sozialleistungen.info > Unterhalt > Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Unterhalts


Die so genannte Düsseldorfer Tabelle stellt eine Übereinkuft der Rechtsprechung zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts dar und wurde 1977 vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorschlagen.

Allerdings sind die in der Tabelle gemachten Angaben lediglich eine Richtlinie und sind nicht bindend, so dass es in der Praxis durchaus zu Abweichungen kommen kann. Ausgegangen wird bei den unten stehenden Werten von einem gegenüber seinem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigem.

Liegt das Nettoeinkommen der zur Leistung von Barunterhalt verpflichteten Person über 5.100 Euro im Monat, berechnet sich der zu zahlende Unterhalt nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Die unten stehende Düsseldorfer Tabelle ist gültig seit dem 01.01.2008.

Düsseldorfer Tabelle 2008

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren
Beträge in €
Prozent Bedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-5 6-11 12-17 ab 18
1. bis 1.500 Euro 279 322 365 408 100 900
2. 1.501-1.900 293 339 384 429 105 1000
3. 1.901-2.300 307 355 402 449 110 1100
4. 2.301-2.700 321 371 420 470 115 1200
5. 2.701-3100 335 387 438 490 120 1300
6. 3.101-3.500 358 413 468 523 128 1400
7. 3.501-3.900 380 438 497 555 136 1500
8. 3.901-4.300 402 464 526 588 144 1600
9. 4.301-4.700 425 490 555 621 152 1700
10. 4.701-5.100 447 516 584 653 160 1800