Beiträge von Hunteschiffchen

    Hallo liebe Forumer,


    ich habe ein paar Fragen zu meinem WBA.
    Mein Erstantrag war zum 01.04.'12, genehmigt Ende Juli '12 und (Rück-)Zahlungen auch in dem Monat erhalten.
    Ich erhalte 65 Euro Regelbedarf, die Kosten für mein WGZimmer und die KK vom Jobcenter bezahlt.
    Ich bin nach dem Studium derzeit freiberuflich tätig (variiert zwischen 350 und 550 Euro) und habe meine Verdienstangaben für 6 Monate im Voraus jetzt im 5. Verdienstmonat knapp richtig hochkalkuliert (es sind etwa 100 Euro weniger).


    Da mein Verdienst leider auch stark variierte (Stundenausfall, etc.), hat mir mein Bruder während der Zeit, als die Bewilligung noch nicht abzusehen war (Mai und Juni), 2x Geld für die Miete geliehen. Diese sind als Einzahlung/Überweisung auf meinem Konto an zwei Monaten gebucht, jedoch nur einmal explizit als Mietzahlung im Verwendungszweck angegeben.
    Wie läuft das jetzt mit dem Jobcenter? Da ich das Geld geliehen bekommen habe, weiß ich nicht, ob das jetzt als Einnahme/Einkommen gilt? Und wenn ja, wie mache ich das richtig, da es sich ja um eine "Leihgabe" handelt? Reicht eine schriftliche Erläuterung zu den Kontoauszügen?
    Ich habe mir das ja geliehen, weil ich überhaupt nicht wusste, ob der Antrag überhaupt genehmigt wird und ich leider weniger verdient hatte und es nicht mehr für die Miete ausreichte.


    Im August haben mir meine Eltern Geld für ein Festivalbesuch (Ticket 60Eur, Fahrtkosten 20Eur und Verpflegung 20Eur) in Höhe von 100 Euro geschenkt. Wie gebe ich das an? Auch hier ist es als Guthaben in mein Konto eingezahlt worden.
    Muss ich hier das genauestens nachweisen (Ticket, etc.), dass es für ein Festivalbesuch überwiesen wurde, oder zählt das als Einkommen?


    Vielen Dank schonmal und schöne Grüße
    Hunteschiffchen

    Hallo,


    vielen Dank für die Antwort. Ihren Beitrag habe ich gelesen und mich im AufenthG kurz eingelesen. Soweit ich das richtig verstanden habe, trifft dieses Gesetz auf mich nicht zu, da mein Aufenthaltsrecht, wie im 1. Kapitel, §1 (2.1) formuliert ist, nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt wird::


    ---""Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) ""
    "§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich"


    (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,


    1.deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, ---


    Eine Bescheinigung gemäß §5 Freizügigkeitsgesetz/EU besitze ich, in dem mir bestätigt wird, dass ich zum Aufenthalt in D berechtigt bin.


    Und noch aus der EU-Gesetzgebung:
    "Recht auf Daueraufenthalt


    Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat, erwirbt das Recht auf Daueraufenthalt, sofern keine Ausweisungsmaßnahme gegen ihn angeordnet wurde.
    Dieses Recht ist an keinerlei Voraussetzungen mehr geknüpft und findet ebenfalls Anwendung auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und sich fünf Jahre mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Wurde das Recht auf Daueraufenthalt gewährt, kann es nur aberkannt werden, wenn die Abwesenheit vom Aufnahmestaat zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet.


    Unionsbürger erhalten auf Antrag ein Dokument zur Bescheinigung des Rechts auf Daueraufenthalt. Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, eine unbegrenzt gültige Daueraufenthaltskarte aus, die automatisch alle zehn Jahre verlängerbar ist. Sie wird innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags ausgestellt. Die Kontinuität des Aufenthalts kann durch eines der im Aufenthaltsmitgliedstaat üblichen Beweismittel nachgewiesen werden."
    (http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/living_and_working_in_the_internal_market/l33152_de.htm)


    Eine Fiktionsbescheinigung, wie in Ihrem Beitrag, wird doch dann eigentlich für meinen Fall doch gar nicht benötigt, oder sehe ich das falsch?


    Vielen Dank
    Hunteschiffchen

    Hallo liebes Forum,


    für den Antrag auf Hartz4 benötigt das Jobcenter laut Brief noch eine Fiktionsbescheinigung.
    Ich werde nicht ganz schlau aus den Informationen im Netz.
    Was ist das genau und wieso wird diese benötigt?
    Eine EU-Freizügigkeitsbescheinigung habe ich bereits abgegeben.


    Ich bin EU-Bürgerin, bin hier geboren, lebe seit 30 Jahren hier, ich habe das Studium beendet, bisher nur Jobs auf Honorarbasis und warte auf einen freien Referendariatsplatz in meinem Bundesland.


    Vielen Dank
    Hunteschiffchen :)