Beiträge von advokat

    sternenfee, was erzählst du da?!


    zwar wird das von den obcentern als schulden behandelt, es ist aber rechtswidrig, bk kann auch später eingereicht werden.
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.1988, 5 C 89/85, BVerwGE 79, 46; LSG Baden-Würtemberg aaO; LSG Bayern vom 30.04.2007, L 7 B 59/07 AS PKH; SG Frankfurt aaO; SG Düsseldorf vom 02.04.2007, S 35 AS 41/0; SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, S 6 AS 685/06; SG Aachen, Urteil vom 14.06.2007, S 9 AS146/06; SG Dortmund vom 11.07.2006, S 33 AS 375/05).


    und die bk-rückzahlung wird nach abzug der warmwasserkosten auf die kdu angerechnet, egal ob 2008 schon leistungsbezug bestand

    da du, wie es aussieht nicht für deinen freund aufkommen willst, seit ihr auch keine eheähnliche gemeinschaft, also auch keine bg
    so deutlich sollte man das auch mitteilen
    der wirtschaftet für sich allein
    hausbesuche sind unzulässig, sexualität ist unerheblich
    einen kühlschrank oder waschmaschine benutzen ist unerheblich, da das auch bei wg`s so ist


    jeder trägt dann natürlich die hälfte der unterkunftskosten

    sternenfee, du stiftest hier zu betrug an (PC des freundes)?!



    § 811 ZPO
    Unpfändbare Sachen


    (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
    1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;
    2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
    3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
    4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;
    4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;
    5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
    6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
    7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;
    8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;
    9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;
    10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;
    11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
    12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
    13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände.


    (2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.

    nebekosten wie müllabfuhr sind in voller höhe zu übernehmen


    also vermieter um größere tonne bitten, denn er hat die pflicht diese bereit zu stellen
    die kosten von der gemeinde hinsichtlich müllgebühren dann bei arge beantragen
    wenn ablehnung widerspruch usw.


    aber nur, wenn jetzige tonne wirklich immer überquillt

    Renate11,
    Verwaltungsanweisungen zu zitieren ist vielleicht das, was man hier gerade nicht machen sollte
    denn die verwaltung will sparen


    vielmehr sollte man sich an der rechtsprechung orientieren, die bisher aber noch nicht höchstrichterlich ist
    die meineungen sind hierbei sehr differenziert
    hier aber mal beispiele:


    Vom Arbeitgeber innerhalb der Sätze des EStG gezahlte Verpflegungsmehraufwendungen (sog. Spesen) sind der Bedarfsgemeinschaft nicht als Einkommen zurechenbar, weil sie dem Ausgleich von Nachteilen heimatferner Verpflegung und damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen.Diese Auffassung wird auch durch den Umstand gestützt, dass hierdurch die bisher zum Recht der früheren Arbeitslosenhilfe ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Aufwandsentschädigungen entsprechen weitergeführt wir (BSG Urteil vom 23.07.1998, AZ.: B 11 AL 3/98 R = SozR 3-4100 § 138 Nr. 11). Die Übertragung der ergangen Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe wird von der Literatur vorgeschlagen (Hauck /Noftz , Kommentar zum SGB II, § 11 Rdnr. 22; vgl. zum ganzen auch Urteil des SG Detmold vom 22.06.06, S 7 (8) AS 152/05).
    SG Detmold / S 10 AS 151/06 ER


    Verpflegungsmehraufwand, soweit er vom Arbeitgeber innerhalb der Sätze des EStG gezahlt wird, nicht als Einkommen anzurechnen
    LSG Thüringen v. 08.03.2005, L 7 AS 112/05 ER; SG Dresden S 21 AS 1805/08 ER 26.06.2008

    viele denken, dass es am anderen liegt, dass man nicht glücklich ist
    dann rennt man weg und muss irgendwann bitter erkennen, dass alles in einem steckt udn man nur nicht richtig hingesehen hat


    aber heutzutage halten die menschen nicht viel aus, rennen weg, sind also verräter an partner, kind und sich slebst und betrachten das noch als normal
    ja, ja das ego


    glück wird nicht aus glück geboren, man muss was dafür tun


    und am ende: man ernet, was man...

    du verlangst hier ein spezielle rechtsauskunft im miet- und versicherungsrecht


    1. falsches forum
    2. darf hier keiner juritsich beraten (es sei denn u. U. anwalt oder rechtslehrer), da verstoß gegen das rechtsberatungsgesetz
    3. viell. bekommst beratungshilfeschein und gehtst zum anwalt

    warum kindergeld für den bruder, soll er doch zur mutter ziehen


    wenn erhöhung für den einen, dann erhöhung für den anderen
    das sind öffentliche gelder und die wachsen nicht auf den bäumen.

    ich dachte immer ein Darlehen ist eine Finanzierung???


    Naja, hier die von mir schon oft zitierte rechtsprechung:


    Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen
    LSG Rheinland-Pfalz v. 12.07.2005, L 3 ER 45/05 AS, info also 2006, 232; LSG NRW v. 21.10.2007, L 20 AS 12/07; v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER; v. 19.05.2006; LSG Hessen v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Bayern v. 28.08.2006, L 7 B 481/06 AS ER; SG Dresden v. 29.05.2006, S 23 AS 802/06 ER; SG Gelsenkirchen v. 01.03.2006, S 5 AS 31/06 ER


    Danach kommen Erstausstattungen einschließl Haushaltsgeräten aufgrd außergewöhnlicher Umstände, z.B. nach Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60)
    Als vergleichbare Fälle werden angesehen:


    - Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung
    LSG NRW vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; SG Magdeburg vom 15.06.2005, S 27 AS 196/06 ER, ASR 2005, 65; SG Speyer vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS
    Gegenstände sind im Haushalt des ehemaligen Partners verblieben
    LSG NRW vom 21.10.2007, L 20 AS 12/07; SG Braunschweig v. 07.03.2005, S 18 AS 65/05 ER; SG Lüneburg . 26.05.2005, S 25 AS 195/05 ER; SG Gelsenkirchen vom 11.11.2005, S 11 AS 25/05 ER
    - Geburt eines Kindes
    LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2006 - L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS; SG Lüneburg vom 20.06.2005 - S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer vom 13.06.2005 - S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg vom 23.03.2005 - S 57 AS 125/05 ER
    - aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus Haushalt der Eltern
    - im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat
    - nach Zuzug aus dem Ausland
    - wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat
    - wenn ALG II-Bezieher aufgefordert wird, billigere Wohnung zu beziehen, diese im Gegensatz zur alten Wohnung über keine Kücheneinrichtung verfügt und der Leistungsempfänger auch keine Küchenmöbel besitzt
    LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER

    genau, und gerade weil es eine Individualvereinbarung ist, sollte sich keiner soweit rauslehnen und hier feststellen, was er wie machen kann und soll. warum fragt er nicht die arge, was er darf und machen muss? so entgeht man jedem späteren ärger!

    yade: hast du dich mal gefragt, wozu überhaupt evs abgeschlossen werden, was das ziel all des ganzen ist
    viell. kommst dann darauf, warum man immer wieder eine neue abschließt.

    das der eine eine sperre bekommt, heißt nicht, dass jetzt das bg-geld durch drei geteilt werden muss
    sie ist erwachsen und muss die verantwortung für ihre entscheidungen tragen


    entweder schwesterlein legt widerspruch ein, bentragt lebenmittelgutscheine usw. oder geht zeitungen austragen

    das es immer um das wohl des kindes geht, wird hier keinr einschätzen können, welche chancen bestehen
    das wird dann das gericht unter anhörung aller beteiligten tun
    mit der heirat hat das nichts tun