Beiträge von Kai N

    Gwain wenn Du meinst dicke Backen zu Machen, kannst Du das machen. Hier empfehle ich Dir aber zunächst besser zu Überlegen. wenn Du wirklich die absicht hast zu Helfen im sinne des Leistungsbeziehers und nicht dem Jobcenter.

    Horst ich gebs auf Du schreibst mir : @ Kai N - wir haben das jetzt schon ein paar Mal erläutert die Kaution ist eine Kann_Regelung da wird zunächsteinmal nichts vom Regelsatz abgezogen weil man sie ja auch nicht bewilligen muss ! Somit hats Du jetzt Recht mit Deiner Aussage und die anderen keine Kaution - Klasse , denn jetzt kannst Diu mir mal die rechtliche Grundlage erläutern wie die beiden jetzt zur benötigten Kaution kommen sollen nur da wird wohl von Dir nichts adäquates kommen ////


    Der von mir angegebene Hinweis bezieht sich darauf das während dem Bezug keine Rückzahlungen gefordert werden können. Jedoch wenn man außer dem Leistungsbezug ist weil es Formell ein Dahrlehen ist. Sinn und zweck der ganzen Sache ist. Das solch eine Kaution nicht abzutragen ist aus den Regelleistungen die einem zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, und nicht geschmälert werden können als Rückzahlung zu einem Darlehen.


    Ich sage doch viele verstehen gar nicht was ich meine. Vielleicht kann das auch daran Liegen das ich mich zu Doof ausdrücke.

    Gwain ich beabsichtige nicht einen Schaden anzurichten Du Postest : Hiermit weise ich darauf hin, dass ich mit meiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebe und daher keine Veranlassung habe, Ihnen die geforderten Unterlagen vorzulegen. Ich versichere hiermit an Eides statt, der Unterstützungsvermutung aus § 9 Abs. 5 SGB II widersprechend, dass ich meine Mutter, mit Ausnahme meines Mietanteils, weder aus meinem Einkommen noch aus meinem Vermögen unterstütze!


    Ich habe geschrieben : Nur wenn eine von der Behörde darzulegende und zu beweisende Haushaltsgemeinschaft vorliegt, müssen die mit dem Hilfebedürftigen zusammenwohnenden Verwandten oder Verschwägerten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der Behörde zu offenbaren.


    So und was erkennst Du nun aus beiden ?

    Turtle aus dem Urteil zu Lesen war Streitgegenstand die mit einer Rückforderung in Höhe von 4.283,51 EUR verbundene teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2007.


    Das hat aber nichts zu Tun mit einer Mietminderung im Leistungsbezug.

    GG 52 Lese bitte : Hartz-IV-Empfänger müssen ein Darlehen für ihre Mietkaution nicht von der Regelleistung abstottern. Selbst wenn sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, ist diese unwirksam, urteilte am Donnerstag, 22.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 26/10 R).

    Birgit sofort Klagen oder das Jobcenter darauf aufmerksam Machen das diese doch bitte das Urteil des BSG Lesen sollten mit dem Hinweis


    Hartz-IV-Empfänger müssen ein Darlehen für ihre Mietkaution nicht von der Regelleistung abstottern. Selbst wenn sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, ist diese unwirksam, urteilte am Donnerstag, 22.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 26/10 R).

    Die Übernahme einer Mietkaution in Form der Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist rechtswidrig. Demzufolge scheidet auch eine Darlehenstilgung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II aus


    Die Aufwendungen für eine Mietkaution sind nicht von der Regelleistung umfasst, so dass § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Grundlage für die darlehensweise Übernahme einer Mietkaution bietet


    Quelle Bundesregierung !

    Eins möchte ich dennoch hinzufügen:


    Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II besteht aus einer (trotz des Wortbestandteils -gemeinschaft) oder mehreren Personen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Absatz 3 SGB II


    1.erwerbsfähige Leistungsberechtigte
    2.die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (= U25) und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
    3.als Partner der hilfebedürftigen Person
    1.der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    2.der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    3.eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft),
    4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
    Jede nach dem SGB II unterstützte „Bedarfseinheit“ erhält eine Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) zugewiesen, auch wenn es sich um eine Einzelperson handelt.


    Die Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II ist im Unterschied zur Wohngemeinschaft dadurch charakterisiert, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben, sondern einen gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft führen.


    Die Frage, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt oder nicht, hat in Deutschland Folgen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II[1], denn bei einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten oder Verschwägerten darf nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet werden, dass die Verwandten bzw. Verschwägerten den Hilfebedürftigen unterstützen, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Dadurch ist der Hilfebdürftige nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des SGB II und erhält insoweit keine Leistungen, es sei denn, er widerlegt die Vermutung.


    Die Vermutung ist jedoch erst zulässig, wenn der Grundsicherungsträger (Jobcenter) "positiv festgestellt" hat, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, denn der Grundsicherungsträger ist für das Vorliegen dieser Vermutungstatsache darlegungs- und beweispflichtig. Besteht zwischen dem Hilfebedürftigen und seinem Verwandten bzw. Verschwägerten lediglich eine Wohngemeinschaft, weil sie nicht gemeinsam wirtschaften, ist greift die Unterstützungssvermutung nicht. Eine Vermutung, dass ein gemeinsames Wirtschaften bereits beim Zusammenwohnen von Hilfesuchenden und Verwandten bzw. Verschwägerten vorliegt, enthält § 9 Abs. 5 SGB II gerade nicht [2].


    Das gemeinsames Wirtschaften geht über ein gemeinsames zusammen Wohnen hinaus. Die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen reicht hierfür nicht aus. Unterstützungen zur Behebung einer Notlage, die z.B. durch die Zahlungsunwilligkeit des Grundsicherungsträgers (Jobcenter) verursacht wird, begründeten noch nicht die Annahme des „Wirtschaftens aus einem Topf“. Weitere Kriterien, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gegen die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft sprechen können, sind: die getrennte Kontoführung der Bewohner, der getrennte Einkauf von Lebensmitteln und sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfs und auf jeweils eigene Rechnung, getrenntes Waschen der Wäsche, jeweils ein eigenes Zimmer der Bewohner innerhalb der Wohnung. Auch der Umstand, dass gelegentlich das Essen gemeinsam gekocht und eingenommen wird, genügt nicht für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft.[3]


    Nur wenn eine von der Behörde darzulegende und zu beweisende Haushaltsgemeinschaft vorliegt, müssen die mit dem Hilfebedürftigen zusammenwohnenden Verwandten oder Verschwägerten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der Behörde zu offenbaren.

    Horst wie Du hier schreibst : da es eine Kann-Bestimmung ist, kann das JC auch die Spielregeln hierfür festlegen, problematisch wird werden wie Ihr die Aufbringung der 3. Kaution die ihr zwischenzeitlich auch schon geleistet habt erklärt, - mal ganz fies gefragt : So bedürftig kann euer gegenwärtiger Zustand ja dann doch wohl nicht sein wenn ihr die zwischenzeitlich schon aufbringen konntet. ////


    Kann in der Tat ein größeres Problem werden bei den beiden, um Leistungen zu Erhalten.

    Gwain Zumindest kann man Feststellen das Du das richtig erkannt hast : Kai, es hat keinen Sinn mit Dir zu diskutieren, man findet einfach keinen Zugang zu Deinem Gehirn //


    Mit diesem Problem stehst Du nicht alleine, mit dem Unterschied auszugehen das Dein Verhalten nicht unbedingt mit anderen zu Vergleichen ist.

    In der Regel wird durch die ARGE eine Bürgschaftserklärung, bzw eine Garantieerklärung ausgestellt befristet für 2 Jahre. Das bedeutet wenn Du mit Deiner Freundin innerhalb den 2 Jahren ausziehst, hat der Vermieter die Möglichkeit das Jobcenter in Haftung zu Nehmen Formell gesehen ist solch eine Becheinigung wie ein Darlehen zu Sehen. Bist Du länger als 2 Jahre auf Hartz IV angewiesen musst Du diese nach Ablauf der 2 Jahre Verlängern.


    Grundsätzlich wenn Ihr beide diesen Mietvertrag abschließt seit Ihr beide als Gesamtschuldnerich zu bewerten, und der Vermieter entweder bei Dir oder bei Deiner Freunden seine Forderungen geltend machen kann wenn solch eine zu Recht ist.


    In der Hoffnung das, dass Jobcenter die Mietkaution überweist oder in bar auszahlt, kannst Du oder Ihr davon ausgehen das dieses abgewiesen wird. Zulässig einer Kaution sind 3 Monatsmieten. Keine Warmmiete sondern kalt Miete. Üblich sind meist 2 Kautionsmieten.

    GG 52 dazu vermag ich mir kein Urteil erlauben ob ein Richer oder die Richter meiner Logig folgen. Das wird wohl dann im Ermessens eines Richter liegen. Interessieren würde mich das schon von einem echten Richter zu Lesen wie er das sieht.

    Gwain geh davon aus das ich das verstehe. Das SGB II wurde gemacht für die unterste Klassengesselschaft die ausgegrenzt werden im alltäglichen Leben durch asoziale Gesetzgeber. Stimmst Du mir doch zu oder ?

    Gwain wenn das Kind eine zweite Ausbildung anfängt entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern und das volljährige kind hat einen Leistungsanspruch


    Wie lange müssen Eltern für ihre Kinder zahlen?


    Bis die Kinder eine Ausbildung abgeschlossen haben. Der Betrag richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. In ihr ist festgelegt, wie viel Unterhalt Kinder in welchem Alter bekommen. Bei Scheidungskindern muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, bis zur Volljährigkeit für den Unterhalt aufkommen. Wenn das Kind volljährig geworden ist, wird zunächst das Kindergeld voll vom Unterhaltsbedarf abgezogen. Die Eltern müssen sich den restlichen Betrag aufteilen.


    Was passiert, wenn Kinder in der Ausbildung sind, selbst Geld verdienen?


    Bei Minderjährigen wird die Hälfte des selbst verdienten Geldes auf den Unterhalt angerechnet, den Rest zahlen die Eltern. Bei Volljährigen wird das Gehalt voll angerechnet.


    Gibt es eine Altersgrenze für die Unterhaltszahlung?


    Nein, die Frist richtet sich nach der Ausbildungsdauer. Unterhalt muss aber nur für EINE Ausbildungsrichtung gezahlt werden.


    Fängt ein Kind zunächst eine Lehre an, möchte dann in diesem Bereich auch noch studieren, besteht der Unterhaltsanspruch weiter. Lernt ein Kind jedoch zunächst Krankenschwester, möchte dann BWL studieren, entfällt der Anspruch. Ein Wechsel nach einer kurzen Orientierungsphase ist aber zulässig.


    Was passiert, wenn mein Kind mit 40 plötzlich arbeitslos wird?


    Die Unterhaltspflicht gilt nur für die Zeit der Ausbildung! Danach ist das Kind für sich selbst verantwortlich.

    Gwain wenn zum Zeitpunkt das Minderjährige Kind und die Eltern Leistungen beziehen in einer BG und dieses Kind wird Volljährig und der Leistungsbezug besteht noch immer von Eltern und Kind wird das keine HG. Es bleibt eine BG. Beginnt dieses Kind nun eine Ausbildung ( U 25 ) wird es auch dann keine HG daraus und bleibt eine BG


    Beginnt ein Kind in der Zeit seiner minderjährigkeit die Ausbildung liegt eine BG vor. wird es innerhalb seiner Ausbildung 18 Jahre alt bleibt es weiterhin eine BG und wird nicht zur HG. Unterbricht der oder die Volljährige ihre Ausbildung und beginnt eine neue, entfällt die Unterhaltspflicht.

    Gwain die Tochter oder der Sohn sind die leiblichen Kinder ersten grades. Lebt ein Minderjähriges Kind zu diesem Zeitpunkt im Haushalt der Eltern, ist das eine BG. Wenn dieses minderjährige Kind weiterhin im Haushalt der Eltern Lebt und wird mit dem Zeitpunkt 18 Jahre alt und ist Volljährig kann dieser gleiche Haushalt nicht aufeinmal eine Haushaltsgemeinschaft werden.

    Wenn der Sohn oder auch die Tochter bei den Eltern lebt ist das eine BG und keine HG. Denn, wenn Minderjährige Kinder als leibliche Kinder im Haushalt der Eltern Leben ist es eine BG und ein minderjähriges Kind wenn es Volljährig wird dann aufeinmal eine Haushaltsgemeinschaft wird geht nicht. Es ist und bleibt das leibliche Kind.