Weitere Bezugsdauer

  • Hallo,
    ich blicke bei der Bezugsdauer-Fortsetzung nicht mehr durch- wahrscheinlich ist mein Fall auch komplex????


    Mußte letztes Jahr zum 30.6.2011 kündigen, da akuter Pflegebedarf bei meinen Eltern eingetreten ist.
    Davor 20 Jahre brav eingezahlt.
    Habe eine 6 Wöchige Sperrfrist bekommen - gnädigerweise da ein schwerwiegender Grund akzeptiert worden ist.
    (Vermutlich hätte ich trotzdem dagegen klagen sollen- hatte aber wirklich den Kopf voller anderer Probleme)
    15 Monate Bezugsdauer da >50


    Seit 1.6. dieses Jahres wieder Arbeit.
    Der Firma geht es nicht gut und ich befürchte eine Kündigungswelle.Last in First out wäre ich dann dran.


    Nun meine Frage:
    wie lange habe ich danach noch Anspruch? Restanspruch?
    z. Beispiel bei Kündigung zum 31.12.2012. oder 30.11.2012?


    Habe mich in die Gesetzestexte versucht ein zu lesen?
    Nun verstehe ich gar nichts mehr.


    Hoffe, es gibt einen Durchblicker!


    VG Dummkopf1


  • Hallo Dummkopf1,


    Schau in deine Bescheide.
    Du hast wieviel Monate bewilligt bekommen?
    Du hast wieviel Monate verbraucht?


    Nun ziehe von den bewilligten Monaten die verbrauchten Monate zzgl. der 6 Wochen ab, und hast die Restförderzeit.


    dms

  • 15 Monate Anspruch minus 11 Monate Verbrauch = 4 Monate oder 120 Tage Restanspruch. Verfallsdatum ohne weitere Arbeitslosigkeit: 4 Jahre ab ursprünglicher Inanspruchnahme, also 01.07.2015. Ok, das steht ja nicht im Aufhebungsbescheid.
    Nach 12 Monate sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung gibt es wieder 6 Monate dazu...usw. bis altergemäßes Maximum wieder erreicht wird.
    Innerhalb der letzten 2 Jahre können sich auch die 12 Monate Beschäftigung zusammenkleckern, sowie vielleicht bei Dir. Deshalb hebe die Arbeitsbescheinigung und anderes gut auf.
    Ansonsten: 6 Wochen Sperre(=6 Wochen Anspruchsverbrauch) bedeutet auch 6 Wochen keine Rentenbeiträge. Die Krankenkasse "wirkt" zwar 4 Wochen noch nach, jedoch in dieser Zeit ohne Anspruch auf Krankengeld, da in der Sperrzeit kein ALG 1 durch Krankengeld zu ersetzen ist.