Beiträge von MM003


    na dann versemmle mal dein geld!



    Ich habe EINKOMMEN (sowas kennst Du vermutlich gar nicht) - davon werden die Beiträge abgesetzt. Das riestern kost mich also keinen Cent. Dummheit wäre sich das nicht vom JC bezahlen zu lassen...



    Manche von euch sollte man aus den Foren einfach rausschmeißen - von NIX ne Ahnung aber zu allem was sagen müssen.


    Sucht euch nen Job und seid still!

    @ Turtle


    Danke für Deine Antwort! Wenn ichs richtig verstanden habe, können die Beiträge für den Riester-Vertrag vom Einkommen abgesetzt werden, tragen sich also selbst (bis zur Höhe des Sockelbeitrags).


    Dass ich den Vertrag abschließen darf, hab ich mir schon vom JC bestätigen lassen.


    Jetzt muss also nur noch v. d. Leyen mit Ihrer Mindestrente rüberkommen, und die Grundsicherung im Alter hat sich erledigt. Keine Partei wird sich wohl ein Wahlvolk leisten wollen, wo 1/3 aller Rentner auf Grundsicherung im Alter angewiesen ist...

    Hallo,


    darf ich als ALG II-Bezieher ohne Rücksprache mit dem Amt einen Riester-Vertrag abschließen? Ist dieser dann genauso geschützt (vor Verwertung) wie ein Vertrag, welcher bereits vor Leistungsbezug begründet wurde? Und übernimmt das Amt dann auch Beiträge, oder muss ich das aus der Regelleistung bestreiten?



    Vielen Dank!

    Angenommen, für einen bisherigen ALG II - Bezieher ist absehbar, dass er in absehbarer Zeit ins SGB XII abrutscht. Wieviel von seinem Sparguthaben könnte er/sie noch schnell abheben und ausgeben, ohne dass dies als Herbeifüren von Bedürftigkeit ausgelegt würde? Gibts dazu irgendwelche Vorschriften? Bevor man sein Vermögen zum Lebensunterhalt verwerten muss, wäre doch eine neue Waschmaschine - Computer - Plasma-TV die bessere Lösung....

    Hallo Leute,


    seit 01.01.2011 wird ja vom ALGII bekanntermaßen kein Beitrag mehr zur Rentenversicherung abgeführt. Zitat aus meinem Bescheid: "Eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung besteht nur für Zeiträume bis 31.12.2010. Ab 01.01.2011 werden die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet. Der Rentenversicherungsträger prüft und entscheidet, ob diese Zeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können."


    Wie kann man denn auch selbst mal prüfen und entscheiden, ob oder ob nicht die Zeiten des ALGII-Bezugs berücksichtigt werden können? Steht das irgendwo zum Nachlesen?


    Greetz


    MM003

    Tja,


    es gibt da so viele eigentlich alltägliche Fälle, die in der VO nicht genannt sind (warum wohl?): Zufluss aus Vermögensumschichtung, aus Versicherungsleistungen (wenn Dir z. B. jemand das angemessene KFZ, das Du ja haben darfst, zu Bruch fährt und die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzt, ist das ja ein Zufluss... wenn Dir das als Einkommen angerechnet wird, hast Du kein Auto mehr und kannst auch kein neues kaufen). Ich z. B. habe eine Zusatzversicherung für Zahnersatz - bin gespannt was passiert wenn ich daraus demnächst Leistungen erhalte.


    Was Deinen Fall angeht: wenn Du sonst keine Einnahmen hast, sollte der Freibetrag von 30.- greifen; kommt ja grad noch mal hin. Denn entweder ist es Einkommen - dann Freibetrag, oder kein Einkommen, dann keine Anrechnung.

    @ Gawain


    Allerdings hat wohl mittlerweile auch der Gesetzgeber erkannt, wie hirnrissig das Urteil war, denn in § 82 SGB XII (und bei dem Urteil ging es um einen Fall nach dem SGB XII) steht nunmehr:


    "Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen."


    Für ALGII-Bezieher wird das Urteil wohl keine Bedeutung haben; falls doch, könnte man mit dem entsprechenden Passus aus dem SGB XII argumentieren.


    @ adolfi


    Zum Erbschaftsfall: da ist der Sachverhalt umgekehrt wie von Dir dargestellt: nicht das BSG, sondern die Klägerin (Erbin) hat geltend gemacht, Zuflusszeitpunkt sei der Tod der Erblasserin:


    "Mit Bescheid vom 11.8.2008 änderte der Beklagte sodann die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1.9.2008 bis zum 31.12.2008. Er bewertete die Auszahlung "des Erbes" in Höhe von 6538,61 Euro als Zufluss von Einkommen, das auf zwölf Monate zu verteilen sei, woraus sich für den genannten Zeitraum ein monatlich anrechenbarer Betrag in Höhe von 544,89 Euro ergebe.


    Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2008 zurück. Dagegen hat die Klägerin Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, ihre Großmutter sei am 1.10.2003 verstorben. Durch ein Schreiben des Amtsgerichts B vom 29.10.2007 habe sie hiervon erstmals Kenntnis erhalten. Der Erbfall sei aber bereits mit dem Tod eingetreten und die Erbschaft damit schon zu einem Zeitpunkt zugeflossen, als sie vom Beklagten noch keine Leistungen erhalten habe." (Zitat aus dem Urteil, vollständiger Wortlaut hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11957 ).


    Dies berührt aber nicht meine Feststellung, dass es mit der logischen Koheränz der Urteile des BSG manchmal arg hapert. Man will um jeden Preis die Zuflusstheorie und das Prinzip "Was vorher da war: Vermögen - was danach hinzukommt: Einkommen" etablieren. Das die Realität sich nicht immer in solch einfache Schemata zwängen lässt - dafür reicht der Grips dieser Alptraumjuristen wohl nicht aus. Was wieder nötig wäre, ist, dass der Sachbearbeiter "pflichtgemäßes Ermessen" wie zu Zeiten des alten BSHG ausüben kann und darf. Aber dazu bräuchte man dann wieder gutausgebildete, fähige Leute, und die kosten natürlich...

    Die Urteile des BSG machen auf mich schon seit geraumer Zeit den Eindruck, politische Urteile zu sein mit dem Ziel, dem Staat Geld sparen zu helfen. Mein Favorit dabei ist immer noch, das ein bei Abschlagszahlungen auf Strom/Gas bei der Jahresabrechnung entstehendes Guthaben als Einkommen zu bewerten ist. Logisch zu Ende gedacht, müsste dann auch bei der Rückgabe von Pfandflaschen zufließendes Geld Einkommen sein.


    Fazit: bei Urteilen des Bundes"sozial"gerichts lieber nicht nach Logik fragen...

    Hallo allerseits,


    ich wollte mal anfrage ob die Frage "Ist Erlös aus Ebay-Verkäufen Einkommen und muss ich jede Verkaufseinnahme der Arge mitteilen?" mittlerweile verbindlich geklärt ist...


    Hintergrund: ich muss einen Kontoauszug bei der Arge vorlegen (wg. Rentenänderung ohne Bescheiderteilung). Auf diesem Blatt ist auch ein Zufluss in Höhe von ca. 25 € ausgewiesen aus einem Ebay-Verkauf. Ich bin vor drei Jahren auf Anordnung des JobCenter von einer 63 qm- in eine 45-qm-Wohnung umgezogen. Die Sachen, die in die neue Wohnung nicht mehr reinpassen oder sonstwie nicht mehr benötigt werden, verkaufe ich so nach und nach, größtenteils über Ebay (wegwerfen wär ja Blödsinn). Als ich damals ALG II beantragte, fragte ich ausdrücklich nach Einnahmen aus Ebay-Verkäufen; der Erstbescheid-Ersteller (der aber nicht mit meiner jetzigen Sachbearbeiterin identisch ist) sagte wörtlich: "Das interessiert mich nicht." Schriftlich habe ich das aber nicht. Davon ausgehend habe ich die Einnahmen auch nie mitgeteilt, und jetzt ist mir ziemlich mulmig bei der ganzen Geschichte, denn wenn die plötzlich auf die Idee kommen, mal meine gesamten Kontoauszüge durchzusehen, kommt da so einiges an Vermögensumwandlung zusammen...

    Hallo allerseits,


    heute kam ich vom Zahnarzt mit einem Kostenvoranschlag für Zahnersatz: lockere 1600.-. Nun würde ich eine Teil davon, den die GKV nicht übernimmt, von meiner privaten Zusatzversicherung erstattet bekommen. Frage ist nur: ist diese Erstattung anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II?


    Da ich immer noch einen Eigenanteil leisten muss, könnte es sich ja eigentlich um eine zweckbestimmte Einnahme handeln, die meine Lage nicht so günstig beeinflusst, dass Leistungen nach dem SGB II daneben nicht mehr gerechtfertigt wären. Oder?


    Hat schon jemand Erfahrungen mit diesem Thema?


    War dieses Ü-Geld von Seiten des DRVfür eine bestimmte Zeitspanne gedacht und gewährt, z.B. 3 Monate etc.?


    Ja, dieses Anschluss-Übergangsgeld gibts für maximal 3 Monate nach Abschluss der Reha-Maßnahme, wenn kein Anspruch auf ALG I mehr besteht und man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
    Nun ist auch noch ne Nachzahlung gekommen: für die letzten 4 Maßnahmetage - war zunächst einbehalten worden. Zahlung 9 (!) Monate nach Abschluss der Maßnahme!

    Gawain :


    Hallo,


    und danke erstmal für die Antwort. Allerdings habe ichs wohl nicht geschafft, mich ganz klar auszudrücken.


    2ter Versuch: Es geht mir nicht um die Erstattung für den Zeitraum, wo ich eigentlich Ü-Geld hätte kriegen müssen, aber (zunächst) nicht bekommen habe und dann, nach Widerspruchsverfahren, doch. Dass ich diesen Betrag werde erstatten müssen, ist klar und kein Thema. Die Nachzahlung reicht locker hin, um dies mit einer Zahlung zu erledigen.


    Es geht mir vielmehr um das Geld, das noch übrigbleibt, wenn der Erstattungsanspruch des JobCenter befriedigt ist. Wenn ich das entsprechende Urteil des BSG hierzu richtig verstanden habe, gilt hier gnadenlos nur noch das Zuflussprinzip: das Ü-Geld wird nachgezahlt, fließt mir also zu einem Zeitpunkt zu, zu dem ich ALG II beziehe und gilt daher als Einkommen. Und da die Nachzahlung auch über einen monatlichen Bedarf hinausgeht, kann dieses Einkommen auf mehrere Monate aufgeteilt als Einkommen angerechnet werden, bis es komplett aufgezehrt ist. Dass im Vorfeld ein anderer Leistungsträger Mist gebaut hat und ich deshalb die Zahlung erst verspätet erhalte, scheint in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr zu spielen. Und das Ü-Geld, von dem ich vor ALG-II-Bezug noch locker ein paar Euro ins Schonvermögen hätte schieben können, ist somit komplett futsch.

    Hallo,


    ich wollte mal anfragen, ob eine Ü-Geld-Nachzahlung der DRV Bund nach erfolgreichem Widerspruchsverfahren auf den laufenden ALG II-Bezug angerechnet wird. Eigentlich gilt ja offenbar in solchen Fällen nunmehr immer das Zuflussprinzip, aber vielleicht gibts ja auch Ausnahmen...


    Der Fall: bis zum Februar 2010 war ich Teilnehmer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kostenträger DRV Bund. Nach erfolgreicher Beendigung der Maßnahme holte ich mir die Bestätigung der Arbeitsagentur, dass kein Anspruch auf ALG I mehr besteht und ich arbeitsuchend gemeldet bin, und beantragte Anschlussübergangsgeld. Dieses wurde abgelehnt mit der Begründung, dass ich Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente, also befristet) sei. Zur Sicherung meines Lebensunterhaltes beantragte ich nunmehr ALG II (wurde bewilligt) und lehnte gegen die Ablehnung der DRV Bund Widerspruch ein mit der Begründung, ich sei ja arbeitsfähig und -willig und stünde dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, was mir das JobCenter auch zusätzlich bestätigte. Der Widerspruch war erfolgreich, eine Nachzahlung steht an (die aufgrund einer Falschberechnung des Erstattungsanspruchs des JobCenters für den fraglichen Zeitraum auch noch zu hoch ausfallen wird, dies hab ich aber dem JobCenter schon mitgeteilt...).


    Früher war ja der Sachstand der, dass aufgrund von Widersprüchen/Klagen erfolgte Nachzahlungen NICHT als Einkmommen angerechnet werden KONNTEN (also wohl Ermessen), aber diese "Härtefallklausel" scheint ja komplett entfallen zu sein. Ich halte dies schon deshalb für fragwürdig, weil man damit (theoretisch zumindest) in Zeiten knapper Kassen herrlich sparen kann (erstmal alles ablehnen bzw. zu wenig bewilligen, nach Widerspruch/Klage einlenken, aber Nachzahlungen gleich wieder gegenrechnen - das Geld bleibt "in der Familie", sprich beim Staat).


    Also Frage: Wird o. a. Nachzahlung als Einkommen angerechnet werden? Wenn ja, was bedeutet es, dass einmalige Einnahmen auf einen "angemessenen" Zeitraum verteilt werden können? Das oberste Limit für diesen Zeitraum liegt ja bei 12 Monaten. Wenn also die einmalige Einnahme nicht gerade außergewöhnlich hoch ist, kann das JobCenterm bei entsprechender Rechnerei jegliche Einnahme komplett zu ihren Gunsten verwerten (in meinem Fall wird sie ca. das 2-3fache meines monatlichen ALG II betragen) und damit also auch noch das Prinzip außer Kraft setzen, dass Einnahmen im Monat ihres Zuflusses anzurechnen sind und nicht verbrauchtes Geld im Folgemonat ins Schonvermögen fließt. Ist denn irgendwo näher bestimmt, was als "angemessener Zeitraum" zu gelten hat? Oder hängt das von der Tagesform des jeweiligen Sachbearbeiters ab (was ja rechtlich gesehen auch schon wieder bedenklich wäre)?



    Danke für Eure Hilfe schon mal!

    Hallo,


    auch wenn die Frage hier schon mehrfach gestellt wurde: gibt es wirklich Sanktionen, wenn man eine geringfügige Beschäftigung von sich aus kündigt?


    Meine Situation: ALG II plus Erwerbsminderungsrente. Heißt, ich bekomme (bzw. bekam) wg. der Rente die Versicherungspauschale von 30,00.- zuzügl. 4,08.- monatlich (Haftpflicht für mein Moped).


    Ich habe nunmehr eine geringfügige Tätigkeit als Prospekt- und Wochenblattverteiler angenommen - Monatsverdienst ca. 50,00 €. Was mir nicht klar war: da ich jetzt Erwerbseinkommen habe, gilt die Pauschale von 100,00.- auf das Erwerbseinkommen, die 34,08.- fallen weg. Ich renne also ca. 20 Stunden im Monat mit Zeitungen und Prospekten durch mein Dorf und habe im Endeffekt 15,92.- mehr im Monat. :mad:


    Wie komme ich aus diesem Schwachsinn wieder raus?

    Hallo allerseits,


    ich bräuchte eine Antwort auf die folgenden Fragen:


    - Wird der Zuschlag nach ALG 1-Bezug nur gewährt, wenn man unmittelbar nach dem ALG 1-Bezug Hartz IV beantragt (konkret: habe befristeten 1/2 Jahres-Vetrag bis 07/2008; mein ALG 1-Anspruch ist am 04.04.2008 erloschen - somit aus Arbeit direkt in Hartz IV)


    - wird eine Rente wg. teilw. Erwerbsminderung in voller Höhe angerechnet oder gibts da ähnlich wie beim Arbeitseinkommen einen Freibetrag?


    Danke im Voraus!


    MM003