Beiträge von Kai N

    manni ja OK sie ist eine BG. Dennoch muss sie nicht für die Versicherung ihres Partners einstehen. Es sind keine Angaben gemacht worden was es für eine Versicherung ist, ( Familienversicherung wer hat sie abgeschlossen usw ) ob sie verheiratet ist, die ganze Beschreibung ist für meine Begriffe reine Spekulation sorry

    mani , sie schreibt Ich soll die Krankenversicherung für meinen Lebenspartner zahlen. Mein Lebenspartner ist seit Januar in einer psychischen Rehamaßnahme. Ich bin voll berufstätig und habe auch noch einen Nebenjob.


    Warum soll sie das bezahlen ? Hier erkenne ich keine rechtliche Grundlage das sie dafür Einstehen muss.

    Katsche meines Wissen nach, wenn Du mehr als 2 Monate mit der Miete im Rückstand bist, ist die fristlose Rechtens. Wenn Du aber diese 2 Monate Mietzins zahlst, ist die fristlose aufgehoben. Damit heilst Du das. Ansonsten kann er Dich vor die Türe Setzen. Was die Zusage betrifft des mündlichen kaufs, dass dieser nur dann zu Stande kommt wenn Du ausziehst, dir auf Grund dessen zu Kündigen ist nicht zulässig.


    Beziehst Du Hartz IV und Deine Miete wird nicht direkt an deinem Vermieter überwiesen sondern an Dich und Du hast die Miete nicht gezahlt, erkenne ich für Dich wenig Hoffnung das, dass Jobcenter Dir Helfen wird. Dann hast Du dich des Sozialbetrugs schuldig gemacht. Warum, weil Du diese Sozialleistung als Miete, nicht abgeführt hast an deinem Vermieter. Zudem, wird durch das Gericht, die ARGE in Kenntnis gesetzt, wenn eine fristlose droht.

    Na Horst wat iss dat denn Lache. Du böser SB Lache. Nö steht nicht drinne in so einem Bescheid mit der Mietkaution
    Von den Regelleistungen jeden Monat Anhalten ? Nö iss nicht siehe Urteil vom BSG

    Horst. Die Lynschen mich schon nicht. Aber das ist wirklich so. Wird die Miete, Strom, oder was auch immer direkt vom Jobcenter überwiesen, steht das auch so in einem Bescheid. auch die Zahlung die an einem Leistungsbezieher gezahlt wird. Demnach muss auch die Mietkaution dort dokomentiert sein, wenn kein Darlehen erbracht wurde, oder wenn es kein Darlehensvertrag gibt.


    Beipiel Darlehen an die Stawag : Festbetrag durch die BA usw so ist das mit allen wenn es angewiesen wird durch das Jobcenter bzw durch die BA
    Die Mietkaution muss in einem Bescheid dokomentiert sein wie auch immer.

    Halt stopp, in meinem Auftrag. Das was Überwiesen wird oder wie auch immer, muss in einem Bescheid festgehalten sein. Solch ein Bescheid muss auch beinhalten das die Mietkaution gestellt wurde. Aber wenn das nun nicht in solch einen Bescheid ist was dann.


    Wenn die Miete überwiesen wird direkt vom Jobcenter oder der Strom steht das in einem Bescheid.

    Gwain, richtig. die Mitwirkungspflich ist erfüllt. Aber wer übergibt denn die Mitkaution den Vermieter, damit die Leistung der Mietkaution erfüllt ist, und das es zu einem Mietvertrag kommt doch das Jobcenter als Leistungserbringer, NIcht der Mieter.

    es existiert keine Basis, auf welcher das Jobcenter etwas vom Vermieter zurückfordern könnte und wird auch erst garnicht praktiziert. /////// Das ist aber nicht richtig. Es besteht durchaus eine Basis. Wie wird denn solch eine Mietkaution Übernommen wenn sie nicht durch einem Darlehen erbracht wurde, sondern direkt an dem Mieter erbracht wurde ?

    Gwain, das, das Jobcenter nicht im Mietvertrag ist, das ist richtig. Aber der Mieter hat die Mietkaution nicht erbracht, nicht überwiesen, nicht gestellt. Dieses hat das Jobcenter. Der Mieter kann keinen Anspruch auf einer Leistung Stellen die er nicht erbracht hat, das kann nur das Jobcenter, weil diese der Leistungeserbringer ist


    Mietkaution wird, auf einem Sparbuch oder wenn es verlangt wurde auf einem Insolvenz sichers Konto angelegt. Schuldner ist der Vermieter gegenüber den Jobcenter, jedoch nicht gegenüber den Mieter.

    Seh ich nicht so. Wenn das Jobcenter die Mietkaution übernommen hat, und hat auch dem Vermieter diese gestellt, muss nicht der Mieter die Kaution zurückverlangen bei Auszug, sondern das Jobcenter, weil das Jobcenter diese Mietkaution übernommen hat.

    Vielleicht kann sie damit was Anfangen. Kündigt der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, muss er dem Mieter eine Alternativwohnung anbieten. Sind die Gründe für den Eigenbedarf schon vor der Kündigung gegeben, kann er verpflichtet sein, dem Mieter schon vor Ausspruch der Kündigung eine Wohnung anzubieten. So entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech (Az.: 1 C 194/10)

    Hartz-IV-Empfänger müssen ein Darlehen für ihre Mietkaution nicht von der Regelleistung abstottern. Selbst wenn sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, ist diese unwirksam, urteilte am Donnerstag, 22.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 26/10 R).