Beiträge von BineNRW

    Um nicht alle Daten hier nennen zu müssen, könntest Du einen Rechner benutzen.
    Sofern Du noch nicht gleich morgen anfängst, zu arbeiten, könntest Du zusätzlich noch Einstiegsgeld beantragen. Dieses kann formlos, muß aber VOR Arbeitsbeginn beantragt werden. Es wird Dir zusätzlich zur Aufstockung gezahlt und NICHT angerechnet.

    Wenn deine Oma dir das Geld überweist, dann sollte im Verwendungszweck unbedingt stehen, für was dieses Geld zu verwenden ist. Demnach ist es Zweckgebunden und man wird es Dir Nicht abziehen, steht da nix wirst evtl, mit einer Anrechnung als Einkommen rechnen müssen.
    Kinderzuschlag kannst vergessen, da Du kein eigenes Einkommen hast, sondern Hartz IV beziehst. Kindergeld bekommst Du weiterhin, sofern du Arbeits-/Ausbildungssuchend auf dem Amt gemeldet bist. Ebenso verhält es sich mit Wohngeld. Wenn Hartz IV dann kein Wohngeld, beides geht leider nicht.
    Deine Schulden inter. das Amt nicht. Wenn Du Problem mit dem Strom hast, dann wende dich an Deinen Anbieter und vereinbare rechtzeitig Ratenzahlung.

    vl. hilft dir dies etwas weiter, als INFO
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    Selbstständig & Hartz IV?
    Anders als beim Arbeitslosengeld I (ALG I) steht das ALG II auch selbständigen Geringverdienern offen. Als Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit ist ein Betrag anzusetzen, der vom Antragsteller selbst für den Bewilligungsabschnitt von in der Regel 6 Monaten als Betriebseinnahmen geschätzt wird. Die Schätzung soll auf realistischen Erfahrungen der Vergangenheit (z.B. letzter Steuerbescheid) beruhen. Als Betriebsausgaben können Selbstständige pauschal 30% der Betriebseinnahmen absetzen. Höhere notwendige Ausgaben müssen nachgewiesen werden. Selbständige Hartz IV Hilfeempfänger können zusätzlich zu den Absetzbeträgen von Arbeitnehmern (Freibetrag Erwerbstätigkeit, Versicherungspauschale) auch Beiträge in angemessener Höhe zur Alters- und Krankheitsvorsorge gewährt werden, soweit der Selbständige in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung nicht pflichtversichert ist.
    Quelle
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    Ich denke mal es läuft so: Du mußt nun die Bilanz, wie o.g. einreichen und dann wird der Bedarf für Euch als laufende Leistung berechnet und bewilligt.

    Nein, kann es nicht. Ich selbst war damals auch noch nicht geschieden, lebte aber mit neuem Partner zusammen, Kind war auch im Haushalt. Ihr bildet eine Bedarfsgemeinschaft.
    Du hast Dich hoffentlich bei Ihr angemeldet. Vorallem Sie hat dem Amt Bescheid gegeben, das Du seit 1.10. bei Ihr wohnst, sofern sie vorher schon im Bezug war?! Wenn nicht, solltet Ihr dies schleunigst nachholen, per Veränderungsmitteilung.

    Versucht doch mal den Wohngeldrechner, dann seht ihr ja, ob Wohngeld möglich wäre.
    Wenn es Euch dennoch zu wenig Geld ist, dann gibt es nur noch die Möglichkeit einer Arbeitsstelle. Und versuchen den Weg AUS Hartz IV zu finden, oder wenigstens erst einmal nur in die Ergänzende Hilfe.
    Da das Kind nun 3 Jahre ist, würde ich versuchen es unter zu bringen udn wenigstens einen 400Eurojob suchen. Sind immerhin 160 € zusätzlich. Weiterhin würden die Kosten für KiGa übernommen werden. Muß man biem Jugendamt beantragen.

    Hmz, wenn das Kind ausgerechnet wurde, kann man es auf jeden Fall beantragen. Auch heir wird überall anders entschieden.
    Jedoch ist die Summe, die sie rausbekommen nun doch richtig, da die Miete ja schon an den Vermieter geht. Man muß immer davon ausgehen, auch wenn sie "nur" um die 365Euro bekommen, haben sie dennoch Kindergeld, UVG und evtl. dann Wohngeld.
    Also sind das am Ende:
    365,- € Hartz IV
    184,- € Kindergeld
    133,- € UVG
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    682,- € zum Leben nicht zu wenig, bei 3 Personen.

    Ihr solltet schnellstmöglich einen Antrag auf Hartz IV stellen. Übrigens auch Downloadbar (HIER). ( Dann mit dem Mietvertrag, Kontoauszug wo eure Einnahmen ersichtlich sind, deiner Gewerbeanmeldung hingehen und abgeben. Am besten einen termin im Servicecenter machen. Das datum ab dem Ihr Anspruch haben müßtet würde ich Rückwirkend datieren, da ihr ja nciht wußtet das Ihr einen ANtrag stellen müßt. Ansonsten gilt; immer Leistung ab Antragstellung.
    Notwendige Formulare für Beantragung:
    Hauptantrag Arbeitslosengeld II, Anlage KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung, Anlage EK - Einkommenserklärung, Anlage EKS - Erklärung zum Einkommen Selbständiger

    Mooooooment mal.
    Du schreibst was von Lohnerhalt "3.-5. November" und ebenfalls "Ende November". Das heißt, du hast im Oktober schon gearbeitet?!
    Dann sieht die Sache natürlich ganz anders aus. Da wirst Du wohl deine Lohnabrechnung vorlegen müssen und es wird eine Überprüfung stattfinden, um Überzahlung zu erkennen.

    Da du noch im Bezug von Leistungen bist, wird man den Lohnnachweis verlangen, nachrechnen und Aufstocken. Evtl. Überzahlungen werden meist verrechnet, wenn diese hoch ausfallen.
    Weiterhin kommt es darauf an, wann du deinen Lohn für November bekommst. Wenn dieser erst im Dezember da ist, hast du für November den vollen Anspruch und es gibt keine Überzahlung.
    Das Einstiegsgeld bleibt unberührt, wird nicht angerechnet; also zur vollen Verfügung.

    Demnach sind in der BG aufgeführt, Du und Partnerin. Kind wurde rausgerechnet, da KG und UVG.
    Also müßte dei rechnung in etwa so aussehen:
    2x Regelbedarf+Mietbedarf. Busfahrkarte darfst du in den Rechner nur eingeben, wenn sie dir auch bezahlt wird, vom Amt. Und wie oben schon erwähnt, Schulden An-/Einrechnen is nicht. Wenn die erwähnte Rückzahlung etwas ist, was ans Amt muß, dann ist das meist schon abgezogen, beim Endbedarf.
    Evtl. versuchen fürs Kind Wohngeld zu beantragen.