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Düsseldorfer Tabelle 2009 zur Berechnung des Unterhalts

Die so genannte Düsseldorfer Tabelle stellt eine Übereinkuft der Rechtsprechung zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts dar und wurde 1977 vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorschlagen.

Allerdings sind die in der Tabelle gemachten Angaben lediglich eine Richtlinie und sind nicht bindend, so dass es in der Praxis durchaus zu Abweichungen kommen kann. Ausgegangen wird bei den unten stehenden Werten von einem gegenüber seinem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigem.

Liegt das Nettoeinkommen der zur Leistung von Barunterhalt verpflichteten Person über 5.100 Euro im Monat, berechnet sich der zu zahlende Unterhalt nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Die unten stehende Düsseldorfer Tabelle ist gültig seit dem 01.01.2009.

Düsseldorfer Tabelle 2009

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
Beträge in €
Prozent Bedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-5 6-11 12-17 ab 18
1. bis 1.500 Euro 281 322 377 432 100 770/900
2. 1.501-1.900 296 339 396 454 105 1000
3. 1.901-2.300 310 355 415 476 110 1100
4. 2.301-2.700 324 371 434 497 115 1200
5. 2.701-3100 338 387 453 519 120 1300
6. 3.101-3.500 360 413 483 553 128 1400
7. 3.501-3.900 383 438 513 588 136 1500
8. 3.901-4.300 405 464 543 623 144 1600
9. 4.301-4.700 428 490 574 657 152 1.700
10. 4.701-5.100 450 515 604 692 160 1.800