Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Der Deutsche Bundestag plant zurzeit die Einführung eines sogenannten Pfändungsschutzkontos, kurz P-Konto. Mit Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen ist zwischen Ende 2008 und Anfang 2009 zu rechnen.
Was ist ein P-Konto?
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist kein eigenständiges Konto. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Art Vermerk zu einem bereits bestehenden Girokonto, der ausweist, dass für die hierauf eingehenden Zahlungen ein automatischer Pfändungsschutz bestehen soll. Nach bisheriger Rechtslage muss der Verbraucher den Schutz vor Pfändungen gerichtlich durchsetzen. Dies wird mit Einführung des Pfändungsschutzkontos in diesem Maße nicht mehr nötig, für den der kein P-Konto führt aber noch immer möglich sein. Das auf dem P-Konto befindliche Guthaben wird folglich vorrangig geschützt.
Der Kontoinhaber kann von der kontoführenden Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein bereits bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Umfang des Pfändungsschutzes
Unverändert bleibt im Grundsatz die Höhe des vor Pfändung geschützten Kontoguthabens. Der Pfändungsfreibetrag ist als Basispfändungsschutz § 850c ZPO geregelt und beträgt zurzeit 985,15 Euro. Sofern der vor Pfändung geschützte Betrag in einem Monat nicht in Anspruch genommen wird, ist die Differenz auf den Folgemonat zu übertragen.
Eine Anpassung der Höhe des Basispfändungsschutzes ist durch gerichtliche Entscheidung, beispielsweise aufgrund von Unterhaltspflichten, möglich. In einigen Fällen ist auch eine Anpassung des Basispfändungsschutzes durch Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen bei der kontoführenden Bank möglich.
Mit Einführung des P-Kontos erfasst der Pfändungsschutz hierauf alle Arten von Einnahmen, beispielsweise auch solche aus selbstständiger und freier Tätigkeit oder Geldgeschenke.
