Beiträge von Kätzchen35

    Hallo,


    Das Urteil Az: S9 405/05 ER vom 16.08.05: wurde am 16.03.2006 durch das LSG Sachsen Az.: L 3 B 223/05 AS-ER aufgehoben.



    DVO zum § 11 SGB II


    Einmalige Einnahmen
    (1) Einmalige Einnahmen sind z.B. Steuererstattungen, Lohnnachzahlungen,
    Eigenheimzulagen (sofern nicht nachweislich zur Finanzierung
    einer selbst bewohnten Immobile genutzt), Glücksspielgewinne,
    Gratifikationen, aber auch Weihnachts- und Urlaubsgelder.
    (2) Wie einmalige Einnahmen zu behandeln sind auch laufende
    Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen
    (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AlgII-VO). Dies gilt z. B. für Gagen aus Engagements
    von Sängern, Schauspielern oder sonstiger Kulturschaffenden
    aus nicht abhängigen Beschäftigungsverhältnissen.
    (3) Die einmaligen Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum
    aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag
    auf den Anspruch anzurechnen. Die Anrechnung ist in der Regel
    ab dem auf den Zufluss folgenden Kalendermonat vorzunehmen.
    Ist die einmalige Einnahme geringer als der Bedarf, so ist sie grundsätzlich
    in einer Summe auf den monatlichen Bedarf anzurechnen.
    Ansonsten ist der angemessene Zeitraum nach pflichtgemäßem
    Ermessen festzusetzen. Dabei ist sicher zu stellen, dass der Krankenversicherungsschutz
    nicht entfällt; d. h. es muss ein Zahlbetrag
    verbleiben. Der Zeitraum sollte sechs Monate nicht übersteigen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo ULL ,


    leider muss ich mich hier meinem Vorschreiben anschließen. Etwas verwirrend dein Posting.
    Kann hier auch nur spekulieren. Geht es hier um Unterhaltleistungen (Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss) die du nicht angegeben hast/ haben sollst?! Vielleicht magst du ja nochmal etwas dazu schreiben, damit wir hier versuchen können dir, dir sofern dies möglich ist, zu helfen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo dynasti,


    nur mal so zur Info und vielleicht hilft es dir weiter:
    Wohngled ist eine vorrangige Leistung zum ALG II.
    Daher würde ich ersteinmal den Anspruch aus Wohngeld überprüfen lassen, dies geht eben nur indem man einen Antrag stell.
    Sollte eine Ablehnung erfolgen, dann kann man versuchen auch rückwirkend einen ANtrag auf ALG II zu stellen (§ 28 SGB X). Allerdings muss die unverzüglich geschehen, was da heiß, nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung erfolgt ist.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo AMmi,


    nun als erstes einmal: BITTE NICHT AUF DIE FORDERUNG DES AMTES EINGEHEN!!!!!!!!
    Die können dich nicht auf die elterliche Wohnung verweisen, dazu haben sie kein Recht. Wenn du dem nach gehst, kommst du so schnell nicht mehr da raus.
    Um deine weierer vorgehensweise abzusichern raten ich dir einen Rechtsanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. DAzu gehst du vorab zu deinem zuständigem Amtsgericht und holst dir einen Beratungsschein (kostet 10 Euro), damit ist die Beratung beim RA kostenfrei.


    Viel Glück
    Kätzchen35

    Hallo,groovy


    ich würde dir hierzu anraten, das du dir eine Rechtsauskunft von einem RA für Sozialrecht einholst. Vorab kannst du bei deinem zuständigem Amtsgericht einen Beratungschein beantragen (kostet 10 Euro), damit die die Beratung beim RA kostenfrei..


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    (leider)Es ist korrekt und du wirst nicht umherkommen die Mietbescheinigung des Vermieters vorzulegen. Daraus muss hervorgehen wie hoch deine tatsächliche Miete m², sowie die KDU-Kosten.


    Wenn du allerdings einen Mietvertrag hast voraus dies schon hervorgeht, dürfte dies auch ausreichend sein.


    Gruß
    Kätzchen

    § 11 Abs 2 Nr.3 SGB II
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    Gesetzl. vorgeschrieben sind KFZ Haftpflicht, Pflegeversicherung für private KV (§23SGBXI) und Haftpflichtversicherungen bei bestimmten Berufsgruppen. Die Beiträge für diese Versicherungen sind in nachgewiesener Höhe vom Einkommen absetzbar.


    Wenn kein Einkommen erziehlt wird werden diese Beiträge auch nicht übernommen!!


    Gruß
    Kätzchen

    Hallo,


    lasst den Bescheid über einen RA für Sozialrecht prüfen, dieser kann dann ggf. einschreiten. Es gibt die Möglichkeit beim Amtgericht einen Beratungsschein zu beantragen, mit diesem sucht ihr dann mal einen RA für Sozialrecht auf.


    Viel Erfolg
    Liebe Grüße
    Kätzchen

    HalliHallo,


    ich will euch nicht in Schrecken versetzen. Nur wenn ihr einaml als eheähnliche Gemeinschaft "eingestuft" werdet, ist es "schwierig" da wieder heraus zu kommen. Die Beweislast dem zu widersprechen liegt bei euch. Man kann dem sehr wohl widersprechen nur muss dies auch Hand und Fuss haben.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Schlemi,


    nun du hast schon richtig gelesen. Allerdings würde ich trotzalledem Vorsicht walten lassen.
    Das Amt wird "versuchen" euch auf eheähnliche BG einzustufen. Was das bedeutet brauch ich glaube nich weiter ausführen.
    Am besten ihr reicht dann gleich eine schriftliche Widerlegung mit ein.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo chris,
    Diese Gesetzesänderung gibt es. Hier ein Ausschnitt aus der DVO:


    Unter 25-jährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft
    (1) Unter 25-jährige unverheiratete Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern
    leben, gehören grundsätzlich zu deren Bedarfsgemeinschaft
    und erhalten die geminderte Regelleistung in Höhe von 80 v. H. Leben
    sie im Haushalt der Eltern mit eigenem Kind und/oder einem
    Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, entsteht eine Konkurrenzsituation,
    da sie grundsätzlich auch mit ihrem Kind und/oder
    Partner eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Da die Höhe der Regelleistung
    von der Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft abhängt (s.
    Kapitel 2.2 zu § 20), kann das Kind nur einer Bedarfsgemeinschaft
    angehören.
    (2) Unter 25 Jahre alte unverheiratete Kinder sind der Bedarfsgemeinschaft
    ihrer Eltern zuzuordnen, wenn sie
    ? mit ihren erwerbsfähigen Eltern oder einem erwerbsfähigen
    Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen,
    ? nicht erwerbsfähig sind und mit ihrem eigenen Kind im
    Haushalt der Eltern leben (das eigene Kind gehört nicht
    zur Bedarfsgemeinschaft; es hat dem Grunde nach Anspruch
    auf Leistungen nach dem SGB XII) oder
    ? selbst erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S.1), also mindestens 15
    Jahre alt sind, und mit ihren nicht erwerbsfähigen Eltern
    oder mit nur einem nicht erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen
    Haushalt wohnen (durch das Kind über § 7
    Abs. 3 Nr. 2 gebildete Bedarfsgemeinschaft).
    (2) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern,
    wenn
    ? es verheiratet ist,
    ? das 25. Lebensjahr vollendet wird,
    ? es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und
    Vermögen bestreiten kann,
    Beispiel:
    Das Kind (16 Jahre) erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe
    von 400,- ?, sowie Kindergeld in Höhe von 154,- ?. Der Bedarf
    des Kindes beträgt 476,-? (Regelsatz 80 % + anteilige KdU).
    Das Gesamteinkommen des Kindes in Höhe von 554,- ? übersteigt
    den Bedarf des Kindes.
    ? es mit einem Partner im Haushalt der Eltern lebt,
    Unter 25-jährige
    Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft
    (7.13)
    eigene Bedarfsgemeinschaft
    (7.15)
    Unter 25-jähriges
    Kind als Antragsteller
    (7.14)
    Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft
    der Eltern
    (7.13 a)
    Hinweise Seite 6 § 7
    ? es mit einem Partner und mit seinem oder dem Kind des
    Partners im Haushalt der Eltern lebt,
    ? es erwerbsfähig ist und selbst ein Kind hat.
    (3) Das Kind bildet in den vorstehenden Fällen alleine bzw. mit seinem
    Kind und/oder Partner eine eigene Bedarfsgemeinschaft. In
    den Fällen, in denen auch eine Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft
    der Eltern möglich wäre, werden mit der Zuordnung zum Partner die
    tatsächlichen Lebensverhältnisse abgebildet. In diesen Fällen ist
    neben dem Einkommen des Partners das Einkommen der Eltern
    ggfs. im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen.
    (4) Die Konkurrenzsituation ?Eigenes Kind oder Eltern? wird durch
    die Zuordnung des erwerbsfähigen Jugendlichen zum eigenen Kind
    gelöst, um zu vermeiden, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft
    zwei unterschiedliche Träger zuständig sind (das Enkelkind
    wäre andernfalls dem SGB XII zuzuordnen, da es nicht mit einer
    erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt).
    (5) Nach § 68 Abs. 1 ist § 7 in der bis zum 30.06.2006 geltenden
    Fassung weiterhin auf Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor
    dem 01.07.2006 beginnen. Maßgebend ist der Bewilligungszeitraum
    des Jugendlichen. Dies gilt auch, wenn der Bewilligungszeitraum
    der Eltern vorher endet.


    Gruß
    Kätzchen

    Hallo Wölfchen,


    ich würde hier mal anraten zu einem Rechtsanwalt für Sozialrecht zu gehen, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. Vorab kannst du bei deinem zuständigen Amtsgreicht einen Beratungsschein beantragen.
    Eine andere Möglichkeit wäre mal zu schauen, ob es bei dir vor Ort eine Beratungsstelle gibt.( Caritas, Diakonisches Werk usw.). vielleicht können dir dir auch weiterhelfen.


    Viel Erfolg!


    Gruß
    kätzchen


    Ich hab grad nochetwas gefunden, vielleicht hilft es dir auch weiter:
    Das SGB XII sieht Hilfen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten vor, und zwar in den Vorschriften der §§ 67,68 und 69 SGB XII.
    Ein Fall, in dem der Tatbestand ?besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten? vorliegt, ist der Fall der Obdachlosigkeit. Obdachlosigkeit liegt vor bei Personen ohne ausreichende Unterkunft.
    Hier soll dann eine besondere Hilfestellung zur Überwindung der Schwierigkeit gewährt und eine Eingliederung in das gesellschaftliche Leben ermöglicht werden.


    Im Einzelnen z.B.:


    Beratung
    Persönliche Betreuung
    Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
    Einstieg oder erneuter Einstieg in das Arbeitsleben
    Ermöglichung einer Ausbildung


    Neben den Fällen der Obdachlosigkeit werden von der Fallgruppe der §§ 67, 68 und 69 SGB XII auch erfasst:


    Nichtsesshafte
    Landfahrer, etwa Roma oder Sinti
    Suchtkranke
    verhaltensgestörte Junge Menschen
    Diese Fallgruppen sind nicht abschliessend.


    Zu beachten ist, dass Regelungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) SGB VIII vorrangig sind. Auch nach diesen Vorschriften werden Leistungen gewährt.


    § 67
    Leistungsberechtigte
    Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.


    § 68
    Umfang der Leistungen


    (1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.


    (2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.


    (3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

    Hallo Stellaceline,


    Erhaltet ihr aufstockend Leistungen nach dem SGB II ?
    Wenn ja solltet ich auf die Angemessenheit der der neuen Wohnung achten. Der Umzug und die Wohnung müssen vorab vom Amt gehemigt werden.
    Solltet ihr momentan noch aufstockend ALG II erhalten, dann hier mal folgende Anregung von mir um eventuell aus diem Bezug von ALG II herauszukommen:
    1. Lasst mal prüfen, ob ihr Anspruch auf Wohngeld habt! (Dies wir aber nur dann gezahlt, wenn ihr KEIN ALG II erhaltet)
    2. Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen.


    Gruß
    kätzchen

    Hallo Simon,


    am besten wäre hier gewesen du hättest einen privaten "Abtretungsvertrag" der Lohnsteuerrückerstattung abgeschlossen, woraus hervorgeht, das von dieser Rückerstattung 500 Euro an "jemand" anders (deine Tante) "abtrittst. Ein privater Darlehnsvertrag mit deiner Tante wäre auch eine Möglichkeit gewesen.
    Liegt soetwas eben nicht vor, wird die Lohnsteuerrückerstattung als Einkommen gewertet und je nach Höhe aus bis zu 12 Monate aufgeteilt.


    Gruß
    kätzchen

    Hallo Rene,


    beide Leistungen zusammen gibt es nicht.
    Der Kinderzuschlag ist für gering verdienende Eltern vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die mit ihren unter 25 Jahre alten und unverheirateten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer unter 25 Jahre alten, unverheirateten Kinder zu decken.

    Hallo Nessy,


    ich muss hier nochmal kurz zusammenfassen: Du hast für eine Woche Arbeit (Juni) 82 Euro verdient?! Dieser Lohn wurde dir im Juli auf dein Konto überwiesen.........sehe ich das alles richtig so?! Hier gilt das Zuflußprinzip, Lohn vom Juni im Juli auf dem Konto gutgeschrieben, demnach darf es (wenn überhaupt) nur im Juli angerechnet werden. DerLohn liegt aber unter der Freibetragsgrenze von 100 Euro( wie du schon richtig bemerkt hast). Von den 82 Euro ist also NICHTS abzugfähig!!!!! Du hättest also den kompletten Lohn behalten dürfen!


    Also, bitte umgehend Widerspruch einreichen.



    Liebe Grüße
    kätzchen