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#1
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Hallo,
nachdem ich herausgefunden habe das das Sozialgericht Frankfurt hat am 29. Dezember 2006 (S 58 AS 518/05) entschieden hat, das die ArGe dem Antragsteller die Kosten für Strom zu erstatten hat, soweit diese einen Betrag von, in diesem Fall 20,74 EUR, übersteigen, möchte ich ebenfalls die Stromkosten einklagen. Da ich kein Jurist bin habe ich zuvor aber noch ein paar offene Fragen: 1) Wie ich bereits herausgefunden habe muß ich zunächst einen Antrag auf Kostenübernahme an die ArGe stellen. Kann ich diesen Antag auch rückwirkend stellen, wenn ja wie weit? 2) Was muß ich bei der Formulierung des Antrags beachten? (Was muß rein, was darf nicht rein.) 3) Wie kann erreicht werden das dieses Verfahren bis zum BSG geführt wird, wodurch es dann für alle SGB II Empfänger zum Vorteil wäre. Für brauchbare Tipps und Hinweise, auch über meine Fragen hinaus, bin ich sehr dankbar. |
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#2
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Hallo,
eine Bekannte hat mir folgendes Schreiben zugeschickt: Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27. FEbruar 2008 erfolgt Klarstellung zum Umgang mit Kosten für Warmwasserbereitung und Strom bei HartzIV. In vielen Kommunen geltende Rechtspraxis, von Sozialleistungen pauschal festgelegte Prozentwerte der Wohnkosten für strom und Warmwasserbereitung, ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts nicht mehr rechtmäßig. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die monatlichen Abzüge für Haushaltsenergie, die von den Betroffenen zu tragen seien, 20,74€ im Monat nicht übersteigen dürfen (Verfahren: B 14/7b AS 64/06 R). "Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass HartzIV-Bezieher monatlich nicht mehr als 20,74 € für Stromkosten von ihrem Regelsatz von 347€ (damals) abgezogen werden dürfen. Damit ist das Verwaltungshandeln der Kommunen, Menschen jeinen bestimmten Prozentsatz der Mietkosten für Stromkosten von ihrem Regelsatz abzuziehen, der diesen Berag übersteigt, enannt, welcher angemessen für das Stromgeld wäre.rechtlich nicht mehr haltbar." Wir raten den Beroffenen daher bei den zuständigen Stellen nachzuforschen, auf welcher Basis ihnen Kosten für Warmwasser- und Stromverbrauch, abgezogen werden. Ich hab emich daraufhin am meine ARGE gewannt um herauszufinden wie sich eigentlich mein Zuschuss für meine Wohnung errechnet und nach 2x Aufforserung folgende Antwort erhalten: Nach § 20 Abs. 1 des SGB II sind die Kosten für Haushaltsenergie im Regelsatz enthalten. Es wird Ihnen kein Betrag vom Regelsatz abgezogen. Sie erhalten den vollen REgelsatz von 351 €. Es wurde vom Bundessozialgericht ein Betrag genannt, welcher angemessen für das Stromgeld wäre. Mitgeschickt wurde mir eine Kopie des § 20 udort unter Absatz 1 steht: Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile,................... Ich bin alleinstehend, wohne in einrer 45 qm Wohnung und zahle zwischenzeitlich monatlich 28€ an Strom und habe bereits eine Ankündigung, dass die Stromkosten sich im März erhöhen werden. Was mich am meisten stört ist, dass ich keine Möglichkeit habe zu erforschen wie sich meine Wohnkosen genau errechnen. Wie sieht es bei euch aus. HAt mir jemand einen Tipp was man tun kann und war schon jemand erfolgreich? Schönes Wochenende Gruß Dijane |
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#3
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Wenn du die Wohnkosten meinst die, die ARGE berechnet? Dann gehe in die Leistungsabteilung und lasse dir den Bescheid ganz genau im einzelnen erklären und die können dir auch einen Ausdruck machen, wo alles draufsteht. Sie zieren sich manchmal und behaupten das geht nicht, aber ich mache das bei jeder Neuberechnung so und habe zum Schluss immer den Ausdruck in der Hand.
Viele Grüße |
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#4
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Hallo Renate11,
erst mal danke für deine Antwort, aber das funktioniert bei mir hier nicht, die rücken nichts raus. Hier haben sie die Nase ziemlich weit oben, eigentlich wollen sie mit solchen wie uns nichts zu tun haben. Gruß Dijane |
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#5
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Weiß einer von euch zufällig, wie viel Geld für Strom und Warmwasser zwei PErsonen maximal aus den Regelleistungen bestreiten müssen???
Oder kann mir einen Tipp geben, wo ich das nachlesen kann? Liebe Grüße, Jana |
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#6
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Hallo Jana,
steht doch im Forum, habe es doch gestern ganz ausführlich geschrieben. Oder gehe auf: htp://118242.homepagemodules.delt1230f39-Bundessozialgericht-zu-Stromkosten.html Gruß Dijane |
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#7
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Hallo Dijane,
du bescheibst es aber für eine alleinstehende Person. Ich gehe mal davon aus, dass von 2 Personen verlangt wird, mehr für Strom auszugeben. Aber wieviel genau finde ich leider nicht. Die angegebene Homepage von dir scheint es nicht zu geben ![]() Liebe Grüße, Jana |
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#8
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Hallo Jana!
Guck doch mal hier: http://hartz.blogg.de/eintrag.php?id=919 Wenn ich das richtig verstehe, dann waren im alten Regelsatz von € 345 ganze € 20,74 für Strom enthalten (6,01 %) und da gemäß diesem Urteil Stromkosten zu den Unterkunftskosten gehören, wäre die Differenz zu den tatsächlichen Stromkosten von der ARGE zu bezahlen. Diese 6,01 % wären dann logischerweise auf den Regelsatz jedes BG-Mitglieds anzusetzen. Bei Partnern also 6,01 % aus 2 x € 316 = € 37,98 enthaltene Stromkosten! |
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#9
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Zitat:
Liebe Grüße Djane |
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#10
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Hallo Jana, hallo Dijane!
Ich werde hinsichtlich der Stromkosten einen solchen Überprüfungsantrag stellen, zumal ich mein Warmwasser mittels Elektro-Boiler aufbereiten muss, und zu gegebener Zeit hier darüber berichten, was rausgekommen ist. Liebe Grüße, Berthold |
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