Kinderzuschlag
Mit Einführung von Hartz IV zu Beginn des Jahres 2005 wurde auch der Kinderzuschlag etabliert.
Der Kinderzuschlag soll dazu dienen, dass gering verdienende Familien mit Kindern nicht ergänzend ALG II beantragen müssen, da sie den Unterhalt ihrer Kinder nicht aus ihrem Einkommen bestreiten können.
Er wird aufgrund § 6a Bundeskindergeldgesetz geleistet.
Wer bekommt den Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag wird an Familien gezahlt, deren Einkommen die Regelsätze, die zum Bezug von Arbeitslosengeld II berechtigen (Mindesteinkommen), übersteigt.
Daneben darf das Einkommen allerdings nicht die Einkommensobergrenze überschreiten. Diese wird gebildet, indem man zum Regelsatz des ALG II € 140 pro Kind addiert.
Liegt das Einkommen der Familie zwischen Mindesteinkommen und Einkommensobergrenze besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag, sofern das Kind im betreffenden Monat Anspruch auf Kindergeld hat. Weiterhin darf das Einkommen des Kindes dessen eigenen Bedarf nicht übersteigen.
Höhe und Dauer des Kinderzuschlags
Die Höhe des Kinderzuschlags berechnet sich aus der Differenz des Einkommens der Familie und der Einkommensobergrenze. Somit beträgt der Kinderzuschlag maximal € 140 pro Kind und Monat.
Der Kinderzuschlag wird von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, die ebenfalls für die Zahlung des Kindergeldes zuständig sind, gezahlt.
Die Bezugsdauer beträgt pro Kind maximal 36 Monate.
Kinderzuschlag für ALG II Empfänger
Aufgrund der Regelung der Anspruchsberechtigungen ist ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag nicht möglich. Liegen die Eltern mit ihrem Einkommen unterhalb der Regelsätze des Arbeitslosengeld I besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, sondern es sind die Leistungen des ALG II in Anspruch zu nehmen. Liegt das Einkommen hingegen über den Regelsätzen, besteht kein Anspruch auf ALG II.
Ebenso ist aus dem gleichen Grund ein Bezug von Sozialgeld und Kinderzuschlag nebeneinander nicht möglich.
