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Unterhaltszahlung in ehe. Gemeinschaft bei nicht eigenen Kindern

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  #1  
Alt 31.07.2010, 13:20
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Standard Unterhaltszahlung in ehe. Gemeinschaft bei nicht eigenen Kindern

Hallo
ich habe eine Frage, meine Freundin und ihre 2 Kinder(6+8)wollen demnächst zusammen ziehen. Da der Kindesvater Harz 4 bezieht und sich weigert, den Unterhalt für die Kinder zu zahlen, bekommt meine Freundin einen Unterhaltsvorschuss vom Amt. Wenn wir jetzt zusammen ziehen, kann das Amt mich für die Zahlung des Unterhalts einsetzen wenn wir in eheähnlicher Gemeinschaft leben? Gibt es sonst noch Regelungen, die mich betreffen könnten und zu Zahlungen führen? Ich liebe die beiden Kinder, aber ich sehe nicht ein für den faulen Kindsvater arbeiten zu gehen.
Vielen Dank schonmal im Voraus für Informationen
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  #2  
Alt 31.07.2010, 13:40
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Nehme an nicht Deine Freundin und ihre Kinder wollen zusammenziehen sondern ihr alle vier.
In dem Fall kann das Jugendamt natürlich nicht von Dir verlangen auch nicht Ersatzweise die Unterhaltspflicht, des leiblichen Vaters zu übernehmen. Auch der Unterhaltsvorschuss wird von Dir nicht zurückverlangt werden. Wenn Deine Freundin die ARGE davon überzeugen kann, dass ihr erst einmal für ein Probejahr zusammen ziehen werdet, wird noch nicht einmal Dein Einkommen bei ihrem Bedarf angerechnet.
__________________
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  #3  
Alt 31.07.2010, 13:43
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Zitat:
dass ihr erst einmal für ein Probejahr zusammen ziehen werdet
wenn kinder im haushalt leben, auch wenn es nicht die eigenen sind, dann gibt es kein probejahr. die bedarfsgemeinschaft tritt sofort in kraft.
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  #4  
Alt 31.07.2010, 13:56
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Zitat:
Zitat von lacki Beitrag anzeigen
wenn kinder im haushalt leben, auch wenn es nicht die eigenen sind, dann gibt es kein probejahr. die bedarfsgemeinschaft tritt sofort in kraft.
Nun sollte man in den letzten Tagen die §§ 7 und 9 SGB II geändert haben, so habe ich davon noch keine Kentnis.
__________________
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  #5  
Alt 31.07.2010, 14:14
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Zitat:
Nun sollte man in den letzten Tagen die §§ 7 und 9 SGB II geändert haben
wäre mir neu. hier, vom bundesjustiz veröffentlichte texte im internet steht noch der alte text. ich halte es m.E. auch für abwegig, daran etwas zu ändern.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
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  #6  
Alt 31.07.2010, 14:32
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Zitat:
Zitat von lacki Beitrag anzeigen
wäre mir neu. hier, vom bundesjustiz veröffentlichte texte im internet steht noch der alte text. ich halte es m.E. auch für abwegig, daran etwas zu ändern.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Da sich ja der Gesetzestext anscheinend doch nicht geändert hat dann lies bitte einmal dieses,

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Übrigens hat meine Tochter, nachdem ihr Mann durch einen Verkehrsunfall ums Leben kam 9 Monate mit ihren jetzigen Partner zusammen gelebt und zwar in einem Probejahr. Und dies mit meiner damals 5 jährigen Enkeltochter und einjährigen Enkelsohn. Erst nach dem sie sich offiziell dafür entschieden hatten zu heiraten lag dann natürlicherweise nahe, dass sie gewillt waren Verantwortung im Sinne des Gesetzes füreinander zu übernehmen.
__________________
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  #7  
Alt 31.07.2010, 14:35
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aua! klar man, also tritt punkt 3 in kraft:

Zitat:
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
oder werden die kinder nicht im haushalt versorgt?
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  #8  
Alt 31.07.2010, 14:38
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das heißt also im Klartext, wenn das Geld nicht reicht gibts nichts vom Amt weil ich genug habe?
Welche Verpflichtungen muss ich noch übernehmen? Bin ich für meine Freundin dann auch unterhaltspflichtig?
Wenn ja, wieviel darf sie denn verdienen/haben wenn sie kein Harz4 bekommt bevor ich einspringen muss?
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  #9  
Alt 31.07.2010, 14:42
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Zitat:
Zitat von lacki Beitrag anzeigen
aua! klar man, also tritt punkt 3 in kraft:



oder werden die kinder nicht im haushalt versorgt?
Der Knackpunkt ist, ob es sich denn um einen gemeinsamen Haushalt handelt. Und hier wären wir wieder bei dem Punkt, " gewillt sind Verantwortung füreinander zu tragen bzw. füreinander einzustehen " was man ja laut Gesez erst nach einem Jahr unterstellen kann.
__________________
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  #10  
Alt 31.07.2010, 15:05
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also mit zwei kindern in einer wohnung, da geht die arge immer von einem gemeinsamen haushalt aus. alles andere wäre aberwitzig.

@overhage

lediglich dein einkommen wird in der bedarfsgemeinschaft angerechnet. du bist weder für die kinder noch für die freundin unterhaltspflichtig. egal was sie verdient, dein einkommen zählt erstmal mit. einspringen musst du überhaupt nicht.
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