Anspruch auf ALG 2 ?

  • Hallo,


    meine Situation ist folgende:
    im Zuge der Trennung von meinem Ehemann, bin ich in die 2-Zimmer-Wohnung zu meinem 20-jährigen Sohn gezogen.
    Da ich während der Ehe Hausfrau war und mein Sohn zu diesem Zeitpunkt auch arbeitslos wurde, haben wir einen Antrag auf AlG2 gestellt, welcher auch bewilligt wurde.
    Auf Grund einer Erkrankung konnte ich meinen alten Beruf nicht mehr ausüben und fange am 30.4. eine 10-monatige Weiterbildung an.
    Mein Sohn hat nun wieder Arbeit gefunden und arbeitet in Teilzeit.
    Ich erhalte von meinem Ehemann einen Trennungsunterhalt von 272 € monatlich, mein Sohn hat einen Bruttoverdienst von 1200 €, Miete+Gas betragen monatlich ca. 350 €.


    Meine Frage ist, ob ich denn nun überhaupt noch Anpruch auf ALG2 habe oder ob das Gehalt meines Sohnes irgendwie angerechnet wird und er sozusagen mich mitfinanzieren muß?
    Das wäre für mich katastrophal, da ich ja sowieso froh bin, dass er mich bei sich "aufgenommen" hat und ich natürlich nicht möchte, dass er seine Mutter mitfinanzieren muß.


    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar, leider hab ich noch nichts passendes, d.h. für mich verständliches gefunden, was mir meine Frage beantworten würde.


    Vielen Dank und viele Grüße
    Roxi

  • Natürlich kannst du einen eigenen Hartz IV Antrag stellen. Das Geld von deinem Sohn wird nicht mit angerechnet. Du solltest auch sehen, dass du eine eigene Wohnung bekommst. Zahlt dein Mann den Trennungsunterhalt freiwillig oder wurde er vom Gericht festgelegt? Ich frage nur, weil es ja auch sein kann, dass dir mehr Trennungsunterhalt zusteht.

  • Hallo Birgit,


    vielen Dank für deine Antwort.
    Der Trennungsunterhalt wurde vom Gericht festgelegt.


    Mein Sohn hat nun vom Jobcenter eine Veränderungsmitteilung+ eine Anlage, in welcher es um "Einkommenserklärung zur Feststellung jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person" geht, erhalten.
    Nun gehe ich davon aus, dass ich mich dort auch mit eintragen muß, da wir bis vor ganz kurzem, also bis zu seinem Arbeitsantritt, eine Bedarfsgemeinschaft waren? Ist das richtig (ich seh leider gar nicht durch)?
    Deshalb meine Sorge, dass sein Gehalt vom Jobcenter mir mit angerechnet wird.


    Danke und lieber Gruß
    Roxi

  • Hallo,


    eben habe ich ein Schreiben vom Jobcenter bekommen, aus welchem hervor geht, dass wir wohl doch eine Bedarfsgemeinschaft darstellen.
    Ich geh da nun morgen gleich früh hin um das zu klären, weiß nur leider nicht, welche Argumente ich anbringen soll, dass wir eben keine Bedarfsgemeinschaft sind.
    Kann mir da eventuell jemand einen Rat geben?


    Lieber Gruß
    Roxi

  • @ Roxi - es ist so wie lacki schreibt - Ihr bildet keine BG sondern wart bisher eigentlich 2 eigenständigen BG'S in einer HG ähnlich einer WG aber eben unter Verwandten.

    Zitat

    Nun gehe ich davon aus, dass ich mich dort auch mit eintragen muß, da wir bis vor ganz kurzem, also bis zu seinem Arbeitsantritt, eine Bedarfsgemeinschaft waren? Ist das richtig (ich seh leider gar nicht durch)?

    dies ist nicht richtig - da wird dem SB ein Fehler unterlaufen sein, denn Dein Sohn war ja schon von Zuhause ausgezogen und lebte in seiner eigenen BG wenn dann eine Person verwandtschaftlichen Grades hinzuzieht, wird diese ebenfalls als eigenständige BG behandelt solltest Du z.B. noch ein weiteres kleineres Kind haben, nur als Beispiel, dann ist dies auch nur Deiner BG zu zurechnen, beide BG's existieren dann nicht als WG sondern als HG, solltest Du auch so Deinem SB erklären bzw. sollte auch Dein Sohn dies seinem SB erklären denn ich denke da steht ihm noch eine Nachzahlung zu und Dir auch der Mietanteil an der HG mittels eines eigene ALG II Bezugs. Mit der Arbeitsaufnahme enttfällt zudem vermutlich bei Deinem Sohn die Bedürftigkeit und somit der ALG II Bezug, bei Dir bleibt er wohl noch bestehen, aber als nach wie vor HG musst Du natürlich Deinen Mietanteil an Deinen Sohn leisten!

  • Vielen Dank für deine Antwort, so weiß ich, was ich morgen dem SB sagen muß.
    Dann ist es tatsächlich so, dass man uns fälschlicher Weise als BG eingestuft hat, was uns natürlich gar nicht bewußt war.


    Vielen Dank und viele Grüße
    Roxi

  • @ Roxi - achte bitte da drauf das nicht das Argument kommt das Dein 20 jähriger Sohn aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit sowieo hätte wieder zu euch in die BG ziehen müssen, dem ist nicht so er hatte ja bereits eine eigene Wohnung und damit hat er dann auch, selbst wenn er keine Ausbildung hat und die Eltern eigentlich unterhaltspflichtig wären, dennoch das Anrecht auch weiterhin eine Eigene Wohnung zu bewohnen. Er war und ist in diesem Fall als eigenständige BG zu bewerten! Wenn es Probleme gibt dann gibst Du bitte Deine Version zur Niederschrift an denn dann ist zumindest ab diesem Zeitpunkt schon mal klar das Ihr eine andere Rechtslage kennt. Und ganz wichtig : Stellt einen Antrag auf Widerspruch gegen den bereits zurückliegenden Bewilligungsbescheid, Frist 4 Wochen denn ab jetzt ist euhc die rechtslage bekannt und dann müsst Ihr euren Anspruch durch Wahrung der Frist im Auge behalten. Der Widerspruch bezieht sich ab sofort auf diesen zurückliegenden Bescheid das solltet Ihr auch zur Niederschrift aufnehemn lassen!


    Viel Spass und last euch nicht verunsichern, selbst wenn dort jemand eine andere Rechtsauffassung vertritt, dann aber unbedingt eure Version zur Niederschrift abgeben!

  • Hallo,
    ich bins leider schon wieder.
    Ich hab immer noch den gleichen Ärger...
    Könnte mir eventuell jemand genau sagen, wo ich finden kann, dass ich eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilde?
    Ich habe nun schon wieder vom Jobcenter ein Schreiben bekommen, dass ich alle Gehaltsbescheinigungen und Kontoauszüge meines Sohnes einreichen soll, da wir eine Bedarfsgemeinschaft bilden, Leistungen wurden mir ab Juni gestrichen.
    Ich war heute bei einem Anwalt für Sozialrecht und der meinte, dass er erst was machen kann, wenn ich einen Bescheid vom Jobcenter bekomme, aus welchem hervorgeht, dass wir als Bedarfsgemeinschaft geführt werden. Auch meinte er, dass es eventuell schwierig wird, durchzusetzen, dass ich eine eigene BG bin, sondern dass wir eher eine Haushaltsgemeinschaft sind und mein Sohn dann auch zum gewissen Teil für mich aufkommen muß. Das habe ich nun überhaupt nicht begriffen, da ich überall und auch hier gehört habe, dass ich eine eigene BG bin.
    Ich versteh langsam gar nichts mehr :(


    Vielen Dank und lieber Gruß
    Roxi

  • Zitat

    Könnte mir eventuell jemand genau sagen, wo ich finden kann, dass ich eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilde?


    Du musst das Ganze aus der Warte Deines Sohnes sehen. Nach dem jauchschen Ausschlußverfahren ist Dein Sohn nicht hilfebedürftig und zudem ist er erwachsen. Er hat nichts mit dem Jobcednter zu schaffen, entsprechend hat dieses auch keine rechtliche Handhabe irgendwelche Unterlagen Deines Sohnes einzufordern. Hier steht's:


    Zitat

    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. (§ 9 Abs. 1 SGB II


    Nunmehr sollte Dein Sohn aktiv werden und formlos ein Schriftstück aufsetzen, etwa mit folgendem Wortlaut:


    Hiermit weise ich darauf hin, dass ich mit meiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebe und daher keine Veranlassung habe, Ihnen die geforderten Unterlagen vorzulegen. Ich versichere hiermit an Eides statt, der Unterstützungsvermutung aus § 9 Abs. 5 SGB II widersprechend, dass ich meine Mutter, mit Ausnahme meines Mietanteils, weder aus meinem Einkommen noch aus meinem Vermögen unterstütze!


    Damit sollte dann Ruhe sein!


    Gawain

  • Wenn der Sohn oder auch die Tochter bei den Eltern lebt ist das eine BG und keine HG. Denn, wenn Minderjährige Kinder als leibliche Kinder im Haushalt der Eltern Leben ist es eine BG und ein minderjähriges Kind wenn es Volljährig wird dann aufeinmal eine Haushaltsgemeinschaft wird geht nicht. Es ist und bleibt das leibliche Kind.

  • Absoluter Quatsch!
    Du verstehst mal wieder überhaupt nichts! Was glaubst Du denn, wozu es sonst eine Haushaltsgemeinschaft gibt? Damit erwachsene verwandte Hilfebedürftige mit Nichthilfebedürftigen Verwandten zusammenwohen können! Ein 20-jähriger ist doch vor dem Gesetz kein Kind mehr!!!

  • Gwain die Tochter oder der Sohn sind die leiblichen Kinder ersten grades. Lebt ein Minderjähriges Kind zu diesem Zeitpunkt im Haushalt der Eltern, ist das eine BG. Wenn dieses minderjährige Kind weiterhin im Haushalt der Eltern Lebt und wird mit dem Zeitpunkt 18 Jahre alt und ist Volljährig kann dieser gleiche Haushalt nicht aufeinmal eine Haushaltsgemeinschaft werden.

  • Zitat

    Wenn dieses minderjährige Kind weiterhin im Haushalt der Eltern Lebt und wird mit dem Zeitpunkt 18 Jahre alt und ist Volljährig kann dieser gleiche Haushalt nicht aufeinmal eine Haushaltsgemeinschaft werden.


    Ja aber klar doch! Auf welcher Rechtsgrundlage willst Du denn einen erwachsenen, Nichthilfebedürftigen zwingen einer BG anzugehören?

  • ! Ein 20-jähriger ist doch vor dem Gesetz kein Kind mehr!!!


    Es ist verwandtschaftlich immer das Kind seiner Eltern. Die Frage der Mündigkeit ist was anderes. Die tritt nach Gesetz mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Im SGB II ist deshalb immer von Kindern die Rede und dann gibt es entsprechende Eingruppierungen (volljährig, unter 25, ..)

    Der Dienstweg ist die Verbindung zwischen Holzweg und Sackgasse.

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  • Gwain wenn zum Zeitpunkt das Minderjährige Kind und die Eltern Leistungen beziehen in einer BG und dieses Kind wird Volljährig und der Leistungsbezug besteht noch immer von Eltern und Kind wird das keine HG. Es bleibt eine BG. Beginnt dieses Kind nun eine Ausbildung ( U 25 ) wird es auch dann keine HG daraus und bleibt eine BG


    Beginnt ein Kind in der Zeit seiner minderjährigkeit die Ausbildung liegt eine BG vor. wird es innerhalb seiner Ausbildung 18 Jahre alt bleibt es weiterhin eine BG und wird nicht zur HG. Unterbricht der oder die Volljährige ihre Ausbildung und beginnt eine neue, entfällt die Unterhaltspflicht.

  • @ GG52


    Klar, in den Augen der Eltern wird selbst der 65-jährige Sohn noch deren Kind sein, aber nach dem BGB ist ein Kind eine Person, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies ist aber nicht das Thema, sondern das der 20-jährige Sohn mit seiner Mutter in HG lebt und hierfür der Unterstützungsvermutung nach 9/5 SGB II widersprochen werden muss.
    Kai vertritt die Meinung: Einmal Kind immer Kind = einmal BG immer BG!!!

  • Gwain wenn das Kind eine zweite Ausbildung anfängt entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern und das volljährige kind hat einen Leistungsanspruch


    Wie lange müssen Eltern für ihre Kinder zahlen?


    Bis die Kinder eine Ausbildung abgeschlossen haben. Der Betrag richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. In ihr ist festgelegt, wie viel Unterhalt Kinder in welchem Alter bekommen. Bei Scheidungskindern muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, bis zur Volljährigkeit für den Unterhalt aufkommen. Wenn das Kind volljährig geworden ist, wird zunächst das Kindergeld voll vom Unterhaltsbedarf abgezogen. Die Eltern müssen sich den restlichen Betrag aufteilen.


    Was passiert, wenn Kinder in der Ausbildung sind, selbst Geld verdienen?


    Bei Minderjährigen wird die Hälfte des selbst verdienten Geldes auf den Unterhalt angerechnet, den Rest zahlen die Eltern. Bei Volljährigen wird das Gehalt voll angerechnet.


    Gibt es eine Altersgrenze für die Unterhaltszahlung?


    Nein, die Frist richtet sich nach der Ausbildungsdauer. Unterhalt muss aber nur für EINE Ausbildungsrichtung gezahlt werden.


    Fängt ein Kind zunächst eine Lehre an, möchte dann in diesem Bereich auch noch studieren, besteht der Unterhaltsanspruch weiter. Lernt ein Kind jedoch zunächst Krankenschwester, möchte dann BWL studieren, entfällt der Anspruch. Ein Wechsel nach einer kurzen Orientierungsphase ist aber zulässig.


    Was passiert, wenn mein Kind mit 40 plötzlich arbeitslos wird?


    Die Unterhaltspflicht gilt nur für die Zeit der Ausbildung! Danach ist das Kind für sich selbst verantwortlich.