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HartzIV Anspruch bei Lebensgemeinschaft und Kind?

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  #1  
Alt 18.08.2008, 16:45
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Beiträge: 2
Standard HartzIV Anspruch bei Lebensgemeinschaft und Kind?

Hallo,
wir kommen nun ganz neu in diese Situation und müssen uns erstmal orientieren.

Ich wohne mit meinem Freund zusammen und ebenso mein Kind mit im Haushalt.
Ich arbeite halbtags und der Mietvertrag der Wohnung läuft auf meinen Namen.
Mein Freund hatte vor 2 Jahren einen schweren Bandscheibenvorfall mit OP und hat dadurch
seine Arbeit verloren.Er hat einen Behinderungsgrad von 30 % anerkannt und hat vorzeitige
Rente beantragt(der Antrag läuft und wird sich wohl die nächsten Wochen entscheiden)

Nun läuft zum ende des Monats das Arbeitslosengeld aus und er muß zur Arge.
Werden wir nun zusammen berechnet ?...und ist es von Nachteil,das die Wohnung nur auf
meinen Namen läuft?

Vielen Dank im vorraus !!!
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  #2  
Alt 18.08.2008, 17:00
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Beiträge: 334
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Ja, ihr 3 seid eine BG.

Wenn er den Antrag stellt, sollte er auch einkommensnachweise von dir haben. Darüber hinaus, werden auch Kontoauszüge von dir verlangt werden.

Pässe, etc. sollte man ja eh immer zu Amtsgeschäften dabei haben.

Diablo
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  #3  
Alt 18.08.2008, 19:31
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Registriert seit: 18.08.2008
Beiträge: 2
Standard

Danke Diablo,
und wie ist der Stand ,weil der Mietvertrag auf meinen Namen läuft?
Unsere Wohnung ist etwa 76 qm groß und kostet kalt 590.-€

Sanne3
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  #4  
Alt 19.08.2008, 16:43
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Registriert seit: 17.04.2008
Ort: Dortmund
Beiträge: 334
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Zu den Kosten der Unterkuft kann ich lieder nicht viel sagen, da die angemessenheitskriterien regional unterschiedlich sind.

Diablo
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  #5  
Alt 20.08.2008, 11:15
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Registriert seit: 28.11.2007
Beiträge: 2.940
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Hallo Sanne 3!

Auch wenn Diablo in der Leistungsabteilung der ARGE tätig ist, grundsätzlich finde ich die gegebene Antwort auch richtig nur sagt das Gesetz etwas anderes aus, nämlich das man in einem eheähnlichen Verhältnis miteinander stehen muss, was z.B. voraussetzt das man auch breit ist füreinander einzustehen.
Dies aber kann man auch gegenteilig angeben und eine solche Beziehung als Zweckgemeinschaft darlegen, zumal wenn der andere Mitbewohner über keine Vollmacht für das Konto des anderen verfügt und auch sonst bestimmte Dinge gänzlich getrennt zu bewerten sind. Die ARGE ist immer schnell dabei alles und jeden als für einander "Einstehend" zu bewerten, nur der lieben Kosten wegen. Ich finde das den Betroffenen gegenüber nicht berechtig und es ist auch nicht korrekt wenn man z.B. in der Beweislage belegen soll, dies ist Aufgabe des Staates!

Gruß
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  #6  
Alt 20.08.2008, 19:58
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Registriert seit: 10.07.2008
Beiträge: 1.023
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Ja, genau hier sind wohl die häufigsten streitfälle entstanden
das amt nimmt gerne bg`s an
und horst und ich stehen auf der bedürftigenseite und wissen, dass eheähnlich nicht gleich Beziehung bedeutet
aber wenn das kind von deinem Freund ist, hats das amt leicht

das mit der wohnung ist eigentlich kein problem, da nach kopfzahl aufzuteilen ist
und ihr werdet alle mit dem gleichen mietanteil belastet
er hat wahrscheinlich Erwerbsminderungsrente beantragt, oder?
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