Beiträge von advokat

    oh großfamilie


    also, wenn dein einkommen höher ist als dein bedarf
    (400 Euro minus freibträge (116 Euro) plus Kindergeld) fällst du aus der bedarfsgemeinschaft
    also gerade wenn du weiter Geld verdienst könnte das für diene eltern gut sein
    die frage ist aber noch, wie hoch die wohnkosten sind udn was du an krankenlasse bezahlst oder ob familienversihcert usw.

    dann gibts geld für bis zu 4 Jahre rückwirkend zurück


    und da gab es mal eien behörde, die zahlte jeden monat zu wenig. als die frau das geld dann als dicke nachzahlung zugesprichen bekam, strich die behörde die sozailleistungen, da sie ja nun erst ma vermögen hatte wegen der nachzahlung (frech oder)
    zum glück sagte ein gericht is nich

    1. deine Mutter ist zeugin udn damit Beweismittel
    2. Die Zuwendungen deiner Mutter sind kein EInkommen, da zweckgerichtetes Darlehen
    LSG NRW L 7 B 240/07 AS vom 03.03.2008 ; SG Oldenburg - S 46 AS 1124/05, 26.04.0; SG Dortmund S 37 AS 316/06 ER 14.08.2006; SG Aurich S 15 AS 26/05 vom 09.01.2008
    3. außerdem muss das Geld einem tatsächlich zur Verfügugn stehe; wenn es für renovierung ausgegeben wurde, muss amt stützen (grundrechtsschutz)

    ich komme mit dem antworten kaum hinterher, deshlab meien kurzen worte
    ok
    das problem ist, mit wem du zusammen wohnst, wie alt du bist und was die anderen verdienen
    dann erst kann man eher was zu sagen

    es wäre hier sachgerechter die einnahmen auf zwei monate aufzuteilen, dies steht im ermessen der behörde, aber wahrscheinlich hat sie das gar nicht beachtet

    legal hintergehen finde ich einen schönen ausdruck, ich verstehe aber was du meinst. so ne art trick, irgendein gesetz, den/das nicht jeder kennt und wo das amt hofft, das keiner drauf kommt. aber das gibt es hier nicht
    du kannst vom einkommen höchstens deine tatsächlichen kosten abziehen (Fahrten zur Arbeit, Arbeitskleidung etc.)

    Kosten für Garage regelmäßig nicht zu übernehmen, es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich - bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage - noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit
    BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; LSG Bayern v. 13,09.2007, L 11 AS 150/07
    Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes sind allenfalls dann Kosten der Unterkunft, wenn eine Wohnung ausschließlich mit einem Stellplatz vermietet wird und der Vermieter diese Kosten laut Vertrag verlangt
    LSG Sachsen-Anhalt v. 20.11.06, L 2 B 178/06 AS ER

    also man mietet eien wohnung, die üblichen nebenkosten werden übernommen (Hausmeister, Flurlicht etc.)
    wenn aber der vermieter in den nebenkosten weitere Kosten versteckt, dann wäre dies sowieso ungültig und du bräuchtest diesen Anteil nicht zahlen
    aber das amt guckt eben, wie hoch ist der kaltmietpreis wirklich. in einer kleinstadt dürfte das 4 bis 5 euro pro quadratmeter sein, aber das ist eben ortsabhängig

    also wnen du zuhause wohnst und unter 25, dann bildetsdu bedarfsgemeinschaft mit vati udn dessen einkommen wird angerechnet
    es wäre sogar ratsam, wenn du weiter arbeitest
    oder bekommt dein vati alg ii, dann kann es sein, dass du aus der bedarfsgemeinschaft fällst
    bereinigtes einkommen plus kindergeld, kommt auf deienn bedarf, sprich vor allem dein mietanteil an

    nein, auch das baby zählt als person, die frage, die bei gerichten streitig ist, ist, ob das baby eine eigenes zimmer haben muss
    also mit 75 seit ihr gut im soll, die kosten, immer eine frage der üblichen miete in deiner stadt für eien eben bescheidene wohnung

    ja, dass ist jetzt wieder so ein murks vom vermieter, der macht die kaltmiete klein udn die nebenkosten hoch,


    aber nebenkosten sind eben nur die kosten nahc dern nebenkostenverordnung, also wird das amt den tatsächlichen kaltmietpreis ausrechnen udn da kommt es auf den vergleich mit anderen wohnungen im ort an

    oh oh wiedermal


    100 euro freibetrag gibt es nur für einkommen aus nicht selbständiger arbeit (das meine ich mit gefährlichem Halbwissen arimee)


    es ist eben kein einmaleinkommen, wenn das Vermögen schon vor der Hilfebedürftigkeit bestanden hat und geschütztes vermögen war


    die aufteilungsregel wäre hier auch nicht einschlägig