Kündigung des Girokontos

Die Kündigung eines Girokontos kann sowohl durch den Bankkunden, als auch durch die kontoführende Bank erfolgen.

Kündigung durch den Kontoinhaber bei Kontowechsel

Bei der Kündigung eines Girokontos durch den Kontoinhaber sind keine Fristen zu beachten. Es ist ratsam, die Kündigung schriftlich unter Nennung des entsprechenden Bankverbindung zu erklären und sich den Eingang der Erklärung von der kontoführenden Bank bestätigen zu lassen. Da mit der Auflösung des Girokontos keinerlei Buchungen hierüber mehr vorgenommen werden können, sollte der Kunde bereits vor der Auflösung ein neues Girokonto eröffnet haben. Zudem sollten alle Empfänger von Zahlungen per Lastschrift über den Kontowechsel in Kenntnis gesetzt worden sein, um Rücklastschriften zu vermeiden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Sender eingehender Zahlungen.

Für die Kündigung und Auflösung eines Girokontos dürfen seitens der Bank keine Gebühren erhoben werden.

Die mit der Kündigung der kontoführenden Bank zu übergebenden, zum Konto gehörenden Karten, wie ec-/Maestro-Karten oder Kreditkarten, sollten physisch unbrauchbar gemacht werden, um Missbrauch zu vermeiden.

Einige Banken bieten auch einen Kontowechselservice an, der den Neukunden bei der Erledigung der mit dem Wechsel verbundenen Formalitäten unterstützt.

Girokonto-Kündigung durch die Bank

In vielen Fällen liegt eine Kündigung des Girokontos durch die kontoführende Bank ein Verstoß gegen die AGB der Bank zugrunde. Oftmals folgt eine Kontokündigung auch auf eine Kontopfändung, da diese hohen Aufwand für die jeweilige Bank mit sich bringt.

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Bank gesetzlich nicht verpflichtet ist, ein Girokonto einzurichten oder bestehen zu lassen. Banken und Sparkassen können grundsätzlich frei entscheiden, wessen Konto sie führen möchten. Allerdings besteht eine Selbstverpflichtung der Banken, die es jedem Bürger ermöglichen soll, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu führen.

Als Empfänger einer Kontokündigung sollte man daher versuchen, die Bank zu einer Weiterführung des Girokontos auf Guthabenbasis nach Maßgabe der Richtlinie „Girokonto für Jedermann“ zu bewegen, sofern die Gefahr besteht ein neues Girokonto nicht ohne erheblichen Aufwand zu erhalten.