Beiträge von advokat

    Ich hatte so ähnliches mal an anderer Stelle erwähnt:
    Da schrieb ich:
    Habt ihr mal überlegt, wer hier im Forum alles schreiben könnte. Vielleicht amüsiert sich hier ein Professor für Sozialrecht. Möglicherweise schreibt hier ein Anwalt, der hunderte solcher Fälle bereits behandelt hat und jeden Tag das Elend miterleben muss und hier vielleicht ein bisschen hilft. Oder jemand vom Jobcenter, der sich über seine Kunden ärgert und hier falsche Informationen gibt. Vielleicht ein Sozialrichter, der so viel Arbeit wegen solcher Sachen hat, dass er sich diese in einem Forum vom Hals zu schaffen versucht.
    Am meisten wird hier aber gefährliches Halbwissen verbreitet. Dazu eine Frage. Von wem würdet ihr Euch operieren lassen? Von einem Chirurg oder von einem, der selbst schon mal unter dem Messer gelegen hat, aber keine medizinische Ausbildung hat?!


    Auf die Idee von Degenhardt bin ich nicht gekommen, halte dass aber für nicht unwahrscheinlich.

    Weil für eine hunderprozentige Sperre noch nie ein Bescheid gesehen wurde, der allen Anforderungen an eine anständige Ermessenerwägung gerecht wurde.

    Habt ihr mal überlegt, wer hier im Forum alles schreiben könnte. Vielleicht amüsiert sich hier ein Professor für Sozialrecht. Möglicherweise schreibt hier ein Anwalt, der hunderte solcher Fälle bereits behandelt hat und jeden Tag das Elend miterleben muss und hier vielleicht ein bisschen hilft. Oder jemand vom Jobcenter, der sich über seine Kunden ärgert und hier falsche Informationen gibt. Vielleicht ein Sozialrichter, der so viel Arbeit wegen solcher Sachen hat, dass er sich diese in einem Forum vom Hals zu schaffen versucht.
    Am meisten wird hier aber gefährliches Halbwissen verbreitet. Dazu eine Frage. Von wem würdet ihr Euch operieren lassen? Von einem Chirurg oder von einem, der selbst schon ml unter dem Messer gelegen hat, aber keine medizinische Ausbildung hat?!

    Gesetz lesen, ab wann man eine Bedarfsgemeinschaft ist, dann Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu lesen, eventuell noch die Landessozialgerichtlichen Urteile und mir nun endlich glauben, dass hier keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

    dann dürfte nichts gegen die Gewährung von Geldleistungen für eine moderate (eventuell gebrauchte) Kücheneinrichtung sprechen

    Die Frage ist, ob es sich um eien Mittelumschichtung oder eine Mittelvermehrung handelt. Ich plädiere für Ersteres, so dass die 800 Euro ncith als Einkommen zu behandeln sind, soweit die Lebensversichrung vor der Bedarfslage bestanden hat udn bereits diesen Wert hatte und zum Schonvermögen gehörte. Der Vermögensgewinn seit Bestehen der Bedarfslage wird dann eventuell als EInkommen anzusehen sein.

    nein!!!
    Nach der vom Bundessozialgericht bestätigten Produkttheorie muss die Arge die angemssenen Kosten weiterzahlen udn du kannst größere Wohnung mieten und Rest dazu geben. Wenn Mutti Wohungsteil finaziert ist das kein Einkommen.

    Bei einer Sanktion kann höchstens 30 % gekürzt werden. Es kann indes sein, dass man hier wegen einer fehelnden Mitwirkungspflicht nach §§ 60, 66 SGB I alles versagt hat. ABer auch dann wäre der Bescheid wegen eines rmessensfehlers rechtswidrig.


    Also WIderspruch einlegen und zum Sozialgericht (Rechtsantragsstelle) und EIlverfahren einleiten.

    also § 45 heißt dann, dass die damalige Bewilligung rechtswidrig war
    solange noch anhörung läuft, ist nichts weiter zut tun, außer man möchte sich äußern
    wenn dann Rücknahme- und Erstattungsbescheid kommt, wäre vielleicht Widerspruch angebrahct, da § 45 Ermessensvorschrift ist
    warum nun aber der Bescheid rechtswidrig gewesen sein soll, weiß ich nicht.
    wahrscheinlich hats du damals merh verdient, als die Behörde in ihre Berechnungn einbezogen hat

    bis 25 gehört man sozusagen zur Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern (je nach Einkommen und ANspruch auf ALG II) mit Kind bildet man eine eigenen Bedarfsgemeinschaft
    da Du aber älter bist, kannst du dir eigene WOhung suchen, erhälst deinen Regelsatz, den alleinerziehenden Mehrbedarf und angemessenen Kosten für die Unterkunft. Diese richten sich nicht allein nach den Quadratmetern. eine große aber billige Wohnung ist wegen der Produktheorie nach dem BSG auch möglich, alles ie


    eine Frage der Gesamtkosten

    den Beratungshilfeschein gibt es für eine außergerichtliche Tätigkeit (§ 1 BerHG). wenn hier aber eine Widerspruchsbescheid vorliegt, dann ist die nächste Instanz das Sozialgericht. dafür gibt es keine Beratungshilfe mehr. Dort kann man allenfalls Pkh beantragen, falls man einen Anwalt engagieren möchte
    Ist aber, und das war auch eine Frage, nicht notwendig. Das Gericht hat von Amts wegen zu ermitteln. Deshlab reicht auhc ein gang zur Rechtsantragstelle des Gerichts.

    euer Gehalt wird wohl nicht zusammengerechnet werden, da ihr keine eheähnliche Gemeinschaft seit, die laut Gestz eventuell nach einem Jahr Zusammenleben vermutet werden kann
    Du bekommst als weiter Dein Alg II

    stopp, du hattest Küche in alter Wohunung mitgemietet? Dann hats du Anrecht auf Küche in neuer Wohnung, was aber teilweise umstritten ist

    Das BSG sagt, dass die angemessenen Wohnkosten zu übernehmen sind. Ist die Wohnung teurer, hat das Amt die angemessenen Kosten zu tragen, den Rest must du aus eigener Tasche bezahlen
    ansonsten neuen Umzugsantarg sellen, da der alte sich auf einen anderen Sachverhalt bezieht
    Erstausstattung gibt es u. a., wenn aufgrund von Auszug aus gemeinsamer Wohnung Haushaltsgegenstände fehlen

    Anhörungsschreiben bedeuten salopp gesagt, dass man nicht so will, wie du willst und du DIch dazu äußern kannst. Darin muss auch enthalten sein, warum man DIr den Zuschlag nicht geben will (diese Info fehlt)
    Ohne weitere Details kann man hier schlecht etwas ausführen

    dank meines fachwissens und nicht wegen meiner sozialen ader wollte ich hier vielen menschen helfen. mangels zeit eben kurz und bündig. da viel über den ton wahr genommen wird, kann dass schon mal den eindruck von arroganz erwecken.
    habe da aber anscheind ein paar superrevisoren.
    einfach mal die kommentare zum sgb II in § 7 und die rechtsprechung nachschauen und da wird man sehen, dass es bei 2 semestern vor dem abschluss und weiteren bedingungen einen darlehen vom Jobcenter oder ARGE oder der kommunalen Beschäftigungsagentur oder wie die "ALG II-Behörden" bzw. Leistungeträger alle heißen, geben kann

    für den gang vor das sozialgericht gibt es keine beratungshilfe, sondern allenfalls pkh.
    ich meinte, dass das gerichtsverfahren vor einem sozialgericht kostenlos ist, aber wenn man sich einen anwalt nimmt, dann muss dieser bezahlt werden.