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Mehrbedarf bei Behinderung?

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  #1  
Alt 11.04.2008, 19:50
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Beiträge: 4
Standard Mehrbedarf bei Behinderung?

Hallo Ihr lieben Leute, es geht um meine Eltern. Mein Vater hat einen Behinderungsgrad von 60% und bekommt vorläufig 900€ Rente. meine Mutter hat einen Hartz 4 Antrag gestellt wo sie die Behinderung des Partners angegebhen hat. Nun kam die Berechnung aber die 109 € Mehrbedarf für eben diese Behinderung war nicht dabei. Ist dieser Mehrbedarf wieder mal eine Kann Bestimmung oder steht meiner Mutter das Geld zu? Vielen Dank im vorraus.
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  #2  
Alt 11.04.2008, 19:54
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Beiträge: 2.940
Standard

Hallo sachse 1980!

Entscheidend für den Mehrbedarf ist der % Satz der Behinderung und das dieser auch beantragt wurde.

Nur anzugeben das jemand "behindert " ist setzt nicht voraus das man auch den Mehrbedarf beantragt!

Unbedingt widerspruch einlegen und erklären das der Mehrbedarf scheinbar nicht Berücksichtigung gefunden hat, dann zeigt sich sehr schnell wie die ARGE vor Ort bzw. der Fallmanager verfährt!

Gruß
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  #3  
Alt 12.04.2008, 16:36
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Beiträge: 4
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Meine Mutter hat ja auch ne Kopie vom Bescheid der Behinderungsfeststellung beigelegt. Aber wie bei der Arge üblich ist dieser verschwunden. Die Mitarbeiter dort brauchen sich nicht wundern wenn manchmal Leute durchdrehen, man kann sich ja auch nicht jede Behördenwillkür gefallen lassen.
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  #4  
Alt 12.04.2008, 17:40
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Beiträge: 1.174
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Mehrbedarfe sind in § 21 SGB II geregelt:

§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt

(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.

(4) 1Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. 2Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemesse
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  #5  
Alt 12.04.2008, 17:43
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Beiträge: 1.174
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Mehrbedarf für behinderte Menschen:

Behinderte Menschen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 % der Regelleistung.

Beispiel:

* Regelsatz 347 Euro – Mehrbedarf = 121 Euro
* Regelsatz 312 Euro - Mehrbedarf = 109 Euro


Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.
http://www.berlin.de/jobcenter/marza...ehrbedarf.html
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  #6  
Alt 12.04.2008, 17:45
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Beiträge: 1.174
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Ich vermute, dass dem Vater keine Leistungen nach § 33 SGB IX oder Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung erbracht werden.

Dann besteht auch kein Anspruch auf Mehrbedarf.
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  #7  
Alt 12.04.2008, 18:33
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Beiträge: 4
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Zur Zeit ist mein Vater ja zu Hause da er schon seit Jahren wegen seinem offenen Fuß nicht arbeiten kann. Gekündigt ist er ja auch noch nicht sein Arbeitgeber wollte ja der er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt =denkste.
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  #8  
Alt 23.07.2008, 11:48
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Beiträge: 4
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So jetzt ist es durch, meine Mutter bekommt mehr Geld wegen der Behinderung meines Vaters. Nun ist ja natürlich noch die Frage offen ob Sie für dieses Geld eine Nachzahlung seit Behinderungsantragsstellung bekommen kann. Sie hat ja vorher jedes mal bei der Arge angegeben das ein Behinderungsantrag gestellt wurde. Auf der Arge sagt ja typisch wie immer jeder was anderes. Der eine Sachbearbeiter meinte: Ja da müsste es eine Nachzahlung geben, der andere verneint dieses. Wäre euch sehr dankbar für hilfreiche Tipps.
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  #9  
Alt 27.07.2008, 12:02
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Beiträge: 1.023
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wenn er nich erwerbsfähig ist, ist auch das sgb II nicht einschlägig
allenfalls sind mehrbedarfe nach sgb XII zu diskutieren (z. B. Pflegestufe 0)
es bleibt aber die Frage, ob nicht andere Leistungsträger bestimmte Hilfeleistungen erbringen
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