Mein Vermieter(WG) will JC nicht in die Whg.lassen

  • Ja Kai, gerade deswegen lautet § 7 Abs. 3a eben so, wie er lautet:


    Zitat

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

  • Gwain ja weis zu Sehen könnte das auch sein Eine Ehe kann bestehen, ohne dass gemeinsam gewirtschaftet wird, eine eheähnliche Gemeinschaft nicht. Ohne Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft kein eheähnliches Verhältnis. (LSG Hessen 24.07.2006 - L7 86/06 ER) Ein reines Untermietverhältnis schließt eine Haushaltsgemeinschaft (BA 9.10) und damit eine eheähnliche Gemeinschaft aus. (LSG Ba-Wü 05.12.2005 - L 8 AS 3441/05 ER-B)


    Ein Wirtschaften aus einem Topf', wie dies für eine Haushaltsgemeinschaft kennzeichnend ist, (kann) nicht angenommen werden wenn einer dem anderen Mietzins zahlen muss. Stellt ein Leistungsträger nach dem SGB II die Wirksamkeit eines (Unter-)Mietvertrages nicht in Frage, sondern gewährt er den Mietzins als Kosten der Unterkunft, kann er das Zusammenleben zweier Personen auch nicht als Haushaltsgemeinschaft werten.” (LSG Ba-Wü s.o., info also 2/2006, 89) Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.„ (BA 9.10)

  • Zitat

    wird vermutet

    @ Kai und ob Du es glaubst oder nicht im SGB reicht eine Verdächtigung aus, so wie einst unter Erich, das haben wir vom Osten nämlich auch übernommen das nicht mehr die Schuld bewiesen werden muss, die wird Dir einfach unterstellt - sondern das Du beweisen musst das Du unschuldig bist !!! Sozial ist wenn man trotzdem lacht ! :D:D:D


    Man weis nicht aber man vermutet, ist wie mit der Kirche da gibt es auch einen Gott obwohl den noch keiner gesehen hat - ausser dem Tschechen mit Vornamen Karel vielleicht!

  • Zitat

    Ein reines Untermietverhältnis schließt eine Haushaltsgemeinschaft (BA 9.10) und damit eine eheähnliche Gemeinschaft aus.

    @ Kai - dann definier mal den Begriff "reines" - vermutlich kommen die vom JC dann nur gucken ob dort richtig geputzt wird, :D :D :D Mano ich stekc gleich den Kopp in de Klo Schüssel und zieh ab - kann ja wohl nicht so schwer zu begreiden das das die vom JC da eben kein "reines" Untermieterverhältnis vermuten, sondern das die Dreck am Stecken haben und doch im Sinne einer BG miteinander leben!

  • Horst das ist eben nicht gegeben das man ein reines einfach ignorieren kann. Man nehme an ein Mieter hat die Erlaubnis des Vermieters unter zu Vermieten. Nun stellt sich eine wild fremde Person vor und geht solch einen Mietvertrag ein als untermieter. Da kann das Jobcenter wohl kaum Sagen das hier eine eheänliche Gemeinschaft vorliegt. Somit ist das nicht gegeben das man das immer beweisen muss, und das auch das Jobcenter zu Beweisen hat das es tatsächlich vorliegt.


    Würde das Jobcenter gegenteiliges Behaupten wäre das eine Unterstellung falscher Tatsachen § 164 StGB

  • @ Kai - und nun stell Dir mal vor die besagte Person ist der SB vom JC - wetten das die vom JC dann den Begriff eines "reinen Untermietverhältnisses auch nicht in Frage stellen, oder wenn die Wohnung in China ist, da interessiert es das JC auch vermutlich recht wenig ob da ein Sack Reis um fällt, annehmen kann man so ziemlich alles - Faktuum ist die vom JC dürfen das und Du solltest das besser sein lassen, etwas anzunehmen weil, wenn Du was annimmst wir jedes mal eine neue Fallsituation durchkauen müssen, die mit der Ursprungsproblematik dann nichts mehr gemeinsam hat

  • Horst gut erkannt wie Du schreibst : Du was annimmst wir jedes mal eine neue Fallsituation durchkauen müssen, die mit der Ursprungsproblematik dann nichts mehr gemeinsam hat
    Nennt man auch anerkenntnis.

  • Zitat

    Somit ist das nicht gegeben das man das immer beweisen muss, und das auch das Jobcenter zu Beweisen hat das es tatsächlich vorliegt.

    Falsch Kai im Strafgesetzverfahren muss man Dir etwas beweisen im SGB reicht die Vermutung aus; hatte hier doch grade jemand gepostet ! Und dann darfst Du das Gegenteil beweisen! Also wenn TE jetzt schreibt das sie nur auf Frauen steht und dies belegen kann wird ihr sicherlich auch keine eheänliche Beziehung unterstellt werden können ! Aber wie gesagt das muss sie jetzt beweisen! Ist aber auch nur ein Beispiel!

  • Ist doch klar fängt doch schon bei der Antragstellung an, da vermutet man zunächst einmal das Du Dir auch anders helfen kannst als unbedingt Leistungen beanspruchen zu müssen und dann geht es weiter da vermutet man dann das andere Stellen zu Leistungen verpflichtet sein könnten "Bafög, Eltern, BG eheänliche Gemeinschaft usw." jetzt sag mir nicht das das nicht alles auf Vermutungen basiert!

  • Unkenntnis. Stell Dir mal vor ein SB als Angestellter vermutet irgendeine Sache und unterstellt dir das obwohl das nicht stimmt. Dann bist Du zwar in dem Moment in der Pflicht deine Unschuld zu Beweisen. Dennoch hast Du die Möglichkeit den SB drann zu Kriegen wegen einer Unterstellung von falschen Tatsachen. Die Vermutung reicht nicht aus. Dann könnte jeder auf alles wo er Lust drauf hat einfach Vermuten. Also so einfach geht das nicht.

  • @ Kai dann krieg Du mal einen SB am Kragen ! :D das würde ich ja mal gerne sehen - kennst Du den Begriff "aalglatt" ? :D - bei sowas verschwendest Du nur Deine kostbare Lebenszeit. Entweder hast Du den Mut sofort im Affekt dem eins auf die Glocke zu geben wenn der Dir dumm kommt oder Du stellst Dir den zwecks Abbau von Aggression einfach nur unbekleidet vor, etwas anderes wird Dir wohl kaum was bringen ! :D Eine Krähe hakt der anderen kein Auge aus !

  • Horst :D also ich bin ein friedliebender Mensch. ich würde dem SB doch keinen auf die Glocke Hauen im Jobcenter. Wenn überhaupt macht man das im Privatbereich außerhalb seiner Dienstzeit. Schließe ich aber aus weil ich zu so was nicht veranlagt bin weil ich grundlegend ein Mensch bin der sich verteidigt wenn man mich angreift. Dann spielt das auch keine Rolle für mich 2 von den SB zur gleichen Zeit Die Glocke des Herrn erklingen zu Lassen. :D

  • Ich bevorzuge dann lieber die Diplomatische, und juck mir mit dem Mittelfinger die Nasescheidewand weils juckt und hör ihm zu was er denn so zu Erzählen hat. Horst na nu bitte ich Dich aber. Tssssssss

  • Könnte auch eine berechtigte Frage sein wo steht denn was im SGB II zu eheänliche Gemeinschten zwischen Schwule oder Lesben. Gilt dazu auch wenn diese länger als ein Jahr zusammenleben ?


    Dann lies das Gesetz mal genau: Dort steht nur "Partner". Und das schließt gleichgeschlechtliche mit ein.


    In der Erläuterung zum § 7 steht dann auch: "Mit der Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c bildet im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Nr. 3b a. F. nunmehr neben der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft jede Einstehensgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift eine Bedarfsgemeinschaft. Bislang wurden nur die eheähnlichen und damit heterosexuellen Gemeinschaften als Bedarfsgemeinschaft angesehen, gleichgeschlechtliche partner-schaftsähnliche Gemeinschaften blieben außer Betracht. Die neue Vorschrift stellt allein auf den Willen dieser Gemeinschaften ab, für-einander Verantwortung tragen und füreinander einstehen zu wol-len. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift müssen die Ge-meinschaften nach verständiger Würdigung weiterhin einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft ähnlich sein.