Beiträge von enterprise1701

    So nun will ich mal das Ergebnis verkünden: Ich war am 29.11. bei meiner SB und habe alles vorgelegt (Fahrzeugschein, Kaufvertrag, Darlehensvertrag). Sie hat es so entgegengenommen und keinen Kommentar dazu abgegeben.


    Heute flatterte der neue Bewilligungsbescheid in meinem Briefkasten. Also es ist alles palletti.

    hab noch eine Frage dazu: ich habe eine Auflistung der monatlichen Raten, die unterschiedlich hoch sind, um für mich einen Überblick zu haben, wie der aktuelle Stand ist. Soll ich diese Liste mit einreichen oder damit warten, weil dies ja nicht in dem Schreiben vom Amt gefordert wird?

    Hallo enterprise,


    hast Du denn zum Zeitpunkt des Wagenkaufs schon ALG2 bezogen? Wenn nicht, dann geht es die Arge rein garnichts an, woher Du das Geld dafür hattest und es würde rein Deine Aussage, dass Dir den Großteil des Geldes die Schwester geliehen hat, genügen.


    Gruß Gawain


    ich hab zu diesem Zeitpunkt ALG2 bezogen. Werde der SB am Montag die Unterlagen nebst Darlehensvertrag vorlegen. Dann sehen wir weiter.

    Hallo Leidensgenossen, ich hab nun folgendes Problem:


    Ich hab mir im April 2008 von meiner Schwester 7500,-- Euro geliehen um mir ein neues Auto zu kaufen. Der Preis des Wagens beträgt 8300,-- Euro. Die Differenz habe ich von meinen Sparvermögen aufgebracht.


    Heute, also 2,5 Jahre nach dem Kauf flattert von meiner Arge ein Schreiben ins Haus, in dem verlangt wird, das ich den Fahrzeugschein, Kaufvertrag und den Nachweis über die Herkunft der verwendeten Geldmittel vorlegen soll, weil sonst mein Fortzahlungsantrag nicht weiterbearbeitet wird.


    Nun habe ich mich hier etwas schlaugelesen und werde mit meiner Schwester einen Darlehensvertrag vereinbaren, welches ich der ARGE vorlege.


    Hier schon mal der Entwurf:


    Darlehensvertrag


    zwischen Darlehensnehmer



    und


    Darlehensgeber



    Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 7500,-- €. Dieses Darlehen ist für den Kauf eines PKW bestimmt. Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens Eigentum des Darlehensgebers. Der Fahrzeugbrief verbleibt beim Darlehensgeber. Die Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer geschieht je nach finanzieller Lage in unterschiedlichen Ratenhöhen.



    Was haltet ihr davon? Kann mir die ARGE dann noch einen Strick daraus drehen? Brauche gute Ratschläge, da ich sonst im Dezember ohne Geld dastehe.

    Hallo Leidensgenossen, habe heute von meiner Krankenkasse den Bescheid mit Einzugsermächtigung bekommen.


    Soll ich mit Antrag auf Kostenübernahme bei meiner Optionskommune noch warten, falls die Herren und Damen in Berlin Sonderregelungen ausarbeiten oder soll ich besser vorsorglich den Antrag stellen?


    Meine KK will ich nicht wechseln, bin seit fast 30 Jahren dort.

    Hallo
    @Edgar
    würde mich freuen wenn du mir schreiben könntest,was rausgekommen ist.
    Meine Tochter hat auch Sachen von sich verkauft und ihr wurde alles angerechnet.


    Kleiner Tip, damit ihr erst gar nicht in Erklärungsnot kommt, würde ich bei ibääh-Verkäufen versuchen, dass die Beträge auf Konten von Verwandten oder Bekannten landet. Somit haltet Ihr Eure Kontoauszüge sauber. Und das Geld lasst Ihr Euch in bar geben.

    Gehe zum Amt, aber nur mit Beistand und verlange einen Vorschuss in bar. Lass Dich nicht abwimmeln. Oder stell beim SG eine Untätigkeitsklage. Es sind schliesslich mehr als drei Monate vergangen. Am besten Du besorgst Dir beim Amtsgericht einen Beratungsschein und gehst damit zum nächsten Anwalt für Sozialrecht.


    Nur so kann man was erreichen. Mit Telefonaten und mündlichen Versprechen kommt man nicht weiter.

    Hallo Leidesgenossen,


    ich hab morgen um 10 Uhr einen Termin bei meiner ARGE. Dort will man mir einen 1-Euro-Job anbieten. Was das genau ist, werde ich erst morgen erfahren. Ich will hier nicht diskutieren ob so was sinnvoll ist oder nicht. Auch lehne ich einen solchen Job nicht generell ab, nur es geht mir darum, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um mir einen Ein-Euro-Job anzubieten.


    Nun habe ich bei der BA ein PDF-Dokument gefunden (SGB II Fachliche Hinweise und Empfehlungen AGH), wo u.a. folgendes steht:


    "Öffentlich geförderte Beschäftigung nach § 16 Abs. 3 SGB II (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante / Zusatzjobs und Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante) ist immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit
    oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten (?ultima ratio?)."


    Bei mir ist es nun so, dass ich eine EGV sei 27.09.07 habe und seit dem sind bisher seitens der ARGE drei Stellenangebote gekommen, aber keine Angebote über Weiterbildungs- und Qualifizierungsmassnahmen, Bewerbertraining etc.


    Kann ich dem SB dieses Dokument unter die Nase halten und ihm darauf hinweisen, dass erst andere Massnahmen Vorrang haben? Wer von Euch hat so etwas auch schon mal gemacht und Erfolg gehabt? Der SB ist doch auch an dieses Dokument gebunden oder?

    Es zählt nicht, was, wann und wieviel Du eingezahlt hast, sondern, wie hoch der aktuelle Rückkaufswert ist. So wie es auch Kätzchen35 geschrieben hatte mit den 10% oder mehr Verlust. Ausserdem liegst Du unter der Freibetragsgrenze. Dein SB hat die Pflicht, Dich darüber genau aufzuklären. Halte ihm das von mir gepostete Gesetz unter die Nase. Daran hat sich auch dein SB zu halten. Wenn alle Deine Vermögenswerte unter der Freibetragsgrenze liegen, kann Dir nichts passieren. Sollte sich der SB stur stellen, geh zum Vorgesetzten und trag dort Deinen Fall vor. Stellt der sich auch stur, geh zum Sozialgericht und beantrage eine einstweilige Verfügung mit Eilbedürftigkeit. Die dortigen Rechtspfleger werden dann daraus ein Aktenzeichen machen und es dem Richter vorlegen. Nimm dabei alle Deine Unterlagen mit, die für den Fall relevant sind.


    Mir scheint es so, als kenne Dein SB die Gesetze nicht und handelt frei nach Schnauze. Du bist nicht verpflichtet, alle Gesetze zu kennen, weil Du nicht beruflich damit zu tun hast. Aber Dein SB sollte besser noch mal intensiv nachgeschult werden.


    nein musst Du nicht, nicht anzurechendes Vermögen beträgt bei Dir
    29 Jahre x 150,-- € plus 750,-- € = 5100,-- €


    D.h. Du darfst in Deinem Falle insgesamt 5100,-- € haben (Lebensversicherung, Sparkonto etc.), weitere Erklärung siehe hier:


    _____________________________________________________________________________________


    SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.


    (2) Vom Vermögen sind abzusetzen


    1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils
    3100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9750 Euro nicht übersteigen,


    1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,


    2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,


    3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16250 Euro nicht übersteigt,


    4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.


    (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen


    1. angemessener Hausrat,


    2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,


    3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,


    4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,


    5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses
    zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,


    6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.


    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.


    (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.


    ______________________________________________________________________________________


    Angenommen, Du hättest mehr als 5100,-- sagen wir mal als Beispiel 7000,-- , dann brauchst Du auch nur die Differenz zwischen 7000,-- und 5100,--, also 1900,-- zum Lebensunterhalt verbrauchen (nicht verschleudern).

    Das war der falsche Weg, hättest du nie tun sollen.


    Also das gleiche Spiel von vorn.


    Grüße
    Kätzchen


    Ich habe mir ein Muster für einen Antrag auf Vorschuss runtergeladen und entsprechend geändert und werde Montag den meinem SB geben. Wenn er mich abwimmelt, gehe ich wieder zum stellv. Amtsleiter, weil der mir ja die Zusage gegeben hatte. Wenn der sich auch stur stellt geh ich wieder zum Sozialgericht und lasse das Verfahren wieder aufleben. Mir bleibt ja sonst nichts anderes übrig. Ich war nur zu dumm, und hatte mir seine mündliche Zusage nicht schriftlich geben lassen. Ich hatte noch das Gute ihn ihm geglaubt, weil er mir wegen einer anderen Sache, aus der beide Seiten schlecht rausgekommen wären, mir entgegenkam.

    Hallo Leidesgenossen,


    zur Vorgeschichte: Ich hatte im Oktober Widerspruch auf einen ablehnenden Bescheid zur ARGE geschickt. Gleichzeitig lief über das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung. Habe auch dabei Recht bekommen, aber die ARGE hat sich was Neues ausgedacht und mir Steine in den Weg gelegt (ich will da nicht weiter drauf eingehen).


    Daraufhin habe ich am 14.11. mit dem stellv. Amtsleiter eine Vereinbarung getroffen (mein SB war zu diesem Zeitpunkt nicht im Amt), er schlug vor, dass wenn ich den Widerspruch zurückziehe und dem Sozialgericht mitteile, dass Verfahren einzustellen, könne ich einen Fortzahlungsantrag, der dann ab Dezember gilt, stellen. Diese mündliche Vereinbarung zwischen mir und dem stellv. Amtsleiter musste ich machen, denn sonst wäre daraus eine unendliche Geschichte draus geworden.


    Gesagt, getan, ich hatte dies noch am gleichen Tag, also am 14.11. erledigt und auch einen neuen Fortzahlungsantrag mit Kontoauszüge und Sparbuch vorgelegt, woraus zu erkennen war, dass ich für November von meinem Ersparten gezerrt hatte, welches nun komplett aufgebraucht ist.


    Nun ist bis heute kein Bescheid und kein Geld eingegangen. Was soll ich tun? Steht mir ein Vorschuss oder gar die volle Summe zu, die ich mir in Form eines Schecks persönlich am Montag abholen kann? Was ist, wenn die sich weigern, mir einen Vorschuss zu geben? Sollte ich gleichzeitig wieder zum Sozialgericht gehen und eine einstweilige Anordnung mit Eilbedürftigkeit beantragen?


    Was kann ich sonst noch tun? Ich habe ab nächster Woche kein Geld mehr und muss mir was leihen um über die Runden zu kommen.

    Siehe hier:


    SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.


    (2) Vom Vermögen sind abzusetzen


    1.
    ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen,
    1a.
    ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
    2.
    Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    3.
    geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
    4.
    ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.


    (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen


    1.
    angemessener Hausrat,
    2.
    ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    3.
    vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
    4.
    ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
    5.
    Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
    6.
    Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.


    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.


    (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.