Beiträge von advokat

    vielleicht bist du länger als 6 monate krank bzw. arbeitsunfähig udn du bekommst kein alg II, sondern müsstest sozialgeld nach dem sgb XII kriegen

    dem vater deines 3. kindes und dem mann, der dich liebt, mutest du es nicht zu, dass er für dich aufkommt, aber mir als einer der steuerzahler mutest du zu, dass ich dulde, dass ihr mich besch... und ich euch unterhalte


    leider ist dieses denken gang und gebe, schlimm

    dir steht ja die miete die du jetzt zahlst auch in dresden zu
    hast du dort schon mietvertrag?
    außerdem solltest mit vermieter reden , ob du noch drinnen bleiben kannst
    wegen des kleinen Kindes würde die die stadt soweiso einweisen


    aber das ist so problematisch, dass du die beine in die hand nehmen musst


    hier wird man dir ganz schwer helfen können


    du musst zum jugendamt oder zu irgeneiner hiflsorganisation, wenns nicht anders geht

    eine haushaltsgeminschaft seit ihr nicht einfach so
    denn auch das würde bedeuten, dass das einkommen deiner verwandten ab einem bestimmten betrag bei dir angerechnet würde
    würde auch kein schreiben aufsetzen, solange die hg nicht von der behörde angenommen wird


    wenn untermietvertrag, dann hast du einnahmen
    Frage : Eigenheim oder Mietwohnung?


    ansonsten werden die wohnkosten vom amt durch 3 geteilt, du erhälst also nur noch eindrittel der bisherigen kdU

    Zitat:


    ...Als fehlerhaft erweist sich indes, dass der Beklagte vor einer Einkommensanrechnung des überschießenden Kindergeldbetrages bei der Klägerin keinen Abzug gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von weiteren 30,- EUR pro Kind, mithin von insgesamt weiteren 60,- EUR, vorgenommen hat. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllen die minderjährigen Kinder der Klägerin, die aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Alg II-V ebenfalls. Dies aber hat zur Folge, dass das zur Bedarfsdeckung der Kinder nicht benötigte Kindergeld auch um die jeweilige Versicherungspauschale pro Kind zu bereinigen ist, bevor es als Einkommen der Klägerin überhaupt Berücksichtigung finden kann (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006, a.a.O.). Ein anderes Verständnis, insbesondere die Auffassung des Beklagten, dass die minderjährigen Kinder der Klägerin gleichwohl zur Bedarfsgemeinschaft zählen - mithin § 3 Nr. 1 Alg II-V insoweit keine Anwendung findet -, weil die Unterhaltszahlungen als deren einzige Einkommensquelle zu ihrer Bedarfsdeckung nicht genügen würde, führt im Ergebnis zum Leerlaufen der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Alg II-V in diesen Fällen.


    LSG Berlin-Brandenburg - 28.02.2008 - AZ: L 25 AS 946/06

    das zwei kinder als eines gezählt werden (selbst bei säugling) ist absoluter unsinn und von der rechtsprechung geklärt


    um so schlimmer, wenn dieser quatsch hier auch noch von forumsmitgliedern verbereitet wird


    man muss hier die unterschiedlichen rechtsbereiche betrachten


    die einzig streitige frage wäre, ob das recht zum umziehen besteht, wenn du bereits in einer 75 qm wohnung wohnst


    genau dass wird hier immer wieder mit solchen fragen, wie die obige, vermengt


    lass dich nicht unterkriegen, geh zum sozailgericht, wenn widerspruch nichts nützt


    zitat aus LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 AS 556/06 ER:


    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen das sog soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Maßgebend sind somit die Verhältnisse in den unteren Einkommensgruppen (vgl § 28 Abs 3 Satz 3 SGB Zwölftes Buch - Sozialhilfe -). Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche kann deshalb - wie schon nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Sozialhilferecht (BVerwGE 97, 110/112; 92, 1/3) - nach den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau bestimmt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist somit nicht entscheidend, ob für (nichtschulpflichtige) Kinder ein eigenes Zimmer erforderlich ist. Entscheidend ist - wie ausgeführt - vielmehr, dass dieses in der Bundesrepublik zum sog soziokulturellen Existenzminimum zählt. Denn die og Verwaltungsvorschriften differenzieren für die zuzubilligende Wohnfläche und anzuerkennende Raumzahl nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen. Danach haben Hilfebedürftige regelmäßig einen Anspruch auf ein Zimmer für Kinder (s nur Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 42 ff). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht - auch nicht ansatzweise - ihre Behauptung der fehlenden Erforderlichkeit eines eigenen Zimmers für (nichtschulpflichtige) Kinder begründet. Schließlich ist auch künftiger Wohnflächenbedarf zu berücksichtigen, wenn er - wie hier bei der Schwangerschaft der Antragstellerin - in einem überschaubaren Zeitraum entstehen wird (vgl OVG Lüneburg vom 21. April 1995 - 12 L 6590/93 - zum früheren Sozialhilferecht, zit nach Berlit in: LPK - SGB II § 22 Rn 27). Schon deshalb ist ein Umzug erforderlich.

    wem das eigentum gehört, der kann es auch behalten
    musst du doch wissen, wer woran eigentum (nicht Besitz) hat
    wenn oma gold beiden geschenkt hat, muss es geteilt werden.
    eigentümer des kfz ist, wer im kfz-brief steht usw.

    was soll diese einstellung


    sozialhilfe ist steueraufkommen, wofür andere arbeiten; man sollte also froh sein, dass man der öffentlichen hand nicht auf der tasche liegt und mal alleine 300 euro zum lebensunterhalt beisteuern kann


    abgesehen davon gibt es keinen freibetrag, wird immer wieder mit einkommen aus nichtselbständiger arbeit verwechselt.

    das ist rechtlich völlig falsch und hätte so nicht passieren dürfen
    die jobcenter vergessen immer wieder, dass sie ausführende gewalt sind und der verfassung und den einschlägigen verwaltungsgesetzen unterliegen


    das grinsen sagt mir dass da im amt einer schlechte laune hatte