Beiträge von Kai N

    GG 52 zu Deutsch hat der Leistungsbezieher keine Rechte in solchen Angelegneheiten zu Fordern und muss alles in Kauf Nehmen ?? Auch wenn der Vermieter den Mangel Beheben muss, hat der Mieter ein Recht auf Minderung weil er auch dort lebt. Der Staat kann sich doch nicht auf Kosten des Leistungsbeziehers schadhaft halten, selbst wenn dieser Krank würde oder sonstige Beeinträchtigungen hätte.


    Dann könnte ein Leistungsbezieher nie eine Mietminderung geltend machen für sich in seiner Wohnung, wenn der Staat sich an dem schadhaft hällt .


    Für meine Begriffe wäre das Rechtswidrig und würde eine Verfassungswidrigkeit darstellen.

    Aber ja. Die Miete wird durch das JC zusätzlich zur Regelleistung in der notwendigen Höhe gezahlt. Somit besteht in den Monaten mit der niedrigeren Mietzahlung auch ein niedrigerer Anspruch gegenüber dem JC.


    Hierzu wird aber dem Mieter das Recht entzogen überhaupt eine Minderung geltend zu Machen, wenn er diese zurückzahlen muss. In folge dessen würde dem Mieter dieses Recht entzogen auch solch eine Minderung für sich in Anspruch zu Nehmen, und müsste beispielsweise bei befallen von Schimmel billigend in Kauf Nehmen.


    Denn, Nutznießer ist dann das Jobcenter. der Mangel entsteht dem Mieter . Dem Jobcenter nicht. Dem Jobcenter wegen der Leistung der Miete, aber den Mieter in solch einem Fall der gesundheitlichen Beeinträchtigung.

    Folgende Situation würde Eintreffen. Der Mieter ist Hartz IV Empfänger und erhält durch das Jobcenter die Miete. Im Verlauf der Mietzeit tritt ein berechtigter Mangel auf der zu einer Mietminderung führt. Ist der Leistungsbezieher dazu verpflichtet den Betrag der Minderung an das Jobcenter zurück zu Erstatten ?

    Horst :D also ich bin ein friedliebender Mensch. ich würde dem SB doch keinen auf die Glocke Hauen im Jobcenter. Wenn überhaupt macht man das im Privatbereich außerhalb seiner Dienstzeit. Schließe ich aber aus weil ich zu so was nicht veranlagt bin weil ich grundlegend ein Mensch bin der sich verteidigt wenn man mich angreift. Dann spielt das auch keine Rolle für mich 2 von den SB zur gleichen Zeit Die Glocke des Herrn erklingen zu Lassen. :D

    Unkenntnis. Stell Dir mal vor ein SB als Angestellter vermutet irgendeine Sache und unterstellt dir das obwohl das nicht stimmt. Dann bist Du zwar in dem Moment in der Pflicht deine Unschuld zu Beweisen. Dennoch hast Du die Möglichkeit den SB drann zu Kriegen wegen einer Unterstellung von falschen Tatsachen. Die Vermutung reicht nicht aus. Dann könnte jeder auf alles wo er Lust drauf hat einfach Vermuten. Also so einfach geht das nicht.

    Horst das ist eben nicht gegeben das man ein reines einfach ignorieren kann. Man nehme an ein Mieter hat die Erlaubnis des Vermieters unter zu Vermieten. Nun stellt sich eine wild fremde Person vor und geht solch einen Mietvertrag ein als untermieter. Da kann das Jobcenter wohl kaum Sagen das hier eine eheänliche Gemeinschaft vorliegt. Somit ist das nicht gegeben das man das immer beweisen muss, und das auch das Jobcenter zu Beweisen hat das es tatsächlich vorliegt.


    Würde das Jobcenter gegenteiliges Behaupten wäre das eine Unterstellung falscher Tatsachen § 164 StGB

    Gwain ja weis zu Sehen könnte das auch sein Eine Ehe kann bestehen, ohne dass gemeinsam gewirtschaftet wird, eine eheähnliche Gemeinschaft nicht. Ohne Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft kein eheähnliches Verhältnis. (LSG Hessen 24.07.2006 - L7 86/06 ER) Ein reines Untermietverhältnis schließt eine Haushaltsgemeinschaft (BA 9.10) und damit eine eheähnliche Gemeinschaft aus. (LSG Ba-Wü 05.12.2005 - L 8 AS 3441/05 ER-B)


    Ein Wirtschaften aus einem Topf', wie dies für eine Haushaltsgemeinschaft kennzeichnend ist, (kann) nicht angenommen werden wenn einer dem anderen Mietzins zahlen muss. Stellt ein Leistungsträger nach dem SGB II die Wirksamkeit eines (Unter-)Mietvertrages nicht in Frage, sondern gewährt er den Mietzins als Kosten der Unterkunft, kann er das Zusammenleben zweier Personen auch nicht als Haushaltsgemeinschaft werten.” (LSG Ba-Wü s.o., info also 2/2006, 89) Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.„ (BA 9.10)

    Entgegen der Entscheidung des Beklagten liegt im vorliegenden Fall –noch- keine eheähnliche Gemeinschaft vor, die eine Anrechnung von Partnereinkommen begründet. Ausschlaggebend für diese Wertung sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesetzten Maßstäbe an den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. BverfGE 87, 264 ff). Danach müssen zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft so enge Bindungen bestehen, dass vom Partner ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens "erwartet werden kann":


    Nur wenn sich die Partner so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. (BVerfG , a.a.O., S. 265).


    Ob diese strengen Voraussetzungen vorliegen, kann nur anhand von Indizien ermittelt werden, wobei das BVerfG als wichtigste nennt:


    - Dauer des Zusammenlebens


    - Versorgung von Kindern im gemeinsamen Haushalt


    - Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners mit zu verfügen


    Von untergeordneter Rolle ist demgegenüber der Wunsch der Klägerin, in B einen dauerhaften Lebenspartner gefunden zu haben oder die emotionale Bindung, solange dieser keine sozioökonomisch gefestigte Basis zugrunde liegt.


    Die strenge Einkommensanrechnung in § 9 Abs. 2 SGB II fordert einen strengen Maßstab für die Beurteilung, wann eine Liebesbeziehung, die hier von der Klägerin eingestanden wird, so belastbar ist, dass von den Partnern "eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten –auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistung – füreinander einzustehen" (BSG, Urteil vom 17.10.2002 –B 7 AL 96/00 R).

    Dazu eine Frage wie sieht das denn aus wenn ein Vermieter eine Wohnung vermietet an zwei Personen, wobei einer hartz IV Empfönger ist und der andere nicht aber auch gar nichts mit dem Jobcenter zu Tun hat, und auch die Mieten getrennt sind.


    Beispiel 2 alleinstehende der Hartz IV Emfänger hat 50 m² und die andere Person unabhänig von dem Hartz IV empfänger 45 m² alles getrennt

    KdU in NRW – BSG hat erwartungsgemäß zu Gunsten der Hilfeempfänger entschieden
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    Das BSG hat mit Datum vom 16.05.2012 bestätigt, dass für die Festsetzung der Angemessenheit bei den Unterkunftskosten die WNB – Richtlinien maßgeblich seien. Das bedeutet entsprechend der landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz (WNB), ist zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit in NRW von 50 qm für eine und für jede weitere Person von weiteren 15 qm auszugehen.
    Ferner hat das BSG festgestellt, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt und dass das BSG dies für NRW schon mit Datum vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat.
    Mit diesem Hinweis stellt das BSG klar, dass in der jetzigen Entscheidung kein „neues Recht“ gesprochen, sondern bestehendes bestätigt wurde.
    Damit hat das BSG die Möglichkeit für rückwirkende Überprüfungsanträge geöffnet, diese wären bei „neuer“ Rechtsprechung aufgrund der Vorschriften des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III ansonsten ausgeschlossen.


    In der Praxis bedeutet dies jetzt:


    +++ Allen Widersprüchen und Klagen, die sich gegen zu gering berücksichtigte Unterkunfts-, Betriebs- und Heizkosten seit dem 01.01.2010 richten (Wirksamwerden des WNG) ist jetzt mit den nunmehr höchstrichterlich klargestellten Angemessenheitssätzen abzuhelfen.


    +++ Durch die BSG Entscheidung ist klargestellt worden, dass die Begrenzung der KdU ausgehend von 45 qm rechtswidrig war und dass damit von den Jobcentern landesweit Zehntausende SGB II-Empfänger betrogen wurden. Hier ist jetzt die Stellung eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X möglich und anzuraten, dieser wirkt allerdings aufgrund der Gesetzesänderungen vom letzten Jahr „nur“ noch bis zum Jahresbeginn 2011 zurück. Der Überprüfungsantrag hat zur Folge, dass die Jobcenter alle zu Unrecht gekürzte Miete, Betriebskosten und Heizkosten sowie etwaig abgelehnte Zustimmung zum Umzug und deshalb abgelehnte Umzugs- und Renovierungskosten nachzahlen muss.


    +++ Die BSG Entscheidung wird analog im SGB XII anzuwenden sein. Auch hier ist nun den Sozialhilfe- und Grundsicherungsbeziehern in NRW zu empfehlen, dahingehende Überprüfungsanträge zu stellen um etwaig gekürzte KdU – Leistungen nachgezahlt zu bekommen.


    +++ Ebenfalls wird zu diskutieren sein, inwieweit die seit Januar 2010 ergangenen Kostensenkungsaufforderungen des WNG in NRW (Januar 2010) ergangen sind überhaupt Wirksamkeit entfalten. Diese erfolgten auf der Grundlage der behördlichen Mitteilung der Leistungsberechtigte bewohne eine unangemessene Wohnung (ausgehend von 45/47 qm) un d er wurde damit aufgefordert sich eine dergestalt angemessene Wohnung zu suchen. Hier würde ich den Standpunkt vertreten, jede Unterkunftskostenreduktion ausgehend von diesen falschen Werten rechtswidrig war und daher rückwirkend zu korrigieren ist.


    +++ In NRW ist jetzt von den Jobcentern und Sozialverwaltungen zu fordern, dass sie unverzüglich ihre KdU – Richtlinien korrigieren. Zudem sollen sie öffentlich erklären, dass alle Kostensenkungsaufforderungen seit Jan 2010 unwirksam sind und dass sie jetzt den einzelnen Betroffenen ersparen, in jedem einzelnen Fall Überprüfungsanträge zu stellen, sondern die Mitarbeiter vielmehr anweisen, dass eine rückwirkende Korrektur von Amtswegen und ohne entwürdigenden Kampf erfolgt.


    In den nächsten Tagen werden wir dazu auf der Tachelesseite einen umfassenderen Artikel und einen Musterüberprüfungsantrag veröffentlichen.
    Terminbericht des BSG zu der KdU – Entscheidung unter Ziff. 5: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481



    Harald Thomé / 20.05.2012