ich weiß zwar nicht was catweezle da sagt und was er emient, aber ich plädiere wie klaus für eine vermögensumschichtung
Beiträge von advokat
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da du dein unterhalt aus deinen einahmen allein bestreiten kannst, bildest du meiner ansicht nach keine bg, sondenr eine hg
nur umgekehrt(mutter verdient) wäre es anders -
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dem vater deines 3. kindes und dem mann, der dich liebt, mutest du es nicht zu, dass er für dich aufkommt, aber mir als einer der steuerzahler mutest du zu, dass ich dulde, dass ihr mich besch... und ich euch unterhalte
leider ist dieses denken gang und gebe, schlimm
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dir steht ja die miete die du jetzt zahlst auch in dresden zu
hast du dort schon mietvertrag?
außerdem solltest mit vermieter reden , ob du noch drinnen bleiben kannst
wegen des kleinen Kindes würde die die stadt soweiso einweisenaber das ist so problematisch, dass du die beine in die hand nehmen musst
hier wird man dir ganz schwer helfen können
du musst zum jugendamt oder zu irgeneiner hiflsorganisation, wenns nicht anders geht
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eine haushaltsgeminschaft seit ihr nicht einfach so
denn auch das würde bedeuten, dass das einkommen deiner verwandten ab einem bestimmten betrag bei dir angerechnet würde
würde auch kein schreiben aufsetzen, solange die hg nicht von der behörde angenommen wirdwenn untermietvertrag, dann hast du einnahmen
Frage : Eigenheim oder Mietwohnung?ansonsten werden die wohnkosten vom amt durch 3 geteilt, du erhälst also nur noch eindrittel der bisherigen kdU
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und zudem wäre zumindest der überhang um 30 euro versicherungspauschale zu bereinigen
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was im bescheid steht, muss doch nicht richtig sein, was die erfolgsquote bei den sozialgerichten ebenfalls bestätigt
außerdem hat das lsg es doch nun entsprechend begründet
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Zitat:
...Als fehlerhaft erweist sich indes, dass der Beklagte vor einer Einkommensanrechnung des überschießenden Kindergeldbetrages bei der Klägerin keinen Abzug gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von weiteren 30,- EUR pro Kind, mithin von insgesamt weiteren 60,- EUR, vorgenommen hat. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllen die minderjährigen Kinder der Klägerin, die aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Alg II-V ebenfalls. Dies aber hat zur Folge, dass das zur Bedarfsdeckung der Kinder nicht benötigte Kindergeld auch um die jeweilige Versicherungspauschale pro Kind zu bereinigen ist, bevor es als Einkommen der Klägerin überhaupt Berücksichtigung finden kann (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006, a.a.O.). Ein anderes Verständnis, insbesondere die Auffassung des Beklagten, dass die minderjährigen Kinder der Klägerin gleichwohl zur Bedarfsgemeinschaft zählen - mithin § 3 Nr. 1 Alg II-V insoweit keine Anwendung findet -, weil die Unterhaltszahlungen als deren einzige Einkommensquelle zu ihrer Bedarfsdeckung nicht genügen würde, führt im Ergebnis zum Leerlaufen der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Alg II-V in diesen Fällen.
LSG Berlin-Brandenburg - 28.02.2008 - AZ: L 25 AS 946/06
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da wieder verschiedene rechtfragen durcheinander geworfen werden, empfehle ich zu lesen:
LSG Berlin-Brandenburg - 28.02.2008 - AZ: L 25 AS 946/06
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das zwei kinder als eines gezählt werden (selbst bei säugling) ist absoluter unsinn und von der rechtsprechung geklärt
um so schlimmer, wenn dieser quatsch hier auch noch von forumsmitgliedern verbereitet wird
man muss hier die unterschiedlichen rechtsbereiche betrachten
die einzig streitige frage wäre, ob das recht zum umziehen besteht, wenn du bereits in einer 75 qm wohnung wohnst
genau dass wird hier immer wieder mit solchen fragen, wie die obige, vermengt
lass dich nicht unterkriegen, geh zum sozailgericht, wenn widerspruch nichts nützt
zitat aus LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 AS 556/06 ER:
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen das sog soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Maßgebend sind somit die Verhältnisse in den unteren Einkommensgruppen (vgl § 28 Abs 3 Satz 3 SGB Zwölftes Buch - Sozialhilfe -). Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche kann deshalb - wie schon nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Sozialhilferecht (BVerwGE 97, 110/112; 92, 1/3) - nach den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau bestimmt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist somit nicht entscheidend, ob für (nichtschulpflichtige) Kinder ein eigenes Zimmer erforderlich ist. Entscheidend ist - wie ausgeführt - vielmehr, dass dieses in der Bundesrepublik zum sog soziokulturellen Existenzminimum zählt. Denn die og Verwaltungsvorschriften differenzieren für die zuzubilligende Wohnfläche und anzuerkennende Raumzahl nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen. Danach haben Hilfebedürftige regelmäßig einen Anspruch auf ein Zimmer für Kinder (s nur Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 42 ff). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht - auch nicht ansatzweise - ihre Behauptung der fehlenden Erforderlichkeit eines eigenen Zimmers für (nichtschulpflichtige) Kinder begründet. Schließlich ist auch künftiger Wohnflächenbedarf zu berücksichtigen, wenn er - wie hier bei der Schwangerschaft der Antragstellerin - in einem überschaubaren Zeitraum entstehen wird (vgl OVG Lüneburg vom 21. April 1995 - 12 L 6590/93 - zum früheren Sozialhilferecht, zit nach Berlit in: LPK - SGB II § 22 Rn 27). Schon deshalb ist ein Umzug erforderlich.
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worüber denn beschweren
bisher ist kein nachteil erkennbar -
wahrscheinlich nicht, wenn du 23 Jahre bist oder wirst
es sei denn fahrkosten sind teuerer als kdu vor Ort -
wem das eigentum gehört, der kann es auch behalten
musst du doch wissen, wer woran eigentum (nicht Besitz) hat
wenn oma gold beiden geschenkt hat, muss es geteilt werden.
eigentümer des kfz ist, wer im kfz-brief steht usw. -
der abzug der 30 euro ist von jedem einkommen vorzunehmen und ist in der alg II-verordnung geregelt
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was soll diese einstellung
sozialhilfe ist steueraufkommen, wofür andere arbeiten; man sollte also froh sein, dass man der öffentlichen hand nicht auf der tasche liegt und mal alleine 300 euro zum lebensunterhalt beisteuern kann
abgesehen davon gibt es keinen freibetrag, wird immer wieder mit einkommen aus nichtselbständiger arbeit verwechselt.
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das ist wirklich schikanös und ohne sinn
vor allem hebt ja wohl kaum einer kassenbons, die die täglichen einkäufe von lebensmitteln usw. betreffen
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wenn du kosten für die unterkunft zu tragen hast, musst du sie beantragen und nachweisen (kostenrechnung an dich von den eltern)
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das ist rechtlich völlig falsch und hätte so nicht passieren dürfen
die jobcenter vergessen immer wieder, dass sie ausführende gewalt sind und der verfassung und den einschlägigen verwaltungsgesetzen unterliegendas grinsen sagt mir dass da im amt einer schlechte laune hatte
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einen antrag abzulehnen, wiel er nicht richtig geschrieben wurde, ist eine frechheit
ich würde widerspruch einlegen