Arbeitslosengeld 2 - Zinsen über 30 Euro ans JobCenter zurückzahlen?

  • Mir wurden am 30.12.2010 von meiner Bank 50,98 Euro Zinsen für das Jahr 2010 gutgeschrieben.
    Das JobCenter fordert nun nach Abzug von 30 Euro Freibetrag 20,98 Euro von meinem im Dezember 2010 bezogenen Arbeitslosengeld 2 zurück.
    Ist das korrekt?


    Falls ja: Gilt der Freibetrag pro Monat oder pro Jahr? Falls dieser pro Monat gilt, müsste ich mir also eine Bank suchen, die die Zinsen monatlich oder zumindest quartalsweise auszahlt (und dafür einen etwas schlechteren Zinssatz in Kauf nehmen.)

  • Danke für die schnelle Antwort.


    Also zwingt mich der Staat tatsächlich, die Bank zu wechseln nur um die Zinsen besser über das Jahr zu verteilen...


    Volkswirtschaftlich sehr sinnvoll...


    Die Sachbearbeiterin sagte, dass ab 2011 Änderungen in Bezug auf die Zinsanrechnung beim Alg 2 gültig geworden sind.
    Mehr konnte / wollte sie mir aber nicht dazu sagen.
    Stimmt das? / Weißt Du was verschärft wird?

  • D.h. ich hätte mein Geld Mitte Dezember vom verzinsten Tagesgeldkonto auf mein unverzinstes Girokonto überweisen müssen um so max. 49,99 Euro Zinsen zu erhalten. Dann hätte ich nichts zurückzahlen müssen?!


    Wenn ich die Infos unter buzer.de richtig verstehe, dann müssen seit 1.4.2011 sämtliche Kapitalerträge (und weitere Einküfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, für dass weiter die 100 Euro-Grenze gilt), die 10 Euro übersteigen ans JobCenter abgeführt werden.
    In meinem Fall scheidet dann also sogar die quartalsweise Zinszahlung aus und ich muss mir (sinnvollerweise) eine Bank mit monatlicher Zinsgutschrift suchen. Richtig?
    (Die 30 Euro-Freigrenze gibt es also nicht mehr.))

  • Zitat

    D.h. ich hätte mein Geld Mitte Dezember vom verzinsten Tagesgeldkonto auf mein unverzinstes Girokonto überweisen müssen um so max. 49,99 Euro Zinsen zu erhalten. Dann hätte ich nichts zurückzahlen müssen?!


    Ja. Wobei "hätte" und "wenn" dir jetzt wenig nützt.


    Zitat

    In meinem Fall scheidet dann also sogar die quartalsweise Zinszahlung aus und ich muss mir (sinnvollerweise) eine Bank mit monatlicher Zinsgutschrift suchen. Richtig? (Die 30 Euro-Freigrenze gibt es also nicht mehr.))


    Falsch. Du verwechselst da 2 Dinge. Den Freibetrag von 30 Euro gibts immer noch.


    Wenn du jetz beispielsweise alle 4 Monate 30 Euro Zinsen bekommen würdest, hast auch kein weiteres Einkommen, dann wird dir in den 4 Monaten, wo die 30 Euro Zinsen zufließen, diese zwar angerechnet, aber auch gleich wieder um die 30 Euro Versicherungspauschale bereinigt, so dass es bei 0,00 Euro Einkommen bleibt.


    Diese 50 Euro/Jahr bzw. jetzt neu 10 Euro/Monat sind Geringfügigkeitsgrenzen. Keine Freibeträge.


    Turtle

  • OK Danke.
    Das SGB ist wirklich ganz schön kompliziert und voller Fallstricke...


    Ich versuche das mal zusammenzufassen:
    Ich darf also seit 1.4.2011 weiterhin monatlich bis zu 30 Euro Kapitalerträge erhalten, wenn ich sonst kein Einkommen erziele. Jeder Cent darüber muss ans JobCenter abgeführt werden - aber nur dann, wenn die Einzelbeträge der monatlichen Einkünfte jeweils über 10 Euro betragen.
    Wenn ich also aufs Tagesgeldkonto 29,99 Euro Zinsen pro Monat erhielte und auf dem Girokonto nochmal 1,93 Euro, müsste ich nichts ans JobCenter abführen, da Beträge unter 10 Euro außen vor bleiben und somit nur die 29,99 Euro unter die 30-Euro Grenze fallen müssen.


    Habe ich das jetzt richtig verstanden?

  • Dann werden also beliebig kleine Posten immer zusammengerechnet und nur am Ende geschaut, ob bei einer Einkommensform weniger als 10 Euro rauskommen. Und nur in diesem Fall können in Summe dann über 30 Euro ohne Anrechnung auf das Alg 2 im Kalendermonat bezogen werden.
    Beispiel 1:
    5 Euro Zinsen Bank 1 + 10 Euro Dividenden + 10 Euro Dividenden = 25 Euro Einkunftsart Kapitaleinkünfte
    7,50 Euro Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    Ergebnis: Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft liegen unter 10 Euro und werden damit nicht weiter berücksichtigt.
    Somit bleiben in diesem Beispiel 32,50 Euro anrechnungsfrei.


    Beispiel 2:
    Wenn die 7,50 Euro aber Zinsen statt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wären, müssten 2,50 Euro abgeführt werden, da dann alle Posten unter die Einkunftsart Kapitaleinkünfte subsumiert werden und somit die 30 Euro überschritten werden.

  • Auch wenn Du es nicht explizit bestätigt hast, gehe ich nach Durchsicht des Gesetzestextes davon aus, dass meine beiden Beispiele nun richtig sind.
    Vielen Dank für Deinen Rat.


    Die wichtigsten Abschnitte aus dem PDF zitiere ich noch kurz:
    Bagatellgrenze
    "Nicht berücksichtigt werden:
    Einnahmen, wenn sie für jedes Mitglied der Bedarfsgemein-schaft 10 EUR innerhalb eines Kalendermonats nicht überstei-gen (z. B. Erträge, Zinsen, die nur einmal fällig werden und die
    Bagatellgrenze nicht überschreiten).
    Die Bagatellgrenze führt dazu, dass einzelne Einnahmen für sich betrachtet anrechnungsfrei bleiben, wenn sie 10 EUR mo-natlich nicht übersteigen; dies gilt auch für laufende Einnah-men. Es spielt keine Rolle, wenn neben der geringen Einnahme zusätzliche Einkünfte bezogen werden. Mit der Privilegierung der geringen Einnahmen soll Verwaltungsaufwand vermieden werden."
    (...)
    "Grundsätzlich sind die Pauschale für angemessene Versicherungen (30 EUR) und die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen beim Einkommen der Person in Abzug zu bringen, die es erzielt;"


    (...)
    "Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen bei Sozialgeld
    Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von Sozialgeldberechtigten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie 100 EUR monatlich nicht übersteigen"
    (...)
    (8) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind als Aufwendungen monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlich geltenden Werbungskostenpauschale (ab 01.01.05: 15,33 EUR monatlich, Erhöhung erfolgt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf 16,67 EUR) abzusetzen. Bei selbständiger Tätigkeit erfolgt der Abzug nicht, da diese Kosten bereits im Rahmen der Berech-nung des Einkommens nach § 11 Absatz 1 berücksichtigt wurden.
    (9) Bei allen Formen der Erwerbstätigkeit sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Kilometerpauschale abzusetzen."
    (...)
    "Grundfreibetrag
    (1) Ein Betrag in Höhe von 100 EUR ist grundsätzlich frei. Dieser Grundfreibetrag (GFB) wird an Stelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – 5 gewährt.
    (2) In dem Grundfreibetrag sind auch folgende Pauschalen gemäß § 6 Absatz 1 Alg II-V enthalten:
    • Nr. 1: 30 EUR für angemessene private Versicherungen
    • Nr. 3 Buchstabe a): ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Wer-bungskostenpauschale
    • Nr. 3 Buchstabe b): 0,20 EUR Wegstreckenentschädigung für Entfernungskilometer"
    (...)
    Unentgeltliche Wohnräume
    "Wird Wohnraum und Heizung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handelt es sich hierbei nicht um Einkommen in Geldeswert. Es be-steht jedoch kein Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung."