Beiträge von nontestatum

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    =peditaa;71453]Hallo,


    meine Freundin war damals auch für ein paar Monate Arbeitslos und als sie wieder einen Job gefunden hatte, bekam sie eine Provision vom Amt für die selbstständige suche.


    Das gab es wohl mal eine kurze zeitlang von der Agentur für Arbeit, war aber wohl bereits damals eine windige Sache. Das gibt es schon lange nicht mehr.



    Zitat

    Hinzu wurden ihre Fahrtkosten für ein halbes Jahr auch vom Amt übernommen.


    Das ist allerdings schon ein paar Jahre her. Stimmt das alles noch das man das beantragen kann?


    Das gibt es noch, allerdings hat sich die Rechtsgrundlage geändert.


    Rechtsgrundlage ist jetzt der § 45 SGB III, Förderung aus dem Vermittlungsbudget.


    Allerdings müssen derartige Leistungen vorher beantragt werden, nach der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag ist es zu spät.


    Aber versuche es.

    Griechenland fällt unter das EFA Europäische Fürsorgeabkommen, damit sind griechische Bürger in Deutschland sozial versorgt.


    Sozialhilfe bekommst du nicht, aber ALG II. Das ist auch eine Form der Sozialhilfe, aber eine Sozialleistung für arbeitsfähige Personen, die bedürftig sind.


    Informationen:


    http://www.jobcenterdortmund.de/


    http://www.arbeitsmarktreform.de/


    http://www.arbeitsagentur.de/



    Hinsichtlich der sozialen Versorgung ist das Jobcenter für dich zuständig.


    Ich rate dazu, dass du dich mit dem Jobcenter in deiner gewünschten Stadt in Verbindung setzt und die Einzelheiten klärst.

    Nein, die hat lediglich gesagt, dass sie ne Kündigung will. Und ich hab neulich gelesen, dass bei der Kündigung eines Minijob auf die Benennung eines Kündigungsgrundes verzichtet werden kann. Find leider die Seite nichtmehr. War aber kein "ich-weiss-was"-Geschwafel.
    Überhaupt kriegt man ziemlich viel verschiedene Infos im Netz. Klar kann ich meist unterscheiden wie "professionell" das Wissen dazu ist. Aber oft klingts nach erweiterten Kenntnissen, aber halt nach beiden Richtungen. Wennst verstehst was ich meine. :D
    Also einerseits heist es dass die Aufgabe eines Minijobs kein Sperrzeittatbestand nach § 144 SGB III ist, andererseits, und das ist auch logisch, habe ich ja dadurch meine Hilfebedürftigkeit wieder erhöht. Zumindest, wenn ich nicht nen Nachfolgejob hätte.


    Zitat

    Ich habe im September + Oktober auf MinijobBasis (ohne Arbeitsvertrag) in einem Shop als Mitarbeiter gearbeitet.
    Ende Oktober wurde ich gekündigt, nachdem ich 1 Tag unentschuldigt gefehlt habe.
    Gesucht habe ich mir den MInijob selbst. Also nicht durch das Jobcenter zugewiesen. Falls das wichtig ist.


    Wenn ich das richtig sehe, wurde das Arbeitsverhältnis nicht schriftlich gekündigt?


    Wenn das so ist, besteht das Arbeitsverhältnis formal weiter, denn bei Kündigungen ist die Schriftform vorgeschrieben, sieh § 623 BGB.


    Du hättest allerdings deine Arbeitskraft weiter anbieten müssen.


    Dann müsste bei einer Kündigung auch die Kündigungsfrist eine Rolle spielen, aus der ersichtlich wäre, ob es sich um eine fristgerechte oder fristlose Kündigug handelt.


    Da offensichtlich kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, kann auch nicht so ohne weiters von einer Probezeit ausgegangen werden, was wiederum Auswirkungen auf die Kündigungsfrist hat, und ob die Kündigung begründet werden muss, was bei einer fristlosen Kündigung sowieso Pflicht wäre.


    Sanktionen werden bei ALG II auf der Grundlage der Sanktionsfamilie §§ 31 bis 32 SGB II verhängt, nicht nach § 144 SGB III.


    Es würde mich wundern, wenn hier keine Sanktion verhängt werden würde.




    .

    Knut_Hansen


    Die Unterlagen waren erst am 6.12. vollständg, Bearbeitungszeit musst du dem Jobcenter zugestehen, beim hiesigen Jobcenter dauert ein Fortzahlungsantrag ohne Änderungen bereits 4 Wochen, kannst dich also auf eine weitere Wartezeit einstellen.


    Hast du schon GEZ-Gebührenbefreiung beantragt?


    Nach zwei Monaten ohne Beitragszahlung erlischt der Krankenversicherungsschutz, ab sofort also immer Rücksprache mit der Krankenkasse halten!


    Wie lange wurde keine Miete gezahlt?

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-24-SGB-II-Abweichende-LE-Erbringung.pdf



    5. Darlehen bei nicht sofortiger Vermögensverwertung (§ 24 SGB II, Absatz 5)


    Zitat

    (1a)
    Das Darlehen mindert das Vermögen fiktiv.


    Leistungen nach § 24 SGB II; Absatz 5 sind nur solange zu erbringen, als das Vermögen unter Berücksichtigung der darlehensweise erbrachten Leistungen noch oberhalb der Freibeträge liegen.


    Was bedeutet das?


    Bedeutet das, dass ein Hausbesitzer de facto kein bares Schonvermögen besitzen darf, er also erst dann ALG II beziehen kann, wenn seine baren Mittel bei 0,00 € angekommen sind?


    Wenn dies so wäre, müsste dann nicht wenigstens das SGB XII greifen: ...


    § 90 SGB XII


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html





    § 1 der Verordnung nach § 90 Abs. 2 S. 9 SGB XII.


    http://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/__1.html



    ... und einem bedürftig gewordenen Hausbesitzer wenigstens ein Barvermögen von 1.600,--€ verbleiben, über das er bei ALG II verfügen kann?



    Ich hoffe, ich habe die Problematik verständlich dargestellt ...

    Zitat

    Kriegt die ARGE automatisch Nachricht von der Bank, wenn ein höherer Betrag außer der Reihe eingeht?


    Automatisch wahrscheinlich nicht. Aber du musst ja bestimmt irgendwann mal wieder deine Kontoauszüge vorlegen, dann sieht man den Zufluss.


    An deiner Stelle würde ich den Fallmanager ansprechen und ihn fragen, wie ein einmaliger Zufluss zwecks Schuldentilgung behandelt wird.


    Und Vorsicht auch vor dem Finanzamt, du musst evtl. Schenkungssteuer bezahlen !


    Also wenn etwas gemacht wird, würde ich das nur ganz offiziell machen, denn wenn du dir ein Bussgeld einhandelst, eine Anzeige wegen Sozialbetrug, dann hast du daran nichts verdient.

    Wenn du nur über ein geringes Einkommen verfügst, evtl. ALG II in Anspruch nehmen musst, würde ich keine Wohnung mit Nachtspeicherheizung nehmen.


    Dem möglichen Ärger mit der Behörde sollte man gleich von Anfang an aus dem Weg gehen.


    Man sollte auf jeden Fall prüfen, wie alt die Anlage ist. Ältere Anlagen verbrauchen natürlich auch mehr Energie. Über den Energieverbrauch sollte entweder der Hauswirt Auskunft geben können oder der Vormieter.


    Aber egal, für was du dich entscheidest: Energie ist teuer, bleibt teuer und wird nicht billiger werden.


    Deshalb wird man immer die falsche Entscheidung treffen.