kommt, erfolgen die Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 15 (1) S. 6 SGB II, der mit Widerspruch angegriffen werden kann, aber keine aufschiebende Wirkung hat. Erst wenn man dann die Verpflichtungen nicht erfüllt, gibt es Sanktionen.

    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133738&s0=darlehen&s1=verwandte&s2=&words=&sensitive=


    "Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar ... "


    "Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt."

    1. Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist beim Alg II im Gegensatz zum Alg I keine Anspruchsvoraussettzung. Also hättest du Anspruch.
    2. Die Kosten für die zu große Wohnung werden vom JC für bis zu 6 Monaten übernommen, erst dann wird die Miete auf die örtliche Angemessenheitsgrenze reduziert.
    3. Dein Freund ist gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Dieser Unterhalt wird auf das Alg II angerechnet.
    4. Die Verweisung aufs Elternhaus für U25 gilt nur für die Fälle, wo durch den Auszug Hilfebedürftigkeit entstehen würde. Du bist ja schon seit längerer Zeit ausgezogen. Also gilt das hier nicht.
    5. Du musst zwar die Kontoauszüge der letzten 3 oder mehr Monate vorlegen, aber da ja jetzt die Trennung erfolgt ist, ist das kein Problem.