Beiträge von Kätzchen35

    Hallo,cindy


    § 30 SGB II in der Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes 1.10.2005
    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen auf Erwerbstätigkeit ein weiterer Beitrag abzusetzen. Die beläuft sich


    1.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
    2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
    3.An Stelle des Betrages von 1200 Euro tritt für Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in BG leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1500 Euro.
    Hierzu kommen noch die 100 Euro die ja generell frei sind.
    Abzugsfähig sind noch eine pauschlae Versicherung von 30 Euro und Werbungskosten von 15,33 Euro
    Fahrtkosten können ebenfalls geltend gemacht werden (einfache Strecke)


    Also bitte genau auf den Berechnungsbogen sdchauen.


    Gruß
    Kätzchen35

    Hallo Nicole,


    hier wird wohl das Zufussprinzip greifen. Das heißt das dein Lohn, welcher im August auf dein Konto eingeht, dir auch für diesen Monat einmalig verrechnet wird.


    Gruß
    Kätzchen35

    zicke schrieb:


    minijobs gehen nur bis zu einer arbeitszeit von 14,9 h/woche. wurde gestern auch von einer juristin in einem gespräch so bestätigtmfg
    zicke


    Die Stundenbegrenzung für Minijobs wurde aufgehoben!
    Seit 2003 ist ein Arbeitsverhältnis geringfügig im Sinne der Sozialversicherung, wenn das monatliche Brutto bei höchstens 400 Euro liegt.

    Hallo mfoerster ,


    hier gelten keineswegs die gleichen regeln wie beim ALG II, ist mir zumindest nicht bekannt.
    Allerdings würde ich raten selbst jetzt schon zu schauen, ob die Wohnung der Angemessenheit nach dem SGB II entspricht.


    Gruß
    Kätzchen35

    Hallo,


    Renovierungskosten bei Einzu oder Auszug dienen nicht der Instandhaltung einer Wohnung, deshalb sind sie demnach Wohnungsbeschaffungskosten ( §22 ABS.3 SGB II und §29 Abs. 1 satz 7 SGB XII).
    Diese müssen daher anerkannt werden, wenn der Umzug notwendig ist, die Miete der neuen Wohnung angemessen ist, wenn das Amt der Anmietung vorher zugestimmt hat und die Auszugs bzw. Einzugsrenovierung mietvertraglich durchgeführt werden muss.


    Also wenn dies alles zutrifft, würde ich einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen.


    Gruß
    Kätzchen35

    Hallo Thomas,



    ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wird erst dann genehmigt, wenn
    1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann
    §22 a S 2 Nr. 1 SGB II
    2. derer Bezug der Unterkunt zur Eingleiderung in den Arbeitsmak erforderlich ist oder
    §22 a S 2 Nr. 2 SGB II
    3.eine sonstiger, ähnlicher schwerwiegender Grund vorliegt
    §22 a S 2 Nr. 3 SGB II


    Wenn ein Auszug der U25 jährigen ohne Zustimmung des Amtes aus dem Elernhaus erfolgt, dann hat dies Folgen:


    U25 werden (obwohl sie nicht meh im Elternhaus wohen) weiterhin ur BG der Eltern gezählt.
    Strafregelleistng von 276 Euro, ween Ausz9ug hne Zustimmung.(§22a SGB II)
    Kein Anpuchs auf Übernahme der KDU.(§22 a S 1 SGB II)
    Kein Anspruch auf Erstertattung für die Wohnung (§23 Abs.6 SGB II)


    Gruß
    Kätzchen35

    Hallo lilafantasy


    einmal zu Hause ausgezogen und das vor schon längerer Zeit, kann das Amt dich nicht so einfach wieder auf die elterliche Wohnung verweisen.
    Solltest du, wovon ich ausgehe Leistungen nach dem SGB II erhalten, lass dir vom Amt den Aus bzw. Umzug schriftlichen.
    Also such dir eine Wohnung und lass diese vor Unterzeichnung des Mietvertrages vom Amt genehmigen, dabei geht es um die Angemessenheit. Kläre vorher alles in einem persönlichen Gespräch mit deinem SB ab.


    Viel Erfolg!
    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Becky,


    also wenn du erst ab dem 1.8. deine Ausbildung beginnst, läuft dein Anspruch auf ALG II bis zum 31.07.2006.


    Ansruchvorausetzungen für BAB:
    haben Azubis die nicht bei den Eltern wohnen
    Azubis unter 18 Jahren die nicht bei den Eltern wohnen aber nur wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern mehr als eine Stunde Fahrtzeit entfernt ist. Sie bekommen BAB ohne diese Bedingung.
    Wenn sie verheiratet sind oder selbst Kinder haben.
    Azubis über 18 die nicht bei ihren Eltern leben haben immer Anspruch auf BAB


    Anspruch auf ALG II nur für Azubis ohne Ansruch auf BAB, also die bei ihren Eltern leben oder die unter 18 sind.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35