Beiträge von Kai N

    Gwain : zu Ministerium : Die Mietkaution soll als Darlehen, nicht als nicht rückzahlbare Beihilfe erbracht werden
    (§ 22 Abs. 6 S. 3 SGB II).


    Jedoch nur aus Einkommen. nicht aus den Regelsätzen die zum Existenzminimum Dienen.


    Sorry kristin11 : Ist keine Absicht. Aber dieser Gwain kostet mir noch die letzten Nerven :D

    Die Mietkaution ist so eine genannte Sicherheitsleistung auf die der Vermieter zurückgreifen kann, wenn Nebenkostenabrechnungen nicht beglichen wurden, oder rückständige Mietzahlungen. Oder auch bei Schäden in der Wohnung. Die Mietkaution ist auf Verlangen des Mieters auf ein Insolvenzsicheres Konto anzulegen, und kommt zu Tragen bei Auszug. Solange die Wohnung bewohnt wird greift auch die Mietkaution nicht. Die Mietkaution ist ebenfalls zu Sehen als Teil der Wohnung. Diese ist nichts anderes als eine Sicherheitsleistung. Und die Jobcenter, stellen diese wenn es berechtigt ist durch eine Garantieerklärung bzw. durch eine Bürgschaft die alle 2 Jahre neu zu beantragen ist Formell. Diese ist nicht während des Leistungsbezug zu Tilgen aus den Regelsätzen. Bei Abschluss des Mietvertrages haftet immer der jeniege der auch den Vertrag geschlossen hat nicht die Kommune bzw das Jobcenter. Diese Sicherheitsleistung durch das Jobcenter dient zur Erfüllung des Mietverhältnisses wenn man nicht in der Lage ist solch eine selbst zu Bestreiten. Kommt es innerhalb dieser Zeit zu einer Kündigung kann der Vermieter das Jobcenter für den Schaden in Haft Nehmen in dieser Höhe der Mietkaution weil der Mieter als Leistungsbezieher kein Geld hat. Das Jobcenter kann jedoch das Formelle Darlehen bei den Leistungsbezieher geltend machen so weit dieser Zahlungsfähig ist. Als nicht zulässig ist zu Sehen das solche Zahlungen zu Tätigen sind während des Leistungsbezug, weil der Regelsatz ausschließlich dem Existenzminimum dient.

    Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
    §42a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB II


    Das besagt aber nicht, dass es auch für die Mietkaution gilt !!! während des Leistungesbezugs. Das wird vergeben Formell durch eine Garantiebescheinigung oder Bürgschaft die alle 2 Jahre neu zu beantragen sind.

    Gwain alles Lesen bitte : Auch aus der von dem Beklagten vorformulierten und erwirkten Erklärung des Klägers vom 25.2.2008 ergibt sich keine Berechtigung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung, weil ein Verzicht auf diese existenzsichernden Leistungen jedenfalls eine Umgehung von Rechtsvorschriften iS des § 46 Abs 2 SGB I darstellen würde.

    Fipo ich würde das so sehen.


    Nach der Geburt steht deinem Kind einen eigenen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt zu, den es im eigenen Namen geltend macht. Du als Kindesmutter machst keine eigenen Ansprüche geltend, sondern als gesetzliche Vertreterin deines minderjährigen Kindes dessen Ansprüche geltend.


    Anlässlich der Geburt entsteht ein Bedarf deines Babys, soweit es sich nicht um Bekleidungsbedarf handelt, begründet das einen außergewöhnlichen Bedarf für dein neugeborenes Kind. Demnach sind Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung zu prüfen. Dieser Bedarf ist als Erstausstattung für die Wohnung i.S.d. SGB II anzusehen, da mit der Geburt deines Kindes für dieses ein neuer Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände entsteht.

    So gut kenne ich Turtle auch nun wieder nicht das sie versucht jeden auf den i Punkt festzunageln. Ich habe habe sie hier gelesen. Ich kann mir auch beim besten willen nicht ein Urteil Erlauben über Ihre Grammatik, weil ich diese in der Tat mangelhaft habe. Vom inhalt her was sie schreibt ist das nicht Hochintelligent aber auch nicht Dumm. Ich empfinde das als normaler durchschnitt. Mag ja sein das sie ein Juristisches Studium absolviert hat. Das Weis ich nicht. Wenn sie schreibt das sie in einer Widerspruchsstelle arbeitet, setze ich zunächst voraus, das es stimmt.

    Abgeleitet aus diesem Urteil aus reiner SPEKULATIVER Sicht würde ich folgende Schlüsse Ziehen.


    Beide Mietparteien haben im engeren sinne miteinander zu Tun. Der betroffene Mieter hat zu wenig Geld zur Verfügung gehabt und hat sich mit dem Vermieter zusammengeschlossen über die Schiene eine Mietminderung herbeizuführen auf Grund eines Mangels der Tauglichkeit dieser Wohnung, dass eine solche Erklärung geben könnte das diese Prozedur möglich gewesen ist über Jahre. Von der Logig her, hätte in der Regel ein Vermieter weit aus früher Reagiert mit einer fristlosen Kündigung, oder zumindest die Kündigung ausgesprochen. Vermutlich hat das Jobcenter dieses so festgestellt, und hat versucht den zu unrecht abgezogenen Mietanteil zurückzufordern. Der Vorsatz ist auch damit zu Erklären, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Jobcenter nichts von diesen Vorgang gewusst hat. Demnach wenn dieses sich so zugetragen hat, hat der Mieter, als auch der Vermieter Sozialleistungen hinterzogen.


    Wie gesagt reine Spekulationen im Raum gestellt ohne den Beweis zu haben.

    Zu dieser Sache : Im übrigen zeige mal den Vermieter, der sich im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2007 solange sowas unrechtmäßig gefallen lässt -nämlich 65,37 EUR mtl. (368,70 EUR - 303,33 EUR) in der Zeit von Januar bis April 2005, 175,28 EUR mtl. (478,61 EUR - 303,33 EUR) in der Zeit von Mai 2005 bis August 2006 und 81,17 EUR mtl. (384,50 EUR - 303,33 EUR) in der Zeit von September 2006 bis November 2007.


    Dms : Recht hast Du. Das ist eine außergewöhnliche seltsame Sache, dass ein Vermieter sich so etwas gefallen lässt über Jahre. Dms, was mich sehr wundert ist das das ganze überhaupt bis zum BSG gegangen ist. Das bereits nicht zu einem früheren Zeitpunkt geprüft wurde warum der Vermieter sich rechtlich nicht gewehrt hat, bzw warum das überhaupt über solch einem Zeitraum möglich war.

    Zu dem Zitat : Ihr Erklärungsversuch, sie habe den Minderungsbetrag als Entschädigung für die geminderte Tauglichkeit der Unterkunft angesehen, ist schon im Ansatz abwegig. Zudem hat die Klägerin auch auf eingehendes Befragen des Senats keine auch nur in sich schlüssige Erklärung abgeben können, weshalb sie angenommen haben will, wegen teilweise Gebrauchsuntauglichkeit der Wohnung nicht nur berechtigt gewesen zu sein, die Mietzahlung an den Vermieter zu kürzen,
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    In folge dessen hat das BSG auch zu Recht geurteilt. Alleine aus Gründen der Angabe eine Entschädigung in Anspruch zu Nehmen für geminderte Tauglichkeit der Unterkunft, berechtigt dieses nicht aus dem Wortbegriff Tauglichkeit. Richtig sieht der Senat das nicht nur eine schlüssigige Erklärung abgegeben wurde weshalb solch eine Mietminderung vollzogen wurde, das demnach keine berechtigung einer Mietminderung vollzogen werden kann.


    Die Frage ist, wie würde der Senat die Sache beurteilen wenn es eine berechtigte Begründung gegeben hätte, das ganze ordungsgemäß gemeldet wurde, so das der Mieter auch den Nutzen aus solch einer Mietminderung Ziehen kann. Als Rechtswidrig beurteile ich dies, wenn solch ein fall eintritt, dass solch eine Mietminderung nur der Nutzen die Kommune hätte dadurch das weniger Mietzins zu zahlen ist, jedoch nicht der Mieter als beschädigter einer solchen berechtigten Mietminderung.

    Dms und das ist rechtswidrig. Dem Hartz IV Empfänger würden alle Rechte entzogen solche Mietminderungen geltend zu Machen auch den Nutzen zu Ziehen aus solch einer Minderung. Tätigt er solch eine Minderung würde diese nur umgesetzt im sinne der Kommune das diese weniger zu Zahlen hat. Obwohl ein berechtigtes Interesse bestehen würde bei den Mieter.

    dms Ok Melden sollte man das. ist dann eine solche als berechtigt zu Sehen, beispiel wegen Schimmel ausgehend vom Gebäude, dass den Mieter in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Wie würde dann ein Gericht Urteilen, das der Mieter im Bezug von Hartz IV sein Recht erhält solch eine Mietminderung geltend zu Machen, die auch zu seinen gunsten ist.