SGB II-Träger muss selbst die Art und die Bedingungen für die angebotene Maßnahme festlegen (insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang, die zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung im Arbeitsangebot bezeichnet werden). Er darf dies nicht dem Maßnahmeträger überlassen
LSG Sachsen, Beschluss vom 02.04.2008, Az. L 2 B 141/08 AS-ER; LSG Hamburg v. 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS; LSG Niedersachsen-Bremen v. 02.10.2006, L 8 AS 478/05 ER; VG Bremen vom 11.11.2008, S3 V 3337/08
Beiträge von advokat
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da nur das einkommen berücksichtigt werden kann, was dir tatsächlich zufließt, sprich zur Verfügung steht, wirst du solange alg II bekommen, wie deine hundezucht nicht genügend gewinn abwerfen
als andere sind unsinnige aussagen der arge
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ich glaube, da liegt ein denkfehler vor
es gibt ja auch vorschüssejedenfalls hat das bsg klar entschieden, dass auch am ende des monats das gehalt noch für diesen monat zählt
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hallo horst,
ich denke mal, dass man aus dem kontext (volzeit, mit arge nichts zu tun) entnehmen kann, dass die freundin kein alg II bezieht und das beide in einer wohnung wohnen.
die wohl einzige frage, die hier relevant ist, wird sein, ob die arge die räumlichkeiten anschauen wollte oder nur einen fragebogen an die freundin geschickt hat.
ertseres ist nicht erlaubt, zweiteres je nach Umständen schon -
gegen bescheid widerspruch erheben und antrag auf anordnung der aufschiebenden wirkung stellen. ist anordnung nciht alsbald erfolgt, eilverfahren beim sozialgericht einleiten
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was meinst du genau?
die arge darf jedenfall nicht ohne genehmigung in die wohnung
wenn sie aber befragt wird, muss sie u. U. auskunft geben -
das ist natürlich völliger unsinn, was die sagen und fast schon ein fall für den staatsanwalt
da sich jeder um arbeit bemühen muss, sollte mit freude deine schritt in die selbständigkeit gefeiert werden.
dagegen diese frechheit
aber eine leistungskürzung ist nicht möglich, lediglich dein nun hoffentlich fließendes einkommen wird angerechnet
hab schon viel unglaubliches erlebt, aber das ist wiedermal nicht zu fassenalso nicht einschüchtern lassen
zur not zum sozialgericht
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da sicherlich wie so oft die rechtsfolgenbelehrung und die eingliederungsvereinbarung rechtswidrig ist, widerspruch erheben bzw. überprüfungsantrag stellen
zudem anordnung der aufschiebenden wirkung des widerspruches beantragen udn frist setzen
bei ablehnung eilverfahren vor dem sg
und dann anfangen erwachsen zu werden und verantwortung übernehmen -
der Antrag wird sowieso ausgelegt
nicht der antragsteller bestimmt, ob es sich um einen Neuantrag oder Folgeantrag handelt
die behörde wird deinen antrag unter die gesetzlichen normen subsumieren -
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die nebenkosten udn die heizkosten sind immer in tasächlicher höhe zu übernehmen, solang sie angemessen sind (also nicht im sommer heizen)
das die behörden immer sätze festlegen ist verkehrt
heizkosten hängen von den bewohnern (baby, alte leute usw.) und den baulichkeiten (altbau, neubau usw.) und heizanlage (ofen etc.) ab
also achte allein auf die kaltmiete -
fristgerecht widerspruch erheben und eilverfahren bei zuständigen sozialgericht einleiten
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wenn du miete zahlst, sei es über deinen vater, dann muss es übernommen m-E. werden
in diesem Fall ab zum sozialgericht, wenn frist noch nicht abgelaufen -
also so richtig komm ich nicht mit, was gewollt ist
jedenfalls sagt das BSG, dass Steuererstattungen einkommen und entsprechend aufzuteilen sind (üblicherweise 12 Monate)
wenn die steuererstattung jedoch nicht zur verfügung steht, da gleich von der bank eingezogen, dann ist es kein einkommen.
da ber dispo wieder ausgeschöpft werden kann, ahbe ich meine zweifel -
das jobangebot darf nicht unzumutbar sein,ob das so ist, ist einzelfallabhängig und kommt auch darauf an, ob du familie hast und wie viel du verdienst
ohne familie kann man wahrscheinlich verlangen, dass du vorort übernachtest, es sei denn die kosten schlucken den großteil des einkommens -
ein klarer grundrechtsverstoß
ohne genehmigung darf nicht kontrolliert werden
und wenn mitbewohner nicht will, ist das hausfriedesnbruch und sollte zur anzeige gebracht werden
das sgb II sieht hausbesuche nicht vor, basta
dienstaufsichtsbescherde wäre das mindeste
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erstausstaung ja, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt
LSG Hessen, Beschluss v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 15 B 143/06 SO ER - SAR 2006, 110
solcher Bedarf liegt vor, wenn die Anschaffung von wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern wegen bisherigen Fehlens notwendig wird, um eine geordnete Haushaltsführung zu ermöglichen.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 15 B 143/06 SO ER - SAR 2006, 110Danach kommen Erstausstattungen einschließl Haushaltsgeräten aufgrd außergewöhnlicher Umstände, z.B. nach Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60)
Als vergleichbare Fälle werden angesehen:- Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung
LSG NRW vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; SG Magdeburg vom 15.06.2005, S 27 AS 196/06 ER, ASR 2005, 65; SG Speyer vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS
Gegenstände sind im Haushalt des ehemaligen Partners verblieben
LSG NRW vom 21.10.2007, L 20 AS 12/07; SG Braunschweig v. 07.03.2005, S 18 AS 65/05 ER; SG Lüneburg . 26.05.2005, S 25 AS 195/05 ER; SG Gelsenkirchen vom 11.11.2005, S 11 AS 25/05 ER
- Geburt eines Kindes
LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2006 - L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS; SG Lüneburg vom 20.06.2005 - S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer vom 13.06.2005 - S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg vom 23.03.2005 - S 57 AS 125/05 ER
- aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus Haushalt der Eltern
- im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat
- nach Zuzug aus dem Ausland
- wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat
- wenn ALG II-Bezieher aufgefordert wird, billigere Wohnung zu beziehen, diese im Gegensatz zur alten Wohnung über keine Kücheneinrichtung verfügt und der Leistungsempfänger auch keine Küchenmöbel besitzt -
also beratungshilfeschein gibt es für außergerichtliche tätigkeit, aber auch nicht immer, gerade bei widersprüchen ist das streitig
für den prozess (klageverfahren) kann man bei gericht pkh beantragen
da die gerichtsverfahren vor dem sozialgericht kostenfrei sind, wird von der pkh der anwalt bezahlt, weil ansonsten keine kosten entstehen -
das amt nimmt das geld nicht weg, aber es rechnet es bei den kdu an
denn guthaben ist guthaben und öffentliche gelder sind öffentliche gelder -
ja, hab mich geirrt, dachte mutter verdient nichts
bloß dann vertseh ich die frage hier nichtbeide bilden bg und haben dann wohl genug einkommen, eventuell auch kindergeld
fra mich nun, wo das problem liegt, es dürfte kaum noch alg II zu zahlen sein
und das ist doch gut so